Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. 3 StR 365/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 354

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
365/11
vom
15. Dezember
2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Dezember 2011,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am Bundesgerichtshof
[X.],

die [X.] am Bundesgerichtshof
Pfister,
[X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. Menges

als beisitzende [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwalt

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1.
Juni 2011 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

1. Mit seiner Beanstandung des Verfahrens zeigt der Angeklagte keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

a) Er hat in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, zum Beweis der Tatsache, dass er bei der Tat ohne Schuld oder jedenfalls im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe, ein psychiatrisches Sachverstän-1
2
3
-
4
-
digengutachten einzuholen. Er hat außerdem seinen Verteidiger in einem ande-ren Strafverfahren als Zeugen dafür benannt, dass er in der dortigen [X.] unangemessen aggressiv reagiert habe.

Das [X.] hat den Antrag auf Einholung eines [X.] als Beweisantrag behandelt und mit der Begründung abgelehnt, da dem Sachverständigen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht mitge-teilt werden könnten, sei
dieser ein völlig ungeeignetes Beweismittel.

b) In der Ablehnung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens liegt entgegen der Revision kein Verstoß gegen §
244 Abs.
3 Satz
2 StPO.

Diese Vorschrift benennt Gründe, aus denen ein Beweisantrag abge-lehnt werden darf. Bei dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengut-achtens handelte es sich indes -
ebenso wie bei dem Antrag auf Vernehmung des Verteidigers aus dem anderen Verfahren -
nicht um einen Beweisantrag; denn er bezeichnete lediglich die vom Sachverständigen erwartete Schlussfol-gerung, aber nicht -
auch nicht mittels des Verweises auf ein hohes Aggressi-onspotential des Angeklagten -
die konkreten Tatsachen, an die die Bewertung anknüpfen sollte (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Juli 1999 -
1
StR
207/99, [X.], 630, 631; Beschluss vom 18.
August 1999 -
1
StR
186/99, [X.], 632, 633; Urteil vom 13.
Juni 2007 -
4
StR
100/07, [X.], 52, 53; Urteil vom 2.
September 2010 -
3
StR
273/10, [X.], 106, 107). Es lag daher lediglich ein Beweisermittlungsantrag vor, so dass §
244 Abs.
3 Satz
2 StPO den Maßstab nicht ergibt, an dem sich der ablehnende Beschluss des Landge-richts messen lassen muss ([X.], Beschluss vom 16.
Juni 1971
-
4
StR
450/70, VRS
41 [1971], 203, 206; Urteil vom 28.
November 1997
4
5
6
-
5
-
-
3
StR
114/97, [X.]St
43, 321, 332). Über den Antrag war demgemäß allein unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht (§
244 Abs.
2 StPO) zu befin-den.

Dass es diese geboten hätte, dem Antrag nachzugehen, hat der Ange-klagte mit der Aufklärungsrüge nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist die unzu-reichende Bezeichnung der Anknüpfungstatsachen, in der das [X.] die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels gesehen und die es, soweit der Ange-klagte Zeugenvernehmung beantragt hat, rechtlich zutreffend als nicht hinrei-chend konkretisierte Beweisbehauptung eingeordnet hat, zugleich maßgeblich dafür, ob sich dem [X.] die Erforderlichkeit einer Begutachtung des [X.] hätte aufdrängen müssen. Das war weder nach den im Antrag des Angeklagten mitgeteilten Umständen noch nach seinem Revisionsvorbringen der Fall, so dass eine Aufklärungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

2. Das Urteil weist auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere hat der Strafausspruch entgegen der [X.] des [X.] Bestand. Das [X.] hat bei der [X.] der Strafe zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er ein Teilge-ständnis abgelegt, sich bei dem Nebenkläger entschuldigt und in einem Ver-gleich zusammen mit seinem Mittäter zur Leistung eines Schmerzensgeldes von 4.000

Prüfung abgesehen hat, ob aus diesen Gründen der Strafrahmen nach §
46a Nr.
1 StGB zu mildern sei, stellt keinen Rechtsfehler dar; denn die Vorausset-zungen dieser Vorschrift lagen nicht nahe. Das [X.] hat -
über den [X.] des für sich nicht hinreichenden Zustandekommens eines Vergleichs hin-aus -
einen kommunikativen Prozess zwischen dem Angeklagten und dem Ne-7
8
-
6
-
benkläger nicht festgestellt (vgl. Fischer, StGB, 58.
Aufl., §
46a Rn.
10a). Das vereinbarte Schmerzensgeld liegt wegen der schweren Kopfverletzungen des [X.] an der unteren Grenze (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juni 1998
-
1
StR
249/98, [X.]R StGB §
46a Nr.
1 Ausgleich
2). Die Feststellungen des [X.]s zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben, dass der [X.] mit einer Leistung kaum wird rechnen können.

3. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.

[X.] [X.]

[X.] Menges
9

Meta

3 StR 365/11

15.12.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2011, Az. 3 StR 365/11 (REWIS RS 2011, 354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 354

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 365/11 (Bundesgerichtshof)

Beweisaufnahme im Strafverfahren: Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens


3 StR 273/10 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Beweisantrag zur erheblich eingeschränkten Schuldfähigkeit; Wahrunterstellung


3 StR 516/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Anforderungen an einen Beweisantrag auf Einholung eines kriminaltechnischen Sachverständigengutachtens; Ungeeignetheit eines Gutachtens


3 StR 516/14 (Bundesgerichtshof)


3 StR 284/11 (Bundesgerichtshof)

Ablehnung eines Beweisantrages im Strafverfahren: Anthropologischer Sachverständiger als völlig ungeeignetes Beweismittel


Referenzen
Wird zitiert von

5 RVs 83/20 und 5 Ws 279/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.