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PDF anzeigen[X.] [X.]/02vom5. November 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 22. August 2002 mit [X.] aufgehoben, soweit dem [X.] zur Bewährung versagt worden ist.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere als Jugendschutzkammerzuständige [X.] des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten - ohneStrafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen diesesUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der [X.] Bewährung Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Die [X.] hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafenicht zur Bewährung ausgesetzt, weil "keine besonderen Umstände" vorlägen,die erwarten ließen, daß sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur War-nung dienen läßt und er künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugskeine Straftaten mehr begehen wird; denn er sei bereits mehrfach einschlägigvorbestraft und die nunmehr von ihm begonnene Therapie stelle keinen "be-sonderen Umstand" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB dar, weil er auch früher"trotz verschiedener Therapien" erneut straffällig geworden sei.Diese - im wesentlichen auf eine ungünstige Prognose (§ 56 Abs. 1StGB) abstellende - Begründung kann die Versagung der Strafaussetzungnicht tragen.Nach den Feststellungen hat der Angeklagte [X.] im Abstand von etwa 10Metern - vor drei Kindern seine Hose geöffnet, seinen Penis herausgeholt undonaniert, um sich hierdurch sexuell zu befriedigen.Das [X.] hat nicht bedacht, daß die Vollstreckung einer [X.] wiehier - wegen einer exhibitionistischen Handlung gemäß § 176 Abs. 3 Nr. 1StGB verhängten Freiheitsstrafe trotz ungünstiger Zukunftsprognose (§ 56 Abs.1 StGB) zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, daßder Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine weiteren einschlägi-gen Taten mehr begehen wird (§ 183 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 StGB; vgl. [X.] 1996, 605 f.; BGHR StGB § 183 Abs. 3 Heilbehandlung, längere 2, 3, 4).Allerdings läßt § 183 Abs. 3 StGB die in § 56 Abs. 2 und 3 StGB genanntenweiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewährung unberührt(BGHSt 28, 357, 359 f.; 34, 150 ff.). In Anbetracht dessen, daß der [X.] letztmals im Jahre 1989, also vor 13 Jahren, zu einer (kurzen)Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, er sich seitdem straffrei geführt, nach [X.] abgeurteilten Tat "Reue und Scham" empfunden und eine Therapie be-gonnen hat, liegt es aber eher fern, daß diese Bestimmungen der Strafausset-zung entgegenstehen könnten.Die Frage der Strafaussetzung muß daher neu geprüft werden.Tepperwien Kuckein Athing
Meta
05.11.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. 4 StR 435/02 (REWIS RS 2002, 854)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 854
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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