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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILVIII ZR 261/02Verkündet am:26. Februar 2003Kirchgeßner,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende [X.] [X.] und [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 64des [X.] vom 14. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesenVon Rechts [X.]:Die Klägerin hat den Beklagten eine Wohnung vermietet. Mit der [X.] Klage verlangt sie von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieter-höhung.Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die hierge-gen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der [X.] 3 -be zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Das Beru-fungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme aufdie tatsächlichen Feststellungen in dem amtsgerichtlichen Urteil gemäß "§ 540Abs. 1 Nr. 1 ZPO" sowie einen ergänzenden Hinweis auf die Berechnung [X.] des in dem Mieterhöhungsverlangen berücksichtigten Kürzungsbe-trages von 0,07 DM/m².Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantragin vollem Umfang weiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält(§ 543 Abs. 2 ZPO a.[X.] die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am [X.] geschlossen worden ist, waren für die Berufung entgegen der [X.] die am 31. Dezember 2001 geltenden [X.] nicht nur für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsmittels anzuwenden(§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisi-onsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht anwendbar ist,auch für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgebend(Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - [X.], zur [X.] vor-gesehen; vgl. auch [X.] in: [X.]/[X.], [X.] 2002,§ 540 Rdnr. 15, [X.]/[X.], ZPO, 23. Aufl., § 540 Rdnr. 29 und [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 26 EGZPO Rdnr. 5), und damit § 543 ZPO a.F.statt des vom Berufungsgericht herangezogenen § 540 ZPO. Nach § 543- 4 -Abs. 1 ZPO a.F. konnte zwar grundsätzlich von der Darstellung des Tatbestan-des abgesehen werden. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn gegen das Urteil [X.] stattfindet (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Da das [X.] Revision zugelassen hatte, bedurfte das Berufungsurteil eines Tatbestan-des. Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nichtein, weil sich die Bezugnahme in dem Berufungsurteil nicht auf den gesamtenTatbestand des amtsgerichtlichen Urteils erstreckt, sondern auf die tatsächli-chen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil beschränkt ist.Nach der Rechtsprechung des [X.] zu § 543 ZPO a.F. istein mit der Revision [X.] Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben,wenn es keinen Tatbestand enthält ([X.], Urteil vom 18. September 1986- I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhe-bung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sichdie notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deut-lich aus den Urteilsgründen ergeben ([X.], Urteil vom 18. September 1986aaO). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthältdas Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine Aufnahmeder Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht,das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der [X.] bezweckt (Musielak/[X.], ZPO, 3. Aufl., § 540 Rdnr. 1), nicht entbehrlich([X.], aaO § 540 Rdnr. 7; Musielak/[X.] aaO § 540 Rdnr. 3).Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur er-neuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.- 5 -II.In der neuen Berufungsverhandlung wird das [X.], sich - auch unter Berücksichtigung der ständigen Rechtsprechung [X.] zur Zulässigkeit einer Mieterhöhungsklage - mitden Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.Dr. [X.] [X.][X.] Dr. Frellesen
Meta
26.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2003, Az. VIII ZR 261/02 (REWIS RS 2003, 4188)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4188
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