6. Kammer | REWIS RS 2022, 1645
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Berichtigungsbeschluss
hat das [X.] - 6. Kammer - durch
die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
am 28. Januar 2022 beschlossen:
Der Beschluss vom [X.] enthält ein offensichtliches Schreibversehen. Die Richterin [X.] hat an dem Beschluss nicht mitgewirkt, sodass die korrekte Richterbank lauten muss:
S. Dr. B. von [X.]
Dieser Beschluss ist unanfechtbar
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Meta
28.01.2022
Beschluss
Sachgebiet: K
Zitiervorschlag: VG Wiesbaden, Beschluss vom 28.01.2022, Az. 6 K 1563/21.WI (REWIS RS 2022, 1645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 1645
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 BvR 941/08 (Bundesverfassungsgericht)
Zur Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch anlasslose Videoüberwachung des fließenen Verkehrs
10 LA 21/19 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)
8 PA 90/18 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)
11 LA 366/18 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)
7 B 4420/18 (Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg))
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