Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.09.2022, Az. 4 C 3/21

4. Senat | REWIS RS 2022, 7443

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Gegenstand

Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen im Dorfgebiet


Leitsatz

Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit Nebengebäuden.

2

Das unbebaute [X.] liegt auf dem Gebiet der Gemeinde N. in einem Bereich, für den kein Bebauungsplan besteht. In der Nähe befinden sich unter anderem die landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen. Der Betrieb des Beigeladenen zu 1 liegt westlich des [X.]s auf der gegenüberliegenden Straßenseite, der Betrieb des Beigeladenen zu 2 grenzt unmittelbar nördlich an das [X.].

3

[X.] beantragte der Kläger einen Bauvorbescheid für ein Wohnhaus mit zwei Wohnungen und zwei Garagen mit anschließendem Abstellraum. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Über den Widerspruch des [X.] wurde nicht entschieden. Die Klage blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit der Begründung zurückgewiesen, das in einem faktischen Dorfgebiet geplante Vorhaben sei mit dem [X.] des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] nicht vereinbar. Es setze sich unzumutbaren Geruchsimmissionen durch die landwirtschaftlichen Betriebe der Beigeladenen aus. Die als Orientierungshilfe heranzuziehende Geruchsimmissions-Richtlinie sehe für [X.] einen Immissionswert von 0,15 der [X.] vor. In besonders gelagerten Ausnahmefällen könne ein Immissionswert von 0,20 überschritten werden. Im Bereich des geplanten Wohnhauses betrage die belästigungsrelevante Kenngröße für Geruchsimmissionen bei baurechtlich genehmigter Nutzung der landwirtschaftlichen Betriebe 0,29 der [X.]. Werte von 0,25 oder höher seien im Dorfgebiet nicht mehr zumutbar.

4

Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er beruft sich auf das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - (BVerwGE 159, 187). Danach sei im Übergang vom Dorfgebiet zum Außenbereich ein Wert von 0,33 der [X.] zumutbar.

5

Der Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist unbegründet. Das Urteil verstößt zwar gegen [X.] (1.). Es erweist sich aber aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO) (2.). Das führt zur Zurückweisung der Revision.

7

1. Das Oberverwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, das Vorhaben verstoße gegen das [X.] des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.], weil es [X.] im Umfang von mehr als 0,25 der [X.] ausgesetzt werde, die im (faktischen) Dorfgebiet nicht mehr zumutbar seien. Das ist mit [X.]undesrecht nicht vereinbar.

8

a) Das Vorhaben beurteilt sich in [X.]ezug auf die Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 und § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.]. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des [X.]erufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) liegen der Vorhabenstandort und die landwirtschaftlichen [X.]etriebe der [X.]eigeladenen im unbeplanten Innenbereich; die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 [X.] (vgl. [X.] ff.). [X.]ei den [X.]etrieben der [X.]eigeladenen handelt es sich um landwirtschaftliche [X.]etriebe im Sinne von § 201 [X.]auG[X.]. Das Futter für die genehmigte Tierhaltung kann nach den - die missverständlichen Ausführungen auf S. 16 des Urteils klarstellenden - Feststellungen des [X.]erufungsgerichts überwiegend auf den zu den landwirtschaftlichen [X.]etrieben gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden (UA S. 18 f.).

9

b) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind die in den §§ 2 bis 14 [X.] aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen [X.]elästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des [X.]augebiets im [X.]augebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen [X.]elästigungen ausgesetzt werden. Die Vorschrift findet auch auf unbeplante Gebiete Anwendung, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 [X.]auG[X.] einem [X.]augebiet der [X.] entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 1999 - 4 [X.] 6.98 - [X.]E 109, 314 <317 f.>).

§ 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.] ist eine besondere Ausprägung des [X.]s. Die Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 [X.] gewährleisten, Nutzungen, die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden. Welche Anforderungen sich hieraus im Einzelnen ergeben, hängt maßgeblich davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zu einer Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt ([X.], Urteil vom 29. November 2012 - 4 [X.] 8.11 - [X.]E 145, 145 Rn. 16 m. w. N.). Diese Grundsätze hat das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung im Ausgangspunkt zutreffend zugrunde gelegt ([X.] f.).

aa) Ist die Schwelle der Zumutbarkeit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Für die [X.]eurteilung der Zumutbarkeit von Gerüchen aus Tierhaltung kann als Orientierungshilfe auch auf die [X.] zurückgegriffen werden ([X.], Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]E 159, 187 Rn. 12 m. w. N.).

bb) Für das Vorhaben des [X.] ist insoweit unverändert die vom [X.]erufungsgericht zugrunde gelegte [X.] des [X.] vom 4. September 2009 ([X.]. [X.]) ([X.]) maßgeblich. Während des Revisionsverfahrens ist zwar eine Neufassung der [X.] zum [X.] (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - [X.] Luft) vom 18. August 2021 (GM[X.]l [X.]) in [X.] getreten, die in Nr. 4.3.2 eine Regelung zum Schutz vor erheblichen [X.]elästigungen durch [X.] trifft und darin auf Anhang 7 verweist, der eine teilweise neu gefasste [X.] enthält. Das Verfahren des [X.] ist aber nach alter Rechtslage fortzuführen.

Nach der Übergangsregelung in Nr. 8 der [X.] Luft 2021 sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der [X.] Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die weit gefasste Übergangsregelung ist ungeachtet der Frage, für welche Fälle die [X.] Luft unmittelbar Geltung beansprucht, auf die [X.]auvoranfrage des [X.] aus dem [X.] nach Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden. Das folgt jedenfalls aus der [X.] der gegenseitigen Pflichten aus dem [X.] für die konfligierenden Nutzungen. Der Schutz vor Immissionen ist im [X.]auplanungsrecht kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem [X.]. Die Anforderungen der [X.] Luft an den emittierenden [X.]etrieb bestimmen daher zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und die - gemeinsame - [X.] im [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 29. November 2012 - 4 [X.] 8.11 - [X.]E 145, 145 Rn. 19).

cc) Für die [X.] ist anerkannt, dass sie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung angewendet werden darf (vgl. [X.], Urteile vom 21. Dezember 2011 - 4 [X.] 12.10 - [X.]E 141, 293 Rn. 22 und vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]E 159, 187 Rn. 12 m. w. N.). Erforderlich ist eine umfassende Würdigung des Einzelfalls; zu betrachten sind vor allem die Ortsüblichkeit der Immissionen und die Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21. September 2018 - 2 A 669/17 - [X.]auR 2019, 473 <477 ff.>). Etwaige Vorbelastungen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist, sind schutzmindernd zu berücksichtigen. Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen - sofern sie die Grenze zur Gesundheitsgefahr nicht überschreiten - zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären ([X.], Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - [X.]E 159, 187 Rn. 13 m. w. N.). Ein [X.] fügt sich daher hinsichtlich der hinzunehmenden Immissionen in die "vorbelastete" Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn es nicht stärkeren [X.]elastungen ausgesetzt sein wird als die bereits vorhandene Wohnbebauung (vgl. [X.], Urteil vom 27. August 1998 - 4 [X.] 5.98 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 190 S. 70 sowie [X.]eschlüsse vom 3. Dezember 2009 - 4 [X.] 5.09 - [X.] 406.11 § 34 [X.]auG[X.] Nr. 209 Rn. 14 m. w. N. und vom 26. Juli 2021 - 4 [X.] - juris Rn. 10). Dabei obliegt es der später hinzutretenden Wohnnutzung, stärkere [X.]elastungen durch mögliche und zumutbare Maßnahmen der "architektonischen Selbsthilfe", etwa in [X.]ezug auf die Stellung des Gebäudes auf dem Grundstück, zu vermeiden und so auf die benachbarte emittierende Nutzung Rücksicht zu nehmen (vgl. [X.], Urteil vom 23. September 1999 - 4 [X.] 6.98 - [X.]E 109, 314 <323> und [X.]eschluss vom 20. August 2015 - 5 [X.] 14.15 - juris Rn. 10). Dieser Rechtsprechung liegt - wie dem Urteil des Senats vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - ([X.]E 159, 187) - die Erwägung zugrunde, dass in solchen Fällen das hinzutretende Vorhaben weder die bereits vorhandenen Konflikte verschärft noch erstmalig neue [X.]e begründet.

dd) Mit diesen bundesrechtlichen Maßstäben steht das angegriffene Urteil nicht in Einklang. Das [X.]erufungsgericht hat gestützt auf das Sachverständigengutachten vom 8. Februar 2021 für den Vorhabenstandort eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,29 (bei Verschiebung in den südöstlichen [X.] von 0,25) angenommen. Angesichts der erheblichen Überschreitung des Immissionswertes für [X.] von 0,15 (Nr. 3.1 der [X.]) ergebe sich eine unzumutbare Geruchsbelästigung. Der in der Rechtsprechung - in Anlehnung an die [X.]egründung und die Auslegungshinweise der [X.]und/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz ([X.]) vom 29. Februar 2008 zur [X.] - für den Außenbereich bzw. den Übergang vom Außenbereich zum Innenbereich anerkannte Wert von 0,25 könne auf [X.] nicht übertragen werden (vgl. [X.] f.).

Das wird den Anforderungen an eine umfassende Einzelfallprüfung nicht gerecht. Das [X.]erufungsgericht hat die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung zwar im Grundsatz erkannt ([X.], 30). Der Sache nach hat es sich aber mit der Feststellung einer erheblichen Überschreitung des nach der [X.] maßgeblichen Immissionswertes begnügt und eine belästigungsrelevante Kenngröße von 0,25 und mehr im Sinne einer nicht mehr überwindbaren Zumutbarkeitsschwelle verstanden. Demgegenüber hat es weder geprüft, ob bzw. welche Art Wohnnutzung sich im Umfeld des Vorhabens findet, noch welchen Geruchsbelastungen durch welche [X.] diese Nutzung ausgesetzt ist und wie sich die Örtlichkeit historisch entwickelt hat.

2. Das Urteil ist aber im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten [X.]auvorbescheid. Sein Vorhaben verstößt auch bei Anwendung der zutreffenden Maßstäbe gegen das [X.] des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 [X.]. Denn die den für ein Dorfgebiet maßgeblichen Richtwert deutlich überschreitende Geruchsbelastung ist auch angesichts der Vorbelastungen in der Umgebung unzumutbar.

In der näheren Umgebung des [X.] befindet sich keine Wohnnutzung, deren [X.] das Ausmaß der [X.] am geplanten Vorhabenstandort von 0,29 der [X.] erreicht. Nach den auf das Sachverständigengutachten vom 8. Februar 2021 gestützten Feststellungen des [X.]erufungsgerichts betragen die belästigungsrelevanten Kenngrößen für die in der Nähe gelegenen Gebäude auf den Grundstücken "D." und "A." aktuell 0,23 bzw. 0,25 der [X.] (vgl. [X.]). Hiergegen hat der Kläger Verfahrensrügen nicht erhoben.

Die Geruchsbelastung am Vorhabenstandort von 0,29 würde sich nach den vom Kläger ebenfalls nicht angegriffenen und daher bindenden Feststellungen des [X.] auch bei der gebotenen Anpassung der landwirtschaftlichen [X.]etriebe der [X.]eigeladenen an den Stand der Technik durch Änderungen bei der Mist- und Jauchelagerung nicht verbessern (vgl. [X.]). Eine vom [X.]erufungsgericht angedachte Verschiebung des Standorts in den südöstlichen, mit 0,25 der [X.] weniger belasteten [X.] als Maßnahme der "architektonischen Selbsthilfe" kommt für den Kläger nach Klarstellung durch seinen Prozessbevollmächtigten in der [X.] nicht in [X.]etracht. Ob die vorhandenen Wohnnutzungen in der "D." und "A." (Abnahmehaus, Ferienwohnungen) gleichermaßen schutzwürdig sind wie die vom Kläger geplante, nicht landwirtschaftsbezogene Dauerwohnnutzung, kann daher offenbleiben.

Das Urteil des Senats vom 27. Juni 2017 - 4 [X.] 3.16 - ([X.]E 159, 187) führt auf kein anderes Ergebnis. Insbesondere folgt daraus nicht, dass im Übergang von einem Dorfgebiet zum Außenbereich stets ein Immissionswert von 0,33 der [X.] zulässig wäre. Das Urteil betraf einen Fall, in dem die vorhandene [X.] durch das neu hinzutretende Vorhaben zumindest nicht verschlechtert wurde. So liegen die Dinge hier nicht. Durch das Vorhaben des [X.] würde erstmalig ein [X.] zwischen nicht landwirtschaftsbezogener Dauerwohnnutzung und landwirtschaftlicher Nutzung begründet bzw. die vorhandenen Konflikte verschärft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Meta

4 C 3/21

15.09.2022

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Mai 2021, Az: 1 LB 12/15, Urteil

§ 34 Abs 2 BauGB, § 5 BauNVO, § 15 Abs 1 S 2 Alt 2 BauNVO, TA Luft

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.09.2022, Az. 4 C 3/21 (REWIS RS 2022, 7443)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7443

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