Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 1 StR 103/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11390

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516B1STR103.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 103/16

vom
12. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2015 im [X.] aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklag-ten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des [X.]s. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Siche-rungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die [X.] die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfeh-lerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen [X.].
1
2
-
3
-
a) Auch wenn sämtliche
Voraussetzungen der Verhängung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der ge-setzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen [X.] das Tatgericht eine in sein
Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den [X.] deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis [X.] war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2015

3 [X.], [X.], 77 mwN).
b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteils-g-

zu tref-fen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. [X.] aaO).
3
4
-
4
-
2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.
Raum Radtke Mosbacher

Fischer Bär
5

Meta

1 StR 103/16

12.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 1 StR 103/16 (REWIS RS 2016, 11390)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11390

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 265/08 (Bundesgerichtshof)


3 StR 170/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 141/08 (Bundesgerichtshof)


1 StR 103/16 (Bundesgerichtshof)

Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter: Pflicht des Tatgerichts zur Ermessensausübung; revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensentscheidung


4 StR 184/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 103/16

3 StR 170/15

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.