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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:120516B1STR103.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 103/16
vom
12. Mai
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
Vergewaltigung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai
2016
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Oktober 2015 im [X.] aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unter-bringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklag-ten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des [X.]s. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Siche-rungsverwahrung hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die [X.] die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfeh-lerfrei bejaht. Es fehlt aber an der gesetzlich vorgeschriebenen [X.].
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a) Auch wenn sämtliche
Voraussetzungen der Verhängung der Siche-rungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der ge-setzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen [X.] das Tatgericht eine in sein
Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den [X.] deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis [X.] war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren
(vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juli 2015
3 [X.], [X.], 77 mwN).
b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteils-g-
zu tref-fen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. [X.] aaO).
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2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen.
Raum Radtke Mosbacher
Fischer Bär
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Meta
12.05.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 1 StR 103/16 (REWIS RS 2016, 11390)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 11390
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 265/08 (Bundesgerichtshof)
3 StR 170/15 (Bundesgerichtshof)
4 StR 141/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 103/16 (Bundesgerichtshof)
Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen Sexualstraftäter: Pflicht des Tatgerichts zur Ermessensausübung; revisionsgerichtliche Ersetzung der Ermessensentscheidung
4 StR 184/06 (Bundesgerichtshof)