Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. 1 StR 208/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6618

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 208/11

vom
17. Mai 2011
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge

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Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 17. Mai 2011 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2010 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf das [X.] vom 21.
Februar 2011 und vom 4. Mai 2011:
1. Hinsichtlich der Rüge wegen Ablehnung des Antrags auf nochmalige Ver-nehmung des Zeugen M.

hat das Landgericht diesen Antrag mit zutref-fender Begründung abgelehnt. Im Übrigen hat die Rüge auch deshalb keinen Erfolg, weil es dem Antrag sowohl an einem Beweisthema wie auch an einer Beweisbehauptung mangelt. Aus [X.] war die [X.] zu keiner weiteren Vernehmung des Zeugen veranlasst, nachdem der Zeuge bei seiner ersten Vernehmung bereits auch zu den Sachverhalten der [X.], welcher die Verteidigung ausdrücklich
zugestimmt hatte, vernommen worden war.
2. Auf dem nach Erhebung der [X.] unterlassenen Hinweis des Gerichts nach § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO beruht das angefochtene Urteil nicht. Im Übrigen hat die Revision nicht dargetan, auf welche Weise sie eine Unterbrechung hätte benutzen wollen, um sich auf die durch die Nachtrags--
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anklage eingetretene Änderung einzustellen, nachdem die diesbezüglichen Sachverhalte schon vorher bekannt waren und die Verteidigung auf eine Einbeziehung drängte. Zudem hat die Verteidigung nicht einmal behauptet, dass dem Verteidiger das aus § 266 Abs. 3 Satz 2 StPO sich ergebende Recht des Angeklagten nicht bekannt gewesen sei, so dass er nicht ohne den gerichtlichen Hinweis einen entsprechenden Antrag hätte stellen kön-nen.
3. Hinsichtlich der Rüge, dem aus [X.] stammenden, in einer [X.] Vollzugsanstalt inhaftierten Angeklagten seien keine unüberwachten Telefo-nate mit seinem ebenfalls in [X.] ansässigen Verteidiger gestattet [X.], ist kein entsprechender Antrag in der Hauptverhandlung gestellt [X.], so dass insoweit eine Beschränkung der Verteidigung nicht nachgewie-sen und der Rüge ein Erfolg versagt ist.

Unabhängig hiervon ist aus gegebenem Anlass darauf hinzuweisen, dass die Gestattung regelmäßiger unüberwachter Telefonate eines inhaftierten Be-schuldigten mit seinem Verteidiger, welcher seine Kanzlei nicht am Ort oder im näheren Umkreis der Justizvollzugsanstalt hat, nicht davon abhängig ge-macht werden kann, ob ein entsprechender Raum in der [X.] vorhanden ist, weil nach Auffassung der Vollzugsanstalt ansonsten "ein Dienstzimmer so hergerichtet werden müsste, dass der Inhaftierte keine Ein-sicht in dienstliche Vorgänge nehmen kann". Auch die Frage, ob der Gefan-gene das Telefonat mit einem Verteidiger dazu nutzen könnte, Kontakt mit Dritten aufzunehmen, kann letztlich durch die Justizvollzugsanstalt nicht da-hingehend beantwortet werden, deswegen überhaupt keine unüberwachten Telefonate zuzulassen. Eine solche Entscheidung obliegt allenfalls dem zu-ständigen Gericht, welches aber die Grundsätze des § 148 Abs. 1 StPO zu beachten hat (vgl. hierzu [X.]Wessing § 148 StPO Rn. 11). Um offensichtliche Missbräuche auszuschließen, kann sich die Vollzugsanstalt -
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bei Beginn des Telefonats vom Verteidiger beispielsweise versichern lassen, dass er allein das Telefonat führen und keine weitere Person während des Gesprächs zugegen sein wird.

[X.]Wahl Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 208/11

17.05.2011

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2011, Az. 1 StR 208/11 (REWIS RS 2011, 6618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6618

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1 StR 208/11

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