Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 332/05
vom 19. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 28. Februar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Durch die Annahme von nur zwei Taten ist der Angeklagte nicht [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 20. April 2005 - 3 [X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Bode
Otten
Fischer
Roggenbuck
Meta
19.08.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2005, Az. 2 StR 332/05 (REWIS RS 2005, 2139)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2139
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.