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Kabul und Herat sind im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan als Fluchtalternative geeignet
Meta
17.05.2018
Urteil
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Augsburg, Urteil vom 17.05.2018, Az. Au 6 K 17.31062 (REWIS RS 2018, 8905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 8905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Kein internationaler Schutz und kein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans für im Iran aufgewachsenen Hazara
Unbegründeter Asylantrag eines afghanischen Staatsangehörigen der Volksgruppe der Hazara
Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen
Erfolglose Asylklage eines afghanischen Staatsangehörigen
3 A 177/16 (Verwaltungsgericht Lüneburg)