Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 65/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 11408

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516UIXZR65.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX [X.]/14

Verkündet am:

12. Mai 2016

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 133 Abs. 1 Satz 2
a)
Den Gläubiger, der die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, trifft die Darlegungs-
und
Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzep-tes erlangt hat.
b)
Der Gläubiger kann nur dann von einem schlüssigen Sanierungskonzept des Schuldners ausgehen, wenn er in Grundzügen über die wesentlichen Grundla-gen des Konzeptes informiert ist; dazu gehören die Ursachen der Insolvenz, die Maßnahmen zu deren Beseitigung und eine positive Fortführungsprognose.
c)
Der Gläubiger, der im Rahmen eines Sanierungsvergleichs [X.] auf seine Forderungen verzichtet in der Annahme, andere Gläubiger verzichteten in [X.] Weise, kann von einer Sanierung des [X.] allein durch diese Maßnahme nur ausgehen, wenn nach seiner Kenntnis die Krise [X.] auf Finanzierungsproblemen beruht, etwa dem Ausfall berechtigter Forde-rungen des Schuldners.

-
2
-

d)
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, das Sanierungskonzept des Schuldners fachmännisch zu prüfen oder prüfen zu lassen; er darf sich auf die Angaben des Schuldners oder dessen Berater zu den Erfolgsaussichten des Konzeptes verlassen, solange er keine Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Plan keine Chancen auf dauerhaften Erfolg bietet.
e)
Der Sanierungsplan des Schuldners muss nicht den formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das [X.] in dem [X.] ([X.]) oder das [X.] ([X.]) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte ([X.]) aufge-stellt haben.
[X.], Urteil vom 12. Mai 2016 -
IX [X.]/14 -
O[X.]

[X.]

-
3
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März
2016
durch [X.] Dr. [X.], den
Rich-ter Vill, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2014 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Klägerin nimmt als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E.

GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) die Beklagte auf Rückzahlung einer Vergleichszahlung in Anspruch. Die Beklagte erbrachte für die Schuldnerin Speditionsleistungen. Im Januar 2007 standen ihr fällige Forde-rungen von 59.703,20

Aufgrund des Titels erwirkte
die Beklagte
im Januar 2007 einen Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss.
Die Volksbank als Drittschuldnerin teilte ihr mit, dass keine pfändbaren Guthaben vorhanden seien und Vorpfändungen in Höhe von 16.000

1
-
4
-

Mit Schreiben vom 15.
Januar 2007 wandte sich die von der Schuldnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft [X.]

an die Beklagte und teilte mit, dass eine buchmäßige Überschuldung der Schuldnerin in Höhe von 3,5
Mio.

h-lungsunfähigkeit. Zur Vermeidung der Insolvenz sei ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden, nach dem die Gläubiger auf 65
v.[X.] der Forderungen ver-zichten sollten, davon auf 15
v.[X.]
gegen [X.]. Der [X.] könne dann umgesetzt werden, weil von Dritten Liquidität zur Verfügung gestellt werde. Voraussetzung sei, dass alle Gläubiger dem Vorschlag bedin-gungslos zustimmten. Anderenfalls sei ein Insolvenzverfahren unabdingbar, das keine Befriedigungsquote erwarten lasse.
Antwort werde bis 19.
Januar 2007 erbeten.

Die Beklagte stimmte am 26.
Januar 2007 auf einem Formular der Schuldnerin zu. Mit Anwaltsschriftsatz
vom 29.
Januar 2007 stimmte sie erneut zu und teilte mit, dass sie sich an die Zustimmung gebunden fühle, wenn bis 15.
Februar 2007 35
v.[X.], also 20.896,12

,
bezahlt würden. Mit Schreiben vom 30.
Januar 2007 teilte [X.]

mit, dass bis 22.
Februar
2007 der genannte Betrag von 20.896,12

Februar 2007 teilte sie mit, aus "abwicklungstechnischen" Gründen verzögerte sich die Aus-zahlung um ca. 10
Tage. Die Zahlung erfolgte am 29.
März 2007.

Das
Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde auf der Grundlage von Anträgen vom Mai, Oktober und Dezember 2011 am 20.
Januar 2012 eröffnet.

2
3
4
-
5
-

Der Kläger hat die Zahlung nach §
133 Abs.
1 [X.] angefochten. Die Schuldnerin habe sich seit vielen Jahren in einer tiefgreifenden Krise befunden. Die Beklagte habe dies aufgrund des Schreibens von [X.]

gewusst. Der [X.] sei offensichtlich nicht ernsthaft gewesen. Es seien von vorneherein allenfalls die Hälfte der Gläubiger an den [X.] beteiligt gewesen, nicht aber die Kreditinstitute, das Finanzamt und die
Sozial-versicherungsträger. Selbst ohne Berücksichtigung dieser Gläubiger habe der von den Geschäftsführern der Schuldnerin beschaffte Kredit von 500.000

nicht ausgereicht, weil Forderungen von 850.000

müssen. Die mangelnde Ernsthaftigkeit des [X.]s habe der [X.] nicht verborgen bleiben können, schon wegen der mehrfach verzöger-ten Zahlung.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung.

I.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagte habe aufgrund des Schreibens von [X.]

vom 15.
Januar 2007 gewusst, dass der Schuld-5
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6
-
nerin die Zahlungsunfähigkeit zumindest drohte, weil sich aus dem Schreiben Umstände ergäben, die zwingend auf die bereits eingetretene Zahlungsunfä-higkeit schließen ließen. Wisse der [X.] um die [X.], sei auch anzunehmen, dass er damit rechne, die zu seinen Gunsten getroffene Verfügung werde zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger führen.

Die Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.] sei jedoch widerlegt, weil die Beklagte darauf habe vertrauen dürfen, dass die Schuldnerin einen [X.] [X.] unternommen habe.

Soweit es um die Kenntnis des [X.]s gehe, genüge zur Widerlegung der Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.] hinsichtlich der Vo-raussetzungen eines ernsthaften [X.]s die Darlegung konkreter Umstände, die es naheliegend erscheinen ließen, dass ihm der (hier unterstell-te) [X.] nicht bekannt gewesen sei. Derartige Umstände lägen vor. Aus der Sicht der [X.] habe die Schuldnerin kompe-tente Fachleute mit der Sanierung betraut. Nach Mitteilung der Schuldnerin sei mit einigen wesentlichen Gläubigern die Vorgehensweise bereits mündlich ab-gestimmt gewesen. Die eingeschaltete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft habe die Überschuldung und die (drohende) Zahlungsunfähigkeit offenbart und mit-geteilt, dass bereits
Sanierungsverhandlungen mit Kreditinstituten geführt [X.] seien und die Kreditlinie lediglich eingefroren worden sei. Es sei ein [X.] erarbeitet worden und es habe Liquidität durch Dritte zugeführt werden sollen. Zwar seien der [X.]
weder von der Schuldnerin noch von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Einzelheiten oder wenigstens die wesentli-chen Einzelheiten mitgeteilt worden. Der Schuldner sei hierzu aber auch nicht 9
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-
verpflichtet gewesen, ebenso wenig dazu, dem Gläubiger Auskünfte zu erteilen oder Prüfungen zu ermöglichen.

Entscheidend sei, dass die Beklagte nicht habe erkennen können, dass das von der Schuldnerin und den von ihr beauftragten Fachleuten verfolgte Konzept -
was unterstellt werde
-
nicht tragfähig gewesen sei und nicht zur Be-friedigung der Gläubiger habe führen können. Dass wesentliche Gläubiger nicht in den Vergleich einbezogen worden seien, habe die Beklagte nicht gewusst. Sie habe auf der Grundlage der Erklärungen des Wirtschaftsprüfers davon [X.] dürfen, dass sich alle Gläubiger durch Teilnahme an dem Vergleich an der Sanierung beteiligen würden, weil
die Zustimmung aller Gläubiger zur
Voraussetzung für die Sanierung erklärt worden
sei. Die Beklagte habe auch nicht gewusst, dass statt benötigter 850.000

Verfügung gestanden hätten. Dass der Vergleichsbetrag verspätet an sie [X.] worden sei, habe die [X.] plausibel erklärt.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Das [X.] durfte anhand der getroffenen Feststellungen nicht zu dem Schluss gelangen, dass die Beklagte die Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.] widerlegt hat. Die Beklagte konnte nach den ihr vorliegenden Informatio-nen nicht davon ausgehen, dass die Schuldnerin einen ernsthaften Sanierungs-versuch unternahm.

Nach §
133 Abs.
1 Satz
1 [X.] ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des 11
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8
-
Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Hand-lung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.] vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die [X.] droht und dass die Handlung die Gläubiger benach-teiligt.

1. Die
Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den [X.] des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, letztlich aber fehlgeschlagenen [X.]s ist ([X.], Ur-teil vom 12.
November 1992 -
IX ZR 236/91, [X.], 270, 273; vom 5.
März 2009 -
IX ZR 85/07, [X.]Z 180, 98 Rn.
17; vom 21.
Februar 2013 -
IX ZR 52/10, WM
2013, 763, Rn.
11; vom 3.
April 2014

IX ZR 201/13, [X.], 1009 Rn.
40 mwN). Denn in diesem
Fall ist die Rechtshandlung von einem an-fechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Be-nachteiligung
anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011 -
IX ZR 156/09, [X.], 146 Rn.
11 und 18; vom 21.
Feb-ruar 2013, aaO mwN).

Voraussetzung ist auf Schuldnerseite, dass zu der [X.] ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausge-hendes
Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte
([X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008 -
IX ZR 183/06, [X.], 117 Rn.
52; vom 8.
Dezember 2011, aaO; vom 21.
Februar 2013, aaO jeweils
mwN).
Die bloße Hoffnung des Schuldners auf
eine Sanierung räumt seinen 14
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9
-
[X.] nicht aus, wenn die dazu erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011, aaO; vom 3.
April
2014, aaO).

Ein schlüssiges Sanierungskonzept setzt nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus. Ein [X.] kann auch aussichtsreich sein, wenn sich die beabsichtigten Maßnahmen nur auf einen Teil der Gläubiger erstrecken, etwa wenn umfangreiche Forderungsverzichte der Hauptgläubiger dem Schuldner neue Liquidität verschaffen, mittels der er in die Lage versetzt wird, seine übrigen Gläubiger vollständig zu befriedigen ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 2011, aaO Rn.
13).
Die Zustimmung aller Gläu-biger wird häufig ohnehin nicht erreichbar sein. Die für eine erfolgreiche Sanie-rung erforderliche Quote hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei sind für unterschiedliche Gläubiger unterschiedliche Quoten denkbar, weil ver-kehrswertbestimmende Faktoren bei der Festlegung der Quote berücksichtigt werden können ([X.], Beschluss vom 10.
Februar 2011

[X.], [X.], 144).

Die in der Revisionsinstanz
zugrunde zu legenden Umstände lassen [X.] kein geschlossenes Konzept zur Bereinigung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin und zur Sanierung ihres Geschäftsbetriebes erkennen.

Sowohl für die Frage der Erkennbarkeit der Ausgangslage als auch für die Prognose der Durchführbarkeit ist
auf die Beurteilung eines unvoreinge-nommenen branchenkundigen Fachmanns abzustellen, dem die vorgeschrie-benen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. [X.], Ur-teil vom 4.
Dezember 1997

IX ZR 47/97, [X.], 248, 250). Erforderlich ist
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-
eine Analyse der Verluste und der Möglichkeit deren künftiger
Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Rentabilität des Unternehmens in der Zukunft und Maßnahmen zur Vermeidung oder Beseitigung der (drohenden)
Insolvenzreife. Bei einem Sanierungsvergleich muss
zumindest festgestellt werden die Art und Höhe der Verbindlichkeiten, die Art und Zahl der Gläubiger
und die zur Sanierung erforderlichen Quote des Erlasses der Forderungen. Da eine Zustimmung aller Gläubiger regelmäßig nicht zu erreichen ist, muss
eine Zustimmungsquote nach Schuldenstand festgelegt werden, gegebenenfalls für unterschiedliche Arten von Gläubigergruppen,
sowie die Behandlung nicht ver-zichtender Gläubiger. Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden
fri-schen Kapitals darzustellen sowie die
Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 1997, aaO;
vom 10.
Februar 2011, aaO Rn.
4
ff).

Ein Sanierungsplan, der zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteili-gungsvorsatzes des Insolvenzschuldners führt, muss dagegen
nicht bestimm-ten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie etwa das [X.] in dem
IDW Standard S
6 ([X.]) oder das [X.] ([X.]) als Mindestanforderun-gen an Sanierungskonzepte ([X.]) aufgestellt haben.
Die Einhaltung der dort für erforderlich gehaltenen Voraussetzungen mag für eine erfolgreiche Sanie-rung in der Regel eine positive Prognose ermöglichen. Sie ist
aber nicht zwin-gend erforderlich und vor allem bei kleinen Unternehmen nicht immer in vollem Umfang geboten. Auch dort muss jedoch
die Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners im Rahmen seiner [X.] analysiert und müssen die Krisenursachen sowie die Vermögens-, Ertrags-
und Finanzlage erfasst werden ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 1997, aaO).

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-

Ob danach aus Sicht der Schuldnerin ein ausreichendes Sanierungskon-zept vorlag, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, und allein auf die nach seiner Auffassung fehlende
Kenntnis der [X.] vom (unterstellten) [X.] der Schuldnerin abgestellt.

2.
Richtig ist die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe zumindest die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt. Das wird von der [X.] in der Revision nicht
in Frage gestellt. Die Kenntnis ergab sich jedenfalls aus dem der [X.] zugegangenen Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
vom 15.
Januar 2007, in dem mitgeteilt wurde, dass die Schuldnerin mit 3,5
Mio.

l-dung bei Liquidation
noch erhöhe. Es trete in Kürze Zahlungsunfähigkeit ein, wenn nicht alle Gläubiger auf 65
v.[X.]
ihrer Forderungen verzichteten. Auch in diesem Fall könne die Insolvenz nur durch die zugesagte Zurverfügungstellung von Liquidität durch Dritte vermieden werden. Damit war für die Beklagte ein-deutig, dass Zahlungsunfähigkeit nicht nur drohte, sondern bereits eingetreten war. Die Erklärung der Schuldnerin, ihre Verbindlichkeiten nicht bedienen zu können, vermittelte ungeachtet der Bitte um [X.] die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Dezember 2015 -
IX ZR 61/14, [X.], 173 Rn.
19
ff mwN).
Hinzu kam die Auskunft der Volksbank als Drittschuldnerin auf den Pfändungs-
und Überweisungsbeschluss, dass kein pfändbares Guthaben vorhanden sei und Vorpfändungen in erheblichem [X.] vorlägen. Zudem waren die eigenen Forderungen der [X.] nicht er-füllt worden, selbst soweit sie tituliert waren.

Wusste die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin, musste sie grundsätzlich auch davon ausgehen, dass Zahlungen an sie selbst gläubigerbenachteiligende Wirkung haben, wenn der Schuldner, wie hier, un-20
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12
-
ternehmerisch tätig und deshalb damit zu rechnen war, dass auch andere Gläubiger existierten. Dann weiß der Gläubiger regelmäßig auch, dass [X.] aus dem Vermögen des Schuldners an ihn die Befriedigungsmöglichkeiten anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren oder verzögern. [X.] ist dann der [X.] regelmäßig auch über den [X.] im Bilde ([X.], Urteil vom 29.
September 2011 -
IX [X.], [X.], 85 Rn.
15; vom 25.
April 2013 -
IX ZR 235/12, [X.], 1044 Rn.
28; vom 7.
Mai 2015 -
IX [X.], [X.], 1202 Rn.
17; vom 17.
De-zember 2015 -
IX ZR 61/14, [X.], 172 Rn.
23).

3. Greift damit die
Vermutung des §
133 Abs.
1 Satz
2 [X.]
ein, bewirkt dies
eine Umkehr
der Beweislast. Es obliegt dann dem [X.], darzulegen und zu beweisen, dass er nichts von einem Benachteiligungsvor-satz des Schuldners wusste ([X.], Urteil vom 15.
März 2012 -
IX ZR 239/09, [X.], 711 Rn.
14; vom 21.
Januar 2016 -
IX ZR 84/13, [X.], 366
Rn.
8).
Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb auch die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts
erlangt hat ([X.], Urteil vom 3.
April 2014

IX ZR 201/13, [X.], 1009 Rn.
40).

Hinsichtlich der
Kenntnis vom Vorliegen der
Voraussetzungen eines ernsthaften [X.]s
sind allerdings nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für den Schuldner oder dessen Geschäftsführer gelten. Der [X.] muss aber konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den [X.]
(hier unterstellte) [X.] des [X.] unbekannt geblieben war ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2007 -
IX ZR 97/06, 23
24
-
13
-
ZIP 2007, 1511 Rn.
9; Beschluss vom 10.
Februar 2011, aaO).
Die dabei zu stellenden Anforderungen hat das Berufungsgericht nicht zutreffend beurteilt.

a) Der Gläubiger ist
hinsichtlich eines ernsthaften [X.]s
in der Regel auf die Informationen
angewiesen, die ihm der Schuldner zur Verfü-gung stellt. Auf die Erteilung der erforderlichen
Informationen muss der [X.] im Vorfeld einer Sanierungsvereinbarung im eigenen Interesse bestehen.
Verzichtet er hierauf,
handelt er mit
Anfechtungsrisiko.

aa) Der Gläubiger, dem ein Teilverzicht auf seine Forderung abverlangt wird, hat zum Inhalt des Sanierungsplans allerdings kein Auskunftsrecht gegen seinen
Schuldner, insbesondere auch nicht zu dem wesentlichen Inhalt des Plans und zu der Frage, welche anderen Gläubiger mit welcher Quote bedient werden sollen und ob sie diesem Vorgehen zugestimmt haben. Der Schuldner muss einem Gläubiger auch keine entsprechende Prüfung ermöglichen ([X.], Urteil vom 24.
Mai 2007 -
IX ZR 97/06, [X.], 1579 Rn.
9). Andererseits ist ein Gläubiger nicht verpflichtet, auf seine Forderung ganz oder teilweise zu ver-zichten und sich mit einer Quote zu begnügen (gegebenenfalls teilweise gegen [X.]). Wird er, wie im vorliegenden Fall, vor die Alternative ge-stellt, eine Quote von 35
v.[X.] als Abfindung zu akzeptieren (mit einem Besse-rungsschein über 15
v.[X.]) oder in einem sonst unausweichlichen Insolvenzver-fahren gar nichts zu erhalten, ist ihm jedenfalls klar, dass der normale Gang der Dinge die Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens wäre, wo er keine Quote zu erwarten hätte. Lässt er sich auf einen Vergleich ein, mit dem er deutlich besser gestellt werden soll, muss er zumindest so viele Informationen verlangen, dass er die Frage der möglichen Benachteiligung anderer Gläubiger nach dem Konzept des Schuldners einschätzen kann.

25
26
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14
-

Das Sanierungskonzept des Schuldners muss der Gläubiger allerdings nicht selbst fachmännisch überprüfen oder durch Sachverständige überprüfen lassen. Er darf sich grundsätzlich auf schlüssige Angaben des Schuldners ver-lassen. Der Gläubiger ist selbst dann nicht verpflichtet, beim Schuldner Unter-suchungen und Nachforschungen über die Erfolgsaussicht eines Sanierungs-konzeptes anzustellen oder durch einen Fachmann anstellen zu lassen, wenn jener damit einverstanden ist. Er darf vielmehr den Angaben des Schuldners oder seines beauftragten [X.] vertrauen, solange er keine (er-heblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat. Sind die den Gläubigern mit-geteilten Angaben, wie im vorliegenden Fall nach Behauptung des [X.], falsch, mag das die Strafbarkeit oder Schadensersatzpflicht des Schuldners oder seines Bevollmächtigten zur Folge haben. Die Kenntnis des Gläubigers von einem [X.] des Schuldners begründet das grundsätzlich nicht.

bb) Da der [X.] mitgeteilt worden war, dass alle Gläubiger mit der-selben Quote verzichten müssten, durfte sie zunächst davon ausgehen, dass andere aktuelle Gläubiger nicht benachteiligt würden. Dass mehrere Großgläu-biger entgegen den Angaben des Schuldners
und
der Wirtschaftsprüfungsge-sellschaft
-
nach Behauptung des [X.]
-
nicht [X.] verzichten mussten, wusste die Beklagte nicht. Selbst wenn sie es gewusst hätte, hätte sich daraus nicht ergeben, dass durch die Zahlung an sie selbst in Höhe der vereinbarten Quote andere Gläubiger benachteiligt werden würden, solange davon auszuge-hen war, dass die übrigen Gläubiger die Quote, mit der sie sich zufrieden gege-ben hatten, erhalten würden.

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28
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15
-

b) Eine Gläubigerbenachteiligung ist jedoch mit einem Sanierungskon-zept nur dann nicht verbunden, wenn das Schuldnerunternehmen auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse dauerhaft saniert wird. Arbeitet das Unternehmen ständig mit Verlust, ist eine Sanierungsvereinbarung, mit der le-diglich der gegenwärtige Schuldenstand reduziert wird, von vornherein
nicht tragfähig, weil dann der erneute Anstieg der Schulden unausweichlich und der erneute Eintritt der Insolvenzreife absehbar ist.

aa) Für die Vorsatzanfechtung nach §
133 Abs. 1 [X.] genügt eine mit-telbare Gläubigerbenachteiligung. Der [X.] muss sich zwar gerade auf Gläubiger beziehen. Unerheblich ist aber, ob diese Gläubiger bereits vorhanden sind. Deshalb ist die Anfechtung gemäß §
133 Abs. 1 [X.] auch in Bezug auf im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung noch künftige Gläubiger möglich ([X.], Urteil vom 13.
August 2009 -
IX
ZR
159/06, [X.], 1943 Rn.
5 mwN; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
133 Rn.
16). Wird durch einen Sanierungsplan lediglich der gegenwärtige Schuldenstand durch [X.]en Verzicht aller oder einiger Gläubiger reduziert, ist aber absehbar, dass künftige neue Gläubiger mangels kostendeckender Arbeit des [X.] wiederum nicht befriedigt werden können,
bleibt es bei der Kenntnis vom [X.]. Das bedeutet nicht, dass ein Sanierungskonzept ohne jegliches Risiko sein muss. Eine positive Prognose genügt, muss aber nachvollziehbar und vertretbar erscheinen. Es muss damit gerechnet werden können, dass mit dem Sanierungsplan die Wiederherstellung der uneinge-schränkten Zahlungsfähigkeit erfolgt. Ist dies nicht gewährleistet und müssen deshalb der Schuldner und die Gläubiger davon ausgehen, dass die [X.] auch künftig nicht stabil
ist, sondern dass die bei Un-ternehmensfortführung zu verdienenden Gelder weiterhin nicht ausreichen wer-den, um die anfallenden Kosten zu decken, ist der (erneute) Zusammenbruch 29
30
-
16
-
des Unternehmens bereits absehbar (vgl. [X.], Urteil vom 8.
Januar 2015
-
IX
ZR 198/13, [X.], 293 Rn.
14).

Beschränkt sich ein [X.] allein darauf, dass alle oder ein Teil der Gläubiger [X.] auf ihre Forderungen verzichten, ist dies nur dann [X.], wenn der [X.] allein auf einem Finanzierungs-problem beruht, etwa dem Ausfall berechtigter
Forderungen des Schuldners,
das Schuldnerunternehmen aber grundsätzlich profitabel arbeitet. Kann in [X.] durch einen Schuldenschnitt die Zahlungsfähigkeit dauerhaft wieder-hergestellt und die Überschuldung beseitigt werden, werden hierdurch andere, auch künftige Gläubiger nicht benachteiligt.

Ging der [X.] in einem solchen Fall bei Entgegennahme einer [X.]en Teilleistung des Schuldners davon aus, dass bei der Höhe der an ihn ausgezahlten Quote das Vermögen des Schuldners ausreiche, an alle anderen gegenwärtigen Gläubiger, die einem solchen Vorgehen zugestimmt haben, ebenfalls eine Quote
zu zahlen, mit der diese einverstanden waren, dann sollen nach seinen Vorstellungen andere Gläubiger vom Schuldner nicht benachteiligt werden (vgl. [X.], Urteil vom 13.
August
2009 -
IX
ZR 159/06, [X.], 1943 Rn.
14; vom 21.
Januar 2016 -
IX
ZR 84/13, [X.], 366 Rn.
7).

Dass der [X.] mit einem reinen Quotenvergleich der Gläu-biger herbeigeführt werden kann, ist jedoch ungewöhnlich. Hiervon kann der Gläubiger
eines zahlungsunfähigen Schuldners nur ausgehen, wenn ihm derar-tige besondere Umstände vom Schuldner oder dessen Beratern schlüssig [X.] worden sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus dem Schreiben der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergab sich
nicht, dass die Zahlungsunfähigkeit 31
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17
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der Schuldnerin allein auf Finanzierungsproblemen beruhte, etwa dem einmali-gen nicht absehbaren Ausfall größerer Forderungen. Aus dem Schreiben ergibt sich vielmehr keinerlei Anhaltspunkt, dass und warum mit dem geforderten Quotenvergleich eine Sanierung bewerkstelligt werden könnte. Hiervon konnte die Beklagte folglich nicht ausgehen.

bb) Beruht die Insolvenz des Schuldners nicht lediglich auf dem Ausfall berechtigter Forderungen, sondern -
wie im Regelfall
-
vor allem auf dem dau-erhaft unwirtschaftlichen Betrieb des Unternehmens, kann ein Gläubiger von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept nur ausgehen, wenn vom Schuldner oder dessen Beratern zumindest die Grundlagen einer weitergehen-den Sanierung schlüssig dargelegt wurden.

(1) Erforderlich ist die Darlegung der Ursache der drohenden Insolvenz, insbesondere ob diese lediglich aus Problemen auf der [X.] re-sultiert, oder ob der Betrieb unwirtschaftlich, insbesondere nicht kostendeckend oder sonst mit Verlusten arbeitet. Details müssen den Gläubigern nicht mitge-teilt werden. Diese müssen aber zumindest erkennen können, ob zur Sanierung ein Forderungsverzicht der Gläubiger ausreichend ist, oder ob Umstrukturie-rungsmaßnahmen erforderlich sind.

Bei der Notwendigkeit von Umstrukturierungsmaßnahmen müssen diese nicht im Detail erörtert werden. Zumindest ist aber darzulegen, dass diese in Angriff genommen werden und dass nach ihrer Durchführung für das Unter-nehmen wieder Erfolgsaussichten bestehen und die Rentabilität der unterneh-merischen Tätigkeit wiederhergestellt werden kann. Die Maßnahmen müssen eine positive Fortführungsprognose begründen.

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18
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Sofern, wie im Regelfall, ein finanzieller Beitrag der Gläubiger verlangt wird, etwa in Form eines [X.]en Verzichts auf Forderungen, ist zumindest Art und Höhe der bei [X.] bestehenden ungedeckten Verbindlichkei-ten des Schuldners offenzulegen (Finanzlage), weil dies Ausgangspunkt jeder Sanierungsüberlegung auf der [X.] ist.

Schließlich muss dem Gläubiger bekannt sein, in welcher Weise mit dem Sanierungsplan der [X.] beseitigt werden soll. Das beinhaltet zum einen die Frage, in welcher Höhe Verbindlichkeiten erledigt werden müssen, etwa durch Verzicht der Gläubiger, und die Festlegung der mindestens zu erzie-lenden Vergleichsquote (Forderungsanteil, auf den insgesamt verzichtet werden muss). Auf der anderen Seite beinhaltet dies gegebenenfalls die Darstellung der Notwendigkeit der Einwerbung frischen Kapitals, der Erfolgsaussicht dieser Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf den [X.]. Insoweit kommen vor allem neues Eigenkapital oder Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt in Betracht. Auch insoweit müssen dem Gläubiger nur die Grundzüge, keine De-tails bekannt gemacht werden.

(2) Aus den Informationen, die dem Gläubiger danach mitgeteilt worden sind, muss sich aus seiner Sicht das Sanierungskonzept als schlüssig darstel-len und erfolgversprechend erscheinen. Sicher muss der Erfolg nicht sein. Es genügen gute Chancen für eine Sanierung. Konnte dem Vorhaben dagegen aus seiner Perspektive von vorneherein eine realistische [X.] nicht zugebilligt werden, ist die Kenntnis vom [X.] nicht ausgeräumt, weil dann mit einem Erfolg des Konzeptes von vorneherein nicht zu rechnen war.

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19
-

Von einem erfolgversprechenden Sanierungsplan kann der Gläubiger nicht ausgehen, wenn er keine Kenntnis von den Ursachen der drohenden In-solvenz sowie den Gründen für eine positive Fortführungsprognose hat. Die Reduzierung allein der Schulden durch (Teil-)Verzicht der Gläubiger ist für eine Sanierung in der Regel nicht erfolgversprechend, wenn dadurch die Ursachen der Krise nicht beseitigt werden und in der Zukunft unverändert fortwirken [X.]. Ihre Beseitigung ist die Grundlage jeder erfolgversprechenden Sanierung, sofern
die Krise, wie ausgeführt, nicht ausnahmsweise lediglich auf einem [X.] beruht (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Februar 2013

IX ZR 52/10, [X.], 763 Rn.
13).

cc) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte keinerlei Kenntnis von den Ursachen der Krise und den geplanten Maßnahmen zu ihrer Beseitigung. Hatte sie
jedoch nicht einmal Kenntnis davon, was nach Auffassung des Schuldners und seiner Berater für die gebotene Sanierung ent-scheidend
war, konnte
und durfte sie
nicht von einem erfolgversprechenden Sanierungskonzept ausgehen.

Das Schreiben der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 15.
Januar 2007 enthielt keinerlei Hinweise auf die Ursachen der Krise und dazu, wie diese [X.] dauerhaft beseitigt werden könnten. Es befasst sich ausschließlich mit der aktuellen Liquiditätslage der Schuldnerin und der Frage, wie diese kurzfris-tig verbessert werden konnte. Das allein war für eine Sanierung
offensichtlich
kein brauchbarer
Ansatz.
Dass es hier ausnahmsweise anders
gewesen wäre, wurde nicht dargelegt.

Auch sonstige Feststellungen, wonach die Beklagte von einer dauerhaf-ten Beseitigung der Krisenursachen ausgehen durfte, hat das Berufungsgericht 40
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-
20
-
nicht getroffen. Die Beklagte hat vielmehr selbst vorgetragen, über Einzelheiten des Sanierungskonzeptes nicht informiert gewesen zu sein. Auf dieser [X.] durfte sie nicht davon ausgehen, dass das Konzept Erfolg haben könnte.

III.

Das Berufungsurteil kann damit keinen Bestand haben. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil die erforderlichen
Feststellungen zum [X.] der Schuldnerin fehlen. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO). Das Berufungsgericht wird

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-
21
-
festzustellen haben, ob aus Sicht der Schuldnerin ein ausreichendes und [X.]es Sanierungskonzept vorlag.

[X.]
Vill
[X.]

Pape
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.06.2013 -
7 [X.]/12 -

O[X.], Entscheidung vom 20.02.2014 -
I-12 [X.] -

Meta

IX ZR 65/14

12.05.2016

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. IX ZR 65/14 (REWIS RS 2016, 11408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11408

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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