Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016, Az. 3 C 16/15

3. Senat | REWIS RS 2016, 5746

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Gegenstand

Erwerb einer Fahrerlaubnis; Fahrerlaubniserwerb; Führerscheinerwerb; Fahrerlaubnis; Führerschein; Beantragung einer Fahrerlaubnis; Fahrprüfung; amtlicher Nachweis; Nachweis von Tag und Ort der Geburt; Identitätsnachweis; Identitätsfeststellung; Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung; Asylbewerber


Leitsatz

1. Eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens mit Lichtbild und dem Vermerk, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen, kann als Nachweis von Tag und Ort der Geburt bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis genügen. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.

2. Eine solche anerkennungsfähige Bescheinigung genügt dann auch für den Sachverständigen oder Prüfer, um sich vor der theoretischen und praktischen Fahrprüfung davon zu überzeugen, dass der Prüfling mit dem Antragsteller identisch ist. Gleiches gilt für die Identitätsfeststellung vor der Aushändigung des Führerscheins.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von dem Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ausreicht.

2

Der Kläger beantragte im Januar 2013 beim Beklagten, ihm den Erwerb einer Fahrerlaubnis auch ohne unmittelbaren Nachweis von Abstammung und Herkunft zu gestatten und insoweit stattdessen auf eine eidesstattliche Versicherung zu vertrauen. Die von ihm vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens enthielt Angaben zu Geburtstag ("[X.]") und Geburtsort ("K."), zusätzlich den Vermerk, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhten und ein Identifikationsnachweis durch Originaldokumente nicht erbracht worden sei.

3

Mit Bescheid vom 9. Januar 2013 lehnte der Beklagte den Antrag des [X.] ab. Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis habe nach § 21 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. § 2 Abs. 6 des [X.] (StVG) seine Personendaten mit einem amtlichen Nachweis über Ort und [X.] zu belegen. Amtlicher Nachweis im Sinne dieser Regelungen seien eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienstammbuch, der [X.] oder der [X.]; erfolge der Nachweis nur über eine Geburtsurkunde oder eine Abschrift aus dem Familienstammbuch, sei zusätzlich ein Identitätsnachweis zu fordern. Bei der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung handele es sich nicht um ein Ausweisersatzpapier und damit nicht um den erforderlichen Identitätsnachweis. Eigene Angaben in Verbindung mit einer eidesstattlichen Versicherung kämen nach diesen Regelungen nicht als Nachweis in Betracht. Den Widerspruch des [X.] wies der Beklagte zurück.

4

Diese Bescheide hat das [X.] aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, einem Antrag des [X.] auf Erteilung der [X.] auf der Grundlage der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Identitätsnachweis stattzugeben, sofern die hierfür erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

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Die Berufung des Beklagten hat der [X.] zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in der mit einem Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung einen ausreichenden Nachweis über Tag und Ort der Geburt gesehen. Die Annahme des Beklagten, dieser Nachweis könne allein durch eine Geburtsurkunde, eine beglaubigte Abschrift des Familienstammbuchs, einen [X.] oder Reisepass geführt werden, werde bereits vom Wortlaut des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht gedeckt, der auch andere amtliche Nachweise zulasse. Das Merkmal "amtlich" sei erfüllt, wenn ein von einem Träger öffentlicher Gewalt ausgestelltes Dokument vorgelegt werde. Der dort geforderte "Nachweis" könne im Ansatz auch durch ein amtliches Dokument geführt werden, dem eigene Angaben der betreffenden Person zugrunde lägen. Das Festhalten dieser Angaben verhindere, dass diese Person später unbemerkt unter anderen Identitätsangaben auftreten könne. Das gelte auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des [X.] (Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - juris), wonach für die [X.] in einer Aufenthaltsgestattung kein öffentlicher Glaube bestehe, wenn dort der Hinweis aufgenommen sei, dass diese Angaben auf den eigenen Angaben des Ausländers beruhten. Der Wegfall der allgemein gültigen Beweiskraft schließe nicht aus, diese Angaben im Einzelfall gleichwohl als zutreffend zugrunde zu legen. Die Auffassung des Beklagten lasse sich auch nicht auf die Systematik der Vorschriften stützen. In § 2 Abs. 2 StVG, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis regele, sei der Nachweis von Tag und Ort der Geburt durch ein amtliches Dokument nicht aufgeführt, ebenso wenig in § 21 Abs. 1 FeV, der die Erteilungsvoraussetzungen konkretisiere. Aus dem Sinn und Zweck von § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV folge, dass es keine abschließende Aufzählung von Urkunden gebe, mit denen dieser Nachweis erbracht werden könne. Diese Angaben dienten zum einen der Prüfung, ob das Mindestalter eingehalten sei. Darüber hinaus sollten sie eine ausreichend sichere Identifizierung in Datenbanken ermöglichen. Diesen Zwecken könne auch genügt werden, wenn die Angaben über Tag und Ort der Geburt aus einem Dokument stammten, das auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhe. Hinsichtlich der Einhaltung des Mindestalters seien bei Zweifeln weitere Nachforschungen möglich. In der Mehrzahl der Fälle, in denen aufgrund der konkreten Umstände, etwa der Aufenthaltsdauer im [X.], der Durchführung des Asylverfahrens oder einer Schulausbildung unter diesen Daten, keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu Tag und Ort der Geburt bestünden, sei es unbedenklich, sie aus der Aufenthaltsgestattung in den Führerschein zu übernehmen. Aufgrund der Registereintragungen könne die betreffende Person nun eindeutig identifiziert werden; eine spätere Veränderung der eingetragenen Daten sei grundsätzlich ausgeschlossen. Nach diesen Grundsätzen könne der Kläger mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung den erforderlichen Nachweis von Tag und Ort seiner Geburt erbringen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben unzutreffend seien oder er unter verschiedenen Identitäten auftrete. Die mit einem Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung genüge auch für den Identitätsnachweis vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 FeV) und der praktischen Fahrprüfung (§ 17 Abs. 5 Satz 2 FeV). Zwar verlangten diese Vorschriften, dass sich der Sachverständige oder Prüfer durch Einsicht in den [X.] oder Reisepass von der Identität des Bewerbers überzeuge. Da aber § 2 Abs. 6 StVG nicht etwa [X.] oder Reisepass verlange, müsse es als Redaktionsversehen des Verordnungsgebers gewertet werden, wenn er in § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV allein diese Papiere aufführe. Es könne nicht angenommen werden, dass er alle Personen nicht-deutscher Staatsangehörigkeit von vornherein vom Ablegen einer Fahrprüfung ausschließen wollte, die nicht über einen [X.] im Sinne des [X.]gesetzes oder einen Reisepass im Sinne des [X.] verfügten, also insbesondere alle Ausländer, die ihrer Ausweispflicht durch Papiere nach § 48 Abs. 1 und 2 [X.] nachkämen. Da § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV auch andere Dokumente wie etwa Geburtsurkunden ausreichen lasse, seien § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV so zu lesen, dass die entsprechenden Urkunden auch hier genügten. Das Lichtbild in der Aufenthaltsgestattung werde dem Prüfer in der Regel ermöglichen, sich von der Identität des Prüflings zu überzeugen. Nach all dem sei eine Heranziehung von § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV, der eine Ausnahme von den Anforderungen des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV ermögliche, nicht erforderlich. Ansonsten müsste hier wohl eine Ausnahmegenehmigung in Betracht gezogen werden. Der Kläger habe alles Zumutbare unternommen, um sich weitere Dokumente über Tag und Ort seiner Geburt zu beschaffen.

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Zur Begründung seiner Revision macht der Beklagte geltend: Die Auffassung des Berufungsgerichts sei weder vom Wortlaut noch vom Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften gedeckt. Ein amtlicher Nachweis im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG und § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV sei ein Dokument, mit dem objektiv der Nachweis von Ort und [X.] geführt werden könne. Das sei bei einer Bescheinigung wie der des [X.] nicht der Fall. Es könne nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Aufenthaltsgestattung von der Ausländerbehörde und damit einem Träger öffentlicher Gewalt ausgestellt worden sei. Die Angaben würden damit zwar festgehalten, es werde aber nicht verhindert, dass diese Person später - für die Fahrerlaubnisbehörde nicht erkennbar - im Asylverfahren andere Angaben mache. Ebenso wenig sei ausgeschlossen, dass die betreffende Person später unter [X.] auftrete, selbst wenn das bisher nicht der Fall gewesen sei. Die Annahme des Berufungsgerichts, die fehlende Beweiskraft der Eintragungen aufgrund des Zusatzes, dass sie auf den eigenen Angaben des Betroffenen beruhten, könne durch eine Einzelfallbetrachtung korrigiert werden, sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV ermögliche keine solche Einzelfallbetrachtung. Sie komme allenfalls bei der Gewährung einer Ausnahme auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV in Betracht. Ebenfalls unzutreffend sei die systematische Auslegung der Vorschriften durch das Berufungsgericht. Dass § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 StVG den Nachweis von Ort und [X.] nicht als Erteilungsvoraussetzung nenne, bedeute kein niedrigeres Rangverhältnis dieses Erfordernisses. Der Gesetzgeber habe es dem Verordnungsgeber überlassen, die Voraussetzungen für den Nachweis von Ort und [X.] zu regeln und ebenso, an welcher Stelle in der Verordnung das erfolgen solle. Deshalb sei unschädlich, dass nicht § 21 Abs. 1 Satz 3 FeV einen amtlichen Nachweis fordere, sondern erst § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Eine Bescheinigung der Ausländerbehörde mit dem Vermerk, dass die Eintragungen auf den Angaben des Betroffenen beruhten, erfülle den Sinn und Zweck des fahrerlaubnisrechtlichen [X.] nicht. Mit der Übernahme dieser Angaben könne die betreffende Person weder anhand der Registereintragungen eindeutig identifiziert werden noch sei eine spätere Veränderung der Daten ausgeschlossen. Wenn schon - was freilich unzulässig sei - eine Einzelfallbetrachtung angestellt werde, hätte das Berufungsgericht auch berücksichtigen müssen, dass die Ausländerakte des [X.] Hinweise darauf enthalte, dass sich die relative Namens- und Altersgleichheit mit dessen Bruder dafür eigne, ausgenutzt zu werden. Daher werde hilfsweise eine fehlerhafte und unvollständige Sachverhaltsaufklärung durch das Berufungsgericht gerügt. Dass der Kläger beim Studium und einem Praktikum unter denselben Personendaten aufgetreten sei, sei für § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV ohne Bedeutung. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genüge auch nicht für die Identitätsüberprüfung vor der Abnahme der Fahrprüfungen. Zwar könne man in der alleinigen Nennung von [X.] und Reisepass in § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV ein Redaktionsversehen des Verordnungsgebers sehen. Doch habe er nicht Personen zur Fahrprüfung zulassen wollen, die nur über ein Ausweisdokument verfügten, das auf deren eigenen Angaben beruhe. Dass § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV die Gewährung einer Ausnahme ermögliche, helfe dem Kläger nicht, weil er nicht das ihm Zumutbare unternommen habe, um weitere Dokumente zu Ort und Tag seiner Geburt zu erhalten.

7

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt die angegriffenen Urteile. Ein amtlicher Nachweis sei die Bestätigung einer Behörde über den Tag und Ort der Geburt; dass die Angaben auf denen des Asylbewerbers beruhten, schade nicht. Ein materielles Prüfungsrecht stehe der Fahrerlaubnisbehörde nicht zu. Im Übrigen werde in [X.] eine Geburtsurkunde nicht - wie in [X.] - bei der Geburt eines Kindes ausgestellt. Das Kind gehe vielmehr im Alter von 15 bis 17 Jahren zum Standesamt und versichere dort mit zwei Zeugen Tag und Ort der Geburt. Der Beweiswert einer solchen Urkunde sei daher nicht größer als die eigenen Angaben. Die Personenangaben, die er in [X.] gemacht habe, hätten sich mittlerweile so verfestigt, dass eine zweifelsfreie Identifizierung problemlos möglich sei.

8

Der Vertreter des [X.] beim [X.] hält in Übereinstimmung mit dem [X.] und digitale Infrastruktur das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend. § 2 Abs. 2 und 6 StVG i.V.m. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV könnten dahin ausgelegt werden, dass eine Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild zum Nachweis von Tag und Ort der Geburt genügen könne, auch wenn dort vermerkt sei, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Asylbewerbers beruhten. Der Gesetzgeber habe die Nachweismöglichkeit nicht auf die Vorlage bestimmter Dokumente beschränkt. Der Verordnungsgeber, dem er die Regelung der Einzelheiten überlassen habe, verlange einen "amtlichen" Nachweis; das bedeute aber nur, dass der Nachweis von einer Behörde stammen müsse. Daher komme es allein darauf an, dass die Bescheinigung von der Ausländerbehörde ausgestellt worden sei, nicht aber darauf, dass die Eintragungen auf den persönlichen Angaben des Antragstellers beruhten. Eine teleologische Auslegung bestätige dieses Ergebnis. Das [X.] des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV diene der zuverlässigen Feststellung, dass der Bewerber das erforderliche Mindestalter habe; außerdem sollten über die Angaben zum Tag und Ort der Geburt die Eintragungen zur betreffenden Person in den einschlägigen Registern auffindbar sein. Eine amtliche Urkunde mit Lichtbild genüge diesen Anforderungen, wenn sie - wie beim Kläger - die Personendaten wiedergebe, unter denen der Inhaber seit seiner Einreise nach [X.] geführt werde. Einem Asylbewerber sei die Vorlage amtlicher Dokumente nicht immer möglich. Außerdem bestehe in vielen [X.] kein Meldewesen, das Tag und Ort der Geburt überhaupt oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Geburt systematisch amtlich festhalte. In solchen Fällen gebe es - wie hier - nur die eigenen Angaben des Betroffenen als Grundlage. Davon unberührt bleibe die Notwendigkeit einer Rücksprache mit der Ausländerbehörde, wenn im Einzelfall konkrete Zweifel an der Identität bestünden. Die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genüge auch zur Vorstellung zur theoretischen und praktischen Fahrprüfung. § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV verlangten nach ihrem Wortlaut hier zwar eine Identitätsüberprüfung anhand eines [X.]es oder Reisepasses, doch führe eine systematische Auslegung zu einem anderen Ergebnis. Der Gesetzgeber habe offengelassen, wie der Nachweis von Tag und Ort der Geburt zu führen sei, so dass § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG einer erweiternden Auslegung nicht entgegenstehe. Zwar handele es sich bei dieser Einschränkung in der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht um ein Redaktionsversehen, sondern um eine bewusste Entscheidung des Verordnungsgebers, der noch im November 2001 in einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung keine geeignete Unterlage für den Identitätsnachweis gesehen habe. Ihm sei es aber nicht darauf angekommen, die in Betracht kommenden Urkunden auf [X.] und Reisepass zu beschränken und dadurch bestimmte Personen von vornherein von einer Teilnahme an der Fahrprüfung auszuschließen. Im Vordergrund habe für ihn das Unterbinden von [X.] gestanden. Eine Erweiterung des [X.] der dafür einsetzbaren Dokumente sei möglich, wenn dieser Zielsetzung Rechnung getragen werde. Bei der mit einem Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung des [X.] sei das der Fall.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.]n ist unbegründet. Die Vorinstanzen nehmen im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO) an, dass der Kläger mit der ihm auf der Grundlage von § 63 des Asylgesetzes ausgestellten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung den gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV bei Beantragung einer Fahrerlaubnis erforderlichen amtlichen Nachweis von Tag und Ort seiner Geburt führen kann (2.) und dass diese Bescheinigung auch zur Identitätsüberprüfung vor der theoretischen (§ 16 Abs. 3 Satz 3 und 4 FeV) und der praktischen (§ 17 Abs. 5 Satz 2 und 3 FeV) Fahrprüfung genügt (3.). Die in § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV vorgesehene Identitätsüberprüfung vor der Aushändigung des Führerscheins kann ebenfalls auf der Grundlage dieser Bescheinigung erfolgen (4.)

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Begründetheit des vom Kläger verfolgten [X.], mit dem über einen Teil der rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis abschließend entschieden wird, ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Anwendung finden die rechtlichen Regelungen, die auch das Berufungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zum Zeitpunkt des revisionsgerichtlichen Urteils entschiede (stRspr, vgl. u.a. [X.], Urteile vom 13. Februar 2014 - 3 [X.] 1.13 - [X.]E 149, 74 Rn. 13, vom 29. Januar 2009 - 3 [X.] 31.07 - NJW 2009, 1687 <1688> und vom 18. Juni 2008 - 3 [X.] 5.08 - NJW 2008, 3589 <3590>; Beschluss vom 16. März 2006 - 3 [X.] 16.05 - [X.] 418.72 [X.] Rn. 11 f. m.w.N.). Anzuwenden sind danach das [X.] (StVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. März 2003 ([X.] I S. 310), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 ([X.] I S. 1217), sowie die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 13. Dezember 2010 ([X.] I S. 1980), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 2. Oktober 2015 ([X.] I S. 1674).

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genüge dem [X.] des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach § 63 des Asylgesetzes ([X.]) i.d.F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 ([X.] I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 ([X.] I S. 1939), wird dem Ausländer nach der Asylantragstellung innerhalb von drei Arbeitstagen eine mit Angaben zur Person und einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. § 64 [X.] bestimmt, dass der Ausländer für die Dauer des Asylverfahrens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügt. Der Kläger verfügt nach wie vor lediglich über eine solche nun bis zum 22. Dezember 2016 geltende Aufenthaltsgestattung; auch in die ihm zuletzt am 23. Dezember 2015 ausgestellte Bescheinigung wurde - wie bisher - der Zusatz aufgenommen, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen und dass ein Identifikationsnachweis durch Dokumente nicht erbracht wurde.

Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG hat, wer die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt, der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt und Anschrift mitzuteilen und nachzuweisen. § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 FeV sieht in Ausfüllung der Verordnungsermächtigung vor, dass der Bewerber folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen hat: die in § 2 Abs. 6 des [X.]es bezeichneten Personendaten sowie die Daten über den ordentlichen Wohnsitz im Inland einschließlich der Anschrift. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV konkretisiert das weiter dahin gehend, dass dem Antrag als Unterlage ein amtlicher Nachweis über Ort und [X.] beizufügen ist.

Mit diesem Nachweis von Tag und Ort der Geburt soll zum einen sichergestellt werden, dass der [X.] das für die Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis erforderliche Mindestalter hat (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StVG und § 10 FeV); vom Alter des Bewerbers hängen - je nach Fallgestaltung - außerdem eine mögliche Befristung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV) oder zusätzliche [X.]se bei der Verlängerung einer Fahrerlaubnis ab (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 FeV). Darüber hinaus sind Tag und Ort der Geburt neben dem Namen des [X.]s die wichtigsten Identifikationsmerkmale, wenn es darum geht, durch den in § 22 Abs. 2 FeV vorgesehenen Abgleich mit den für die Fahrerlaubniserteilung relevanten Registern, also insbesondere dem nach §§ 28 ff. StVG vom [X.] geführten Fahreignungsregister (früher Verkehrszentralregister), dem gemäß § 48 Abs. 2 StVG ebenfalls vom [X.] geführten Zentralen Fahrerlaubnisregister, dem von der Fahrerlaubnisbehörde geführten örtlichen Fahrerlaubnisregister (vgl. § 48 Abs. 1 StVG) und dem Bundeszentralregister, in dem u.a. die strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person und auch abweichende Personendaten festgehalten werden (vgl. § 3 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das [X.] ), festzustellen, ob der Betroffene bereits über eine Fahrerlaubnis verfügt, gegen ihn eine Erteilungssperre auf der Grundlage von § 69a des Strafgesetzbuches verhängt wurde oder ob gegen ihn ansonsten Eignungsbedenken bestehen (vgl. dazu § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG und § 22 Abs. 2 Satz 1 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde soll über die vom Antragsteller nachzuweisenden Personenangaben in die Lage versetzt werden, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis relevanten Informationen zutreffend und vollständig zu ermitteln.

Einen darüber hinausgehenden Zweck hat das [X.] nicht. Insbesondere kommt dem Führerschein keine Ausweisfunktion zu. Der Führerschein dient als Nachweis dafür, dass die im Führerschein durch Angaben zur Person und Lichtbild bezeichnete Person über eine Fahrerlaubnis der dort eingetragenen Fahrzeugklasse(n) verfügt ([X.], Urteil vom 24. Oktober 1990 - 3 [X.] - [X.]St 37, 207 <209>; [X.], Beschluss vom 5. November 2009 - 11 [X.] 08.3165 - juris Rn. 59). Dass der Führerschein im Rechtsverkehr teilweise auch als Identifikationsnachweis verwendet und akzeptiert wird, ändert an seiner auf den Nachweis der Fahrerlaubnis begrenzten Zweckbestimmung nichts. Wie es strafrechtlich zu beurteilen ist, wenn jemand bewirkt, dass ihm ein Führerschein mit falschem Ort und/oder [X.] ausgestellt wird (hierzu vgl. [X.], Urteile vom 26. Februar 1987 - 1 [X.] - [X.]St 34, 299 und vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470 <470>), ist für die Frage, welchen Anforderungen ein amtlicher Nachweis über Ort und [X.] für die Erteilung einer Fahrerlaubnis genügen muss, ohne Bedeutung.

b) Ein amtlicher Nachweis von Tag und Ort der Geburt im Sinne von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann grundsätzlich auch mit der einem Asylbewerber ausgestellten Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung erbracht werden, die den Vermerk trägt, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen. Etwas anderes gilt, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben bestehen.

aa) "Amtlich" im Sinne dieser Vorschrift ist ein Nachweis dann, wenn die Urkunde, mit der dieser Nachweis geführt werden soll, von einer Behörde herrührt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da die Bescheinigung des [X.] von der Ausländerbehörde ausgestellt wurde (ebenso zum Begriff "amtlich" u.a. [X.], Beschluss vom 5. November 2009 - 11 [X.] 08.3165 - juris Rn. 30; [X.], Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20). Dagegen bedeutet "amtlich" hier nicht, dass es sich - wie der [X.] in seiner Revisionsbegründung geltend macht - um ein Dokument handelt, mit dem ein Nachweis objektiv in dem Sinne geführt werden kann, dass die ausstellende Behörde die Richtigkeit der betreffenden Angaben vor der Eintragung verifizieren konnte.

bb) Die Frage nach dem Erreichen des erforderlichen Grades der Richtigkeitsgewähr oder - anders ausgedrückt - nach der materiellen Beweiskraft des vorgelegten Dokuments stellt sich aber, weil § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt, dass der [X.] den "Nachweis" von Tag und Ort seiner Geburt zu führen habe.

Soweit im Berufungsurteil anklingt, dass diesem [X.] ein geringeres Gewicht beizumessen sein könnte, weil es nicht bereits in § 2 Abs. 2 StVG enthalten sei, der die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufführe, kann dem nicht gefolgt werden. Ein solcher Schluss wäre nicht tragfähig, weil in § 2 Abs. 6 StVG - und damit ebenfalls mit [X.] - gesondert die Antragsvoraussetzungen geregelt sind, und auch der Gesetzgeber selbst dort ausdrücklich verlangt, dass der Bewerber Tag und Ort der Geburt nicht nur mitzuteilen, sondern nachzuweisen habe. Die nähere Ausgestaltung hat der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber überlassen.

Eine abschließende Auflistung, mit welchen Unterlagen der Nachweis geführt werden kann, enthalten weder § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG noch § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Ausgehend vom dargelegten Zweck des [X.]ses kann eine amtliche Urkunde als Nachweis über Ort und [X.] anerkannt werden, wenn sie der Fahrerlaubnisbehörde die Überzeugung vermitteln kann, dass der [X.] das erforderliche Mindestalter erreicht hat und die dokumentierten Personenangaben hinreichend verlässlich sind, um den [X.] zur Ermittlung der weiteren für den Fahrerlaubniserwerb wesentlichen Tatsachen durchzuführen. Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen (ebenso in Bezug auf einen Reiseausweis für Flüchtlinge, der mit einem solchen Vermerk versehen ist: [X.], Beschluss vom 5. November 2009 - 11 [X.] 08.3165 - juris Rn. 28 ff.; für eine Duldungsbescheinigung: [X.], Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 21 ff. und [X.], Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 20 ff.; ebenso, falls die Identität aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage geklärt ist: [X.], Beschluss vom 15. März 2007 - 2 E 267/07 We - juris Rn. 6; [X.], Urteil vom 22. Juni 2011 - 7 K 4343/10 - juris Rn. 38 ff.; in diesem Sinne mittlerweile auch die Erlasse zu § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV in [X.] vom 7. Mai 2013 ([X.] - 3-3853.1-0/721), [X.] vom 3. Juli 2015 ([X.] - Hinweis Nr. 1 zu § 21 FeV) und [X.] vom 16. Juni 2015 ([X.] - [X.]-21-01/3.2); ablehnend dagegen VG [X.] ([X.]), Beschluss vom 13. Januar 2015 - 3 K 993/14.NW - juris Rn. 9; [X.], Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 23; hinsichtlich einer Duldungsbescheinigung, die nicht als Ausweisersatz gekennzeichnet ist: [X.], Urteil vom 28. Januar 2013 - 1 A 1845/12 - juris Rn. 16 ff.; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 21 FeV Rn. 12; vgl. zur insoweit uneinheitlichen Rechtsprechung auch die Zusammenstellung bei [X.], [X.], 60). Die Aufenthaltsgestattung wird im Rechtsverkehr zwar nicht allgemein, also z.B. auch für Personenstandsangelegenheiten oder die Einbürgerung (vgl. dazu [X.], Urteil vom 1. September 2011 - 5 [X.] 27.10 - [X.]E 140, 311), als Identitätsnachweis anerkannt; der öffentliche Glaube dieser Urkunde, d.h. die volle Beweiswirkung für und gegen jedermann, erstreckt sich nicht auf die Personenangaben (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1995 - 4 StR 259/95 - NJW 1996, 470; Beschluss vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09 - [X.]St 54, 140 Rn. 14 ff.). Das hindert jedoch nicht, sie begrenzt auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis als amtlichen Nachweis über Ort und [X.] zuzulassen.

Ist der Umstand, dass der [X.] das Mindestalter erreicht hat, - wie hier - bereits aufgrund der Dauer seines Aufenthalts im [X.] nicht zweifelhaft, reicht die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung mit dem von ihm selbst angegebenen Geburtstag insoweit als Nachweis aus. Im Hinblick auf das [X.] wäre es nicht gerechtfertigt, dem Asylbewerber allein wegen des Fehlens von aus seinem Heimatstaat stammenden Ausweispapieren oder sonstigen Urkunden den Zugang zu einer Fahrerlaubnis zu verwehren. Bestehen hingegen vernünftige Zweifel am Erreichen des Mindestalters, gehen diese zulasten des [X.]s; in einem solchen Fall reicht die Aufenthaltsgestattung als amtlicher Nachweis über den [X.] nicht aus.

Auch für die Prüfung der weiteren Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere für den erforderlichen [X.] können die in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung enthaltenen, auf den eigenen Angaben des Asylbewerbers beruhenden Angaben zur Person hinreichend verlässlich sein. Derartige Angaben in einer amtlichen Bescheinigung haben zwar eine geringere Richtigkeitsgewähr als Angaben, deren Richtigkeit die ausstellende Behörde anhand von Originaldokumenten oder sonstigen Erkenntnismitteln geprüft und verifiziert hat. Auch den in der Aufenthaltsgestattung enthaltenen eigenen Angaben des Asylbewerbers zu Ort und Tag seiner Geburt kommt jedoch ein Beweiswert zu. Der Asylbewerber hat seine Angaben nicht in einem beliebigen Zusammenhang, sondern in einem Verwaltungsverfahren gegenüber einer Behörde gemacht; seine Identität ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert worden (vgl. §§ 16, 19 Abs. 2 [X.]). Bei Ausländern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, werden Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Dem Asylbewerber muss in einer solchen Situation klar sein, dass er sich von seinen Angaben nicht mehr ohne weiteres lösen kann und dass falsche Angaben aufgedeckt werden können. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei Asylbewerbern nicht vorausgesetzt werden kann, dass sie über einen amtlichen Identitätsnachweis aus ihrem Heimatstaat verfügen oder sich einen solchen Nachweis jedenfalls beschaffen können. Hinzu kommt, dass in vielen [X.] kein verlässliches Meldewesen existiert. Die in der Aufenthaltsgestattung enthaltenen Angaben zur Person - auch die auf eigenen Angaben beruhenden - erfahren deshalb auch in anderem Zusammenhang eine begrenzte rechtliche Anerkennung. Für die Dauer des Asylverfahrens genügt der Ausländer mit der Aufenthaltsgestattung seiner Ausweispflicht (§ 64 Abs. 1 [X.]).

Diese Umstände rechtfertigen es, die in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung eingetragenen eigenen Angaben des Asylbewerbers grundsätzlich als Nachweis über Ort und [X.] zum Zwecke des Fahrerlaubniserwerbes anzuerkennen. Wenn nicht konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen, reichen sie als Grundlage für den Abgleich mit den für die Fahrerlaubniserteilung relevanten Registern aus. Hat der Asylbewerber seit seiner Einreise in das [X.] unter den in der Aufenthaltsgestattung angegebenen Personendaten gelebt, kann davon ausgegangen werden, dass auch eventuelle Eintragungen in den Registern oder in [X.] unter diesen Personenangaben erfolgt und dementsprechend für die Fahrerlaubnisbehörde auffindbar sind. Anhand des Lichtbildes in der Aufenthaltsgestattung lässt sich zudem überprüfen, ob die Aufenthaltsgestattung tatsächlich der Person ausgestellt wurde, die nun die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragt.

cc) Eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung kann als Nachweis allerdings nicht ausreichen, wenn konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn der Inhaber der Aufenthaltsgestattung im Laufe seines Aufenthalts im [X.] auch bereits unter anderen Personenangaben aufgetreten ist oder widersprüchliche Angaben zu diesen Daten gemacht hat.

Lassen sich die Zweifel weder durch den [X.] selbst noch - erforderlichenfalls mit seinem Einverständnis - durch Abstimmung mit der Ausländerbehörde und/oder durch Rückgriff auf weitere Erkenntnisse in Registern oder [X.] ausräumen, geht dies zu seinen Lasten. In einem solchen Fall reicht die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als Nachweis im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV nicht aus. Die der Fahrerlaubnisbehörde obliegende Bewertung, ob im jeweiligen Einzelfall konkrete Zweifel verbleiben, ist nicht dem Ausnahmeverfahren nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV vorbehalten; ob der amtliche Nachweis über Ort und [X.] geführt ist, muss die Fahrerlaubnisbehörde auch sonst prüfen. Denn auch bei Vorlage von Originaldokumenten können die dort enthaltenen Personendaten unrichtig oder die Dokumente gefälscht sein.

dd) Schließlich spricht auch die Möglichkeit, dass der Asylbewerber nach Erteilung der Fahrerlaubnis die Identität wechselt, nicht gegen die Anerkennung der Aufenthaltsgestattung als Nachweis im Sinne des § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV. Ein solcher Identitätswechsel, der umso schwieriger wird, je länger der Ausländer im [X.] unter bestimmten Personenangaben lebt, kann auch bei einem Asylbewerber, der (vermeintliche) Originaldokumente zum Nachweis seiner Identität vorgelegt hat, nicht ausgeschlossen werden.

ee) Im Fall des [X.] bestehen ausgehend von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Angaben zu Tag und Ort seiner Geburt, die auf der Grundlage seiner eigenen Angaben in die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung übernommen wurden. Der für die Beantragung der Fahrerlaubnis erforderliche amtliche Nachweis von Tag und Ort der Geburt kann damit im vorliegenden Fall als geführt angesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben des [X.] zu Tag und Ort seiner Geburt unzutreffend seien. Der vom Senat beigezogenen Ausländerakte des [X.] sei zu entnehmen, dass er durchgängig die gleichen Angaben zu Tag und Ort seiner Geburt gemacht habe. Der Kläger lebe jetzt bereits sechs Jahre in [X.], ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt Zweifel an seiner Identität aufgetaucht seien. Insbesondere das Erreichen des Mindestalters für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der [X.] könne jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr zweifelhaft sein. Die von ihm angegebenen Identitätsdaten hätten sich während der Dauer seines Aufenthalts im [X.] immer weiter verfestigt und seien immer weiteren Stellen bekannt geworden, so dass die Identität des [X.] jedenfalls aus heutiger Sicht hinreichend zuverlässig geklärt sei ([X.] f.).

Zulässige und begründete Verfahrensrügen gegen diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der [X.] nicht erhoben; sie sind deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindend. Die Aufklärungsrüge, die der [X.] hilfsweise erhebt, ist unbegründet. Er sieht einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht des § 86 Abs. 1 VwGO darin, dass das Berufungsgericht eine Strafakte nicht beigezogen habe, obwohl es in der Ausländerakte des [X.] Hinweise auf dieses Strafverfahren gegeben habe. Entsprechende Beweisanträge hat der [X.] im Berufungsverfahren jedoch nicht gestellt. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich auch nicht aufdrängen, dass die Strafakten für die hier allein zu klärende Frage eines hinreichenden Nachweises von Tag und Ort der Geburt des [X.] von Bedeutung hätten sein können.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genüge auch für die Identitätsüberprüfung, die nach § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV vor der Abnahme der Fahrprüfungen vorzunehmen ist, steht ebenfalls im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV hat sich der Sachverständige oder Prüfer vor der theoretischen und gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV vor der praktischen Prüfung durch Einsicht in den [X.] oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen. Bestehen Zweifel an der Identität, darf die Prüfung nicht durchgeführt werden und der Fahrerlaubnisbehörde ist davon Mitteilung zu machen (§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 sowie § 17 Abs. 5 Satz 3 und 4 FeV).

Zwar sind § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV damit ihrem Wortlaut nach enger gefasst als § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, der die vorausgegangene Beantragung der Fahrerlaubnis betrifft, weil sie die zugelassenen Dokumente auf [X.] und Reisepass beschränken. Das kann - anders als das Berufungsgericht und im [X.] daran der [X.] annehmen - auch nicht als bloßes Redaktionsversehen des Verordnungsgebers interpretiert werden. Darauf, dass der Verordnungsgeber zunächst tatsächlich noch von einem engeren Verständnis und einer Beschränkung der zulässigen Papiere auf [X.] und Reisepass ausgegangen ist, deutet hin, dass sich der [X.] "Fahrerlaubnisrecht", dem auch der Verordnungsgeber angehört, im November 2001 mit der Frage befasst hat, ob Personen, die keinen Reisepass oder [X.] besitzen, die Nachweise nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 sowie § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV durch die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Grenzübertrittsbescheinigung erbringen können; das ist - wie der Stellungnahme des Vertreters des [X.] zu entnehmen - damals verneint worden. Diese Auffassung wird, wie der mit dem [X.] und digitale Infrastruktur abgestimmten Stellungnahme des Vertreters des [X.] weiter entnommen werden kann, mittlerweile vom [X.] aber nicht mehr vertreten.

Aus dem Sinn und Zweck der (erneuten) Identitätsüberprüfung vor dem Ablegen der Fahrprüfungen sowie aus dem systematischen Zusammenhang mit den bereits erörterten, die Antragstellung betreffenden Regelungen ist zu entnehmen, dass eine mit einem Lichtbild versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die für die Beantragung der Fahrerlaubnis ausreicht, auch als Identitätsnachweis für die Ablegung der Fahrprüfungen anzuerkennen ist.

Mit der an den Sachverständigen oder Prüfer gerichteten Verpflichtung, sich - wie es dort heißt - durch Einsichtnahme in [X.] oder Reisepass von der Identität des Bewerbers zu überzeugen, soll ausgeschlossen werden, dass jemand anderes die Fahrprüfungen ablegt als derjenige, der die Fahrerlaubnis beantragt hat. In der amtlichen Begründung wird dazu ausgeführt, dass damit Täuschungsversuche verhindert werden sollen ([X.]. 443/98 S. 265 und 269). Feststellung der Identität bedeutet somit in diesem Zusammenhang sicherzustellen, dass die zur Fahrprüfung antretende Person nicht etwa ein Dritter/eine Dritte ist. Allein das ist Gegenstand dieser dem Sachverständigen oder Prüfer zugewiesenen zusätzlichen Identitätskontrolle vor der Abnahme der Fahrprüfungen (ebenso [X.], Beschluss vom 5. November 2009 - 11 [X.] 08.3165 - juris Rn. 53; [X.], Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; Dauer, in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 16 FeV Rn. 5a und § 17 FeV Rn. 5a).

Dass die in § 16 Abs. 3 Satz 3 sowie § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV verwendeten Begriffe "Reisepass" und "[X.]" nicht streng formal im Sinne von § 1 Abs. 2 des [X.] (PassG) und § 2 Abs. 1 des Gesetzes über [X.]e und den elektronischen Identitätsnachweis ([X.]gesetz - PAuswG) verstanden werden können und damit nur entsprechende Ausweispapiere [X.] anerkennungsfähig wären, ergibt sich dabei schon daraus, dass in der Bundesrepublik [X.] nicht nur [X.] eine Fahrerlaubnis erwerben können, sondern gleichermaßen Ausländer, sofern sie ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 FeV im [X.] haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG). Daraus ist zu schließen, dass diese Begriffe hier weit und im funktionalen Sinne, nämlich ausgerichtet auf den vom Verordnungsgeber mit dieser Identitätsüberprüfung verfolgten Schutzzweck zu verstehen sind.

Der spezifische und insofern zugleich begrenzte Schutzzweck von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV, Täuschungsversuche in Gestalt des Ablegens der Fahrprüfung durch einen [X.] zu verhindern, ist - insbesondere, da diese Bescheinigung ein Lichtbild enthält - auch mit der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 [X.] erreichbar. Die hierbei erforderlichen Feststellungen zur Personenübereinstimmung kann der mit der Abnahme der Fahrprüfung beauftragte Sachverständige oder Prüfer mit einer solchen Bescheinigung ebenso zuverlässig treffen wie mit einem gleichfalls mit Foto versehenen Reisepass oder [X.]. Daraus folgt, dass auch eine solche Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung als "[X.]" im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV angesehen oder ihm zumindest gleichgestellt werden kann (so auch [X.], Beschluss vom 5. November 2009 - 11 [X.] 08.3165 - juris Rn. 52; [X.], Urteil vom 14. September 2011 - 9 A 1640/11 - juris Rn. 39; [X.], Urteil vom 18. Juni 2013 - 6 A 305/12 - juris Rn. 27; a.A. in Bezug auf eine entsprechende Duldungsbescheinigung: [X.], Urteil vom 8. Juni 2007 - 4 A 348.06 - juris Rn. 16; hinsichtlich einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, wenn das [X.] die Identität nicht durch Vorlage von Identitätspapieren für nachgewiesen hält: [X.], Urteil vom 26. Juli 2013 - 11 K 6360/12 - juris Rn. 34).

Für ein solches am Sinn und Zweck der hier geforderten Identitätsprüfung ausgerichtetes Begriffsverständnis spricht überdies, dass § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV, der - wie gezeigt - erheblich weitergehenden Zwecken dient, im Gegensatz zu § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV keine Beschränkung auf Reisepass und [X.] kennt, sondern für die Beantragung einer Fahrerlaubnis einen "amtlichen Nachweis über Ort und [X.]" ausreichen lässt. Es wäre widersprüchlich, dem [X.], der nur eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung vorweisen kann, zwar erst die Beantragung einer Fahrerlaubnis zu ermöglichen, ihn mit demselben Papier dann aber vom Ablegen der Fahrprüfungen auszuschließen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung, ob eine vom [X.] vorgelegte Urkunde für den Identitätsnachweis beim Fahrerlaubniserwerb ausreicht, von der Fahrerlaubnisbehörde bei der Antragstellung getroffen werden muss. Diese Entscheidung kann nicht auf den bei der Fahrprüfung eingesetzten Prüfer oder Sachverständigen verlagert werden, der zwar über das Fachwissen zur Abnahme der Fahrprüfung verfügt, mit der Beantwortung jener Frage aber überfordert wäre.

Danach sind, ausgehend vom Sinn und Zweck von § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV, als "[X.]" im Sinne dieser Regelung solche Ausweispapiere anzusehen, die die dort vorgesehene - der Sache nach beschränkte - Identitätsprüfung zur Verhinderung von [X.] zuverlässig ermöglichen. Bei der vom Kläger vorgelegten mit einem Lichtbild versehenen Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ist das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wie auch der [X.] insoweit nicht bestreitet - der Fall.

4. Diese Erwägungen sind auf die in § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV vorgesehene Identitätsüberprüfung zu übertragen. Nach dieser Bestimmung darf der Führerschein nur ausgehändigt werden, wenn die Identität des Bewerbers zweifelsfrei feststeht. Auch an dieser Stelle geht es - wie bei § 16 Abs. 3 Satz 3 und § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV - um die Prüfung, ob der Antragsteller und der mittlerweile erfolgreiche Prüfling ein und dieselbe Person sind.

Der Wortlaut dieser Regelung weicht zwar von dem des § 16 Abs. 3 Satz 3 FeV und des § 17 Abs. 5 Satz 2 FeV ab, wo es heißt, dass sich der Sachverständige oder Prüfer vor den Prüfungen von der Identität des Bewerbers zu überzeugen habe. Der systematische Zusammenhang der Regelungen ergibt jedoch, dass sich der an die Überzeugungsgewissheit anzulegende Maßstab deckt. Es ist kein Grund zu erkennen, weshalb der Bewerber erst zur Fahrprüfung zugelassen werden sollte, wenn der Sachverständige oder Prüfer davon ausgeht, dass dessen Identität aber jedenfalls nicht - wie das § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV im [X.] fordert - zweifelsfrei feststeht und schon deshalb dann die nachfolgende Aushändigung des Führerscheins unterbleiben müsste. Ergibt der Abgleich des Lichtbildes in der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung mit der sich zur Fahrprüfung vorstellenden Person, dass es sich um den Antragsteller und nicht um eine dritte Person handelt, steht auch die Identität des Bewerbers im Sinne von § 22 Abs. 4 Satz 4 FeV zweifelsfrei fest. Das ist mit dem Wortlaut der Regelungen vereinbar. Eine Überzeugung von etwas besteht dann, wenn der betreffende Umstand aus Sicht des Prüfenden keinen Zweifeln unterliegt.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

3 C 16/15

08.09.2016

Bundesverwaltungsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Juni 2015, Az: 2 A 732/14, Urteil

§ 2 Abs 2 StVG, § 2 Abs 6 S 1 Nr 1 StVG, § 16 Abs 3 S 3 FeV 2010, § 17 Abs 5 S 2 FeV 2010, § 21 Abs 1 S 3 Nr 1 FeV 2010, § 21 Abs 3 S 1 Nr 1 FeV 2010, § 22 Abs 4 S 4 FeV 2010, § 16 AsylVfG 1992, § 19 Abs 2 AsylVfG 1992, § 63 AsylVfG 1992, § 64 AsylVfG 1992

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016, Az. 3 C 16/15 (REWIS RS 2016, 5746)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 1046 REWIS RS 2016, 5746

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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