Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. VI ZR 22/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 15269

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217UVIZR22.16.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]
Verkündet am:

21. Februar 2017

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 313a, § 540; BGB § 254 ([X.])
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu erse-hen sein, von welchem Sach-
und Streitstand das Gericht
ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsäch-lichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstel-lungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom 30. September 2003 -
VI [X.], [X.], 216).
[X.], Urteil vom 21. Februar 2017 -
VI [X.] -
LG [X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21.
Februar
2017
durch den Vorsitzenden [X.], den Richter
Offenloch
und
die Richterinnen Dr. Oehler, [X.] und Müller
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil der 5. Zivilkam-mer des [X.] vom 13. Januar 2016 auf-gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten nach einem Verkehrsunfall aus § 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf restlichen (Sach-)Schadensersatz in Anspruch.
Das Fahrzeug der Klägerin wurde im August 2014 bei einem Verkehrs-unfall beschädigt. Ein von der
Klägerin
eingeholtes Sachverständigengutachten

aus. Die Klägerin veräußerte das beschädigte Fahrzeug, indem sie es beim Kauf eines anderen Fahrzeugs zum im Gutachten
ausgewiesenen Rest-wert
in Zahlung gab, ohne dem Beklagten -
jedenfalls vor Abschluss der ent-1
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sprechenden Vereinbarung -
Gelegenheit gegeben zu haben, das Unfall-fahrzeug besser zu verwerten.
Am 5. September 2014 legte der Beklagte ein [X.] über 7.77der Grundlage eines [X.]
von 7.77Wiederbeschaffungsaufwand

(13.990

7Diese
verlangt in der Hauptsache als weiteren Schadensersatz die Differenz zum -
auf die Höhe der fiktiven Reparaturkosten beschränkten -
Wiederbeschaffungsaufwand
bei Zu-

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat das Urteil des Amtsgerichts
auf die Berufung des Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ver-folgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, zwar sei im Grundsatz davon auszugehen, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot nachkomme und folglich nicht gegen § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verstoße,
wenn er das Unfall-fahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengut-achtens
und des darin ausgewiesenen [X.] verkaufe oder in Zahlung ge-be. Der Geschädigte verletze die ihm obliegende Schadensminderungspflicht aber, wenn er das Unfallfahrzeug veräußere, ohne zuvor dem Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherer
Gelegenheit gegeben zu haben, eine günsti-gere Verwertung als im Gutachten vorgesehen vorzunehmen. Dies gelte jeden-3
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-

4

-

falls, wenn der Geschädigte kein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Verwertung habe. Dem Schädiger sei dann nicht zuzumuten, in jedem Falle die Ergebnisse des vom Geschädigten eingeholten Privatgutachtens hinzunehmen. Da die Klägerin im Streitfall keinen vernünftigen Grund vorgetragen habe, das Fahrzeug sofort zu veräußern, sei der Berechnung der [X.] das vom Beklagten vorgelegte [X.] zugrunde zu legen.

II.
Die Revision der Klägerin ist schon deshalb begründet, weil das Beru-fungsurteil
eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält.
1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass
aus
ei-nem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, zu ersehen sein muss, von welchem Sach-
und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Es ist nicht Aufgabe des [X.], den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurtei-len zu können, ob die Revision begründet ist
(Senatsurteil vom 30. September 2003 -
VI
[X.], [X.], 216, 218; [X.], Urteil vom 5.
März 2015 -
I
ZR 164/13, NJW 2015, 3309 RN.
7; jeweils mwN). Fehlen im Berufungsurteil die entsprechenden Darstellungen, leidet es an einem von Amts wegen zu [X.] Verfahrensmangel; das Revisionsgericht hat das Urteil in einem solchen Fall
grundsätzlich aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Senatsurteil vom 30. September 2003 -
VI
[X.], aaO 220; [X.], Urteile vom 5.
März 2015 -
I
ZR 164/13, aaO Rn.
8; vom 11.
Oktober 2012 -
VII
ZR 10/11, NJW 5
6
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5

-

2012, 3569 Rn. 6 und 8; Ball in Musielak/[X.], ZPO, 13. Aufl., § 540 Rn. 6a;
Hk-ZPO/[X.], 7.
Aufl., § 540 Rn. 2;
jeweils mwN).
2.
Das
angefochtene Urteil wird den dargestellten Erfordernissen nicht gerecht.
a)
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht von der Bezugnahme auf
die
tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen
unter Anwendung von
§
540 Abs. 1 Nr. 1, Abs.
2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen. Nachdem das Berufungsgericht die Revision selbst zugelassen hat, lagen die Voraussetzungen für ein Absehen von der von § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich vorgeschriebenen Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen offensichtlich nicht vor.
b) Von einer Aufhebung und Zurückverweisung kann im Streitfall auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden.
Von der Aufhebung und Zurückverweisung bei Fehlen eines Tatbestan-des und der in §
540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Darstellung kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar ausnahmsweise abgesehen werden,
wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung [X.] deutlich aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 -
VII ZR 10/11, [X.], 3569 Rn.
6). Ein solcher Ausnahmefall liegt im Streitfall aber nicht vor. Aus den Gründen des [X.] lässt sich kein ausreichendes Bild vom Sach-
und Streitstand gewinnen. So fehlen Ausführungen dazu, was die Parteien zum [X.] vorgetra-gen haben; dem angefochtenen Urteil lässt sich nicht entnehmen, ob die volle Einstandspflicht des Beklagten auch in der Berufungsinstanz unstreitig war.
Zu-dem
wird das [X.] der Klägerin nur unvollständig wiederge-7
8
9
10
-

6

-

geben. So mag sich den Gründen des angefochtenen Urteils noch hinreichend deutlich entnehmen lassen, dass die Klägerin in der Hauptsache Zahlung von im
Berufungsurteil erwähnten "geltend gemachten Nebenforderungen"
verbirgt, ergibt sich aus dem Berufungsurteil aber nicht.
Schließlich bleibt auch unklar, ob das Berufungsgericht davon aus-gegangen ist, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Nachweises der alternati-ven Verwertungsmöglichkeit durch den Beklagten hinsichtlich der Verwertung bereits anderweitig gebunden hatte oder nicht. Denn einerseits stellt es fest, die e-rerseits führt es aus, die
Klägerin habe durch den "Kauf eines neuen Fahrzeugs und die Inzahlungnahme des [X.]"
einen Kaufvertrag mit Erset-zungsbefugnis abgeschlossen, weshalb es ihr unbenommen gewesen sei, den [X.] zu erfüllen.

III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Soweit der
angefochtenen Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde
liegt, ein Geschädigter habe vor dem Verkauf des [X.] zu dem im von ihm eingeholten Gutachten ermittelten Restwert dem
Schädiger oder des-sen Haftpflichtversicherer grundsätzlich Gelegenheit zu geben, eine günstigere Verwertung als im Gutachten vorgesehen vorzunehmen, widerspricht dies der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats (Senatsurteile vom 27.
September 2016 -
VI [X.], [X.], 19 Rn. 9, 12; vom 6. April 1993 -
VI [X.], [X.], 769, 770).
Sollte sich die Klägerin, was -
wie dar-gestellt
-
im Berufungsurteil unklar bleibt,
im Zeitpunkt, in
dem ihr das vom Be-11
12
-

7

-

klagten vorgelegte [X.] über 7.77der Verwertung des [X.] noch nicht anderweitig gebunden haben, wird
im Hinblick auf ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB allerdings
zu prüfen sein, ob es ihr
in der konkreten Situati-on
zumutbar war, von
dem [X.]
Gebrauch zu machen (vgl.
[X.] vom 1. Juni 2010 -
VI [X.], NJW 2010, 2722 Rn. 8 ff.,
mwN).
Galke
Offenloch
Oehler

Roloff
Müller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.04.2015 -
22 [X.] 894/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 13.01.2016 -
5 [X.]/15 -

Meta

VI ZR 22/16

21.02.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. VI ZR 22/16 (REWIS RS 2017, 15269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15269

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