Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.03.2011, Az. IV R 35/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 8862

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Gegenstand

(Abwahl der Nutzungswertbesteuerung auch im Rahmen der Fehlersaldierung gemäß § 177 AO möglich - Vorliegen eines materiellen Fehlers i.S. des § 177 Abs. 3 AO)


Leitsatz

1. NV: Der Antrag auf Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum kann grundsätzlich bis zu der Bestandskraft des diesen Veranlagungszeitraum betreffenden Einkommensteuerbescheids gestellt werden .

2. NV: Ein materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 AO liegt auch dann vor, wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige Ausübung eines Wahlrechts zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt .

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr (1991) zur Einkommensteuer [X.]. Der Kläger unterhält einen landwirtschaftlichen [X.]etrieb, dessen Gewinn nach Durchschnittssätzen gemäß § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird. Der [X.]etrieb umfasst den in seinem Eigentum stehenden Hof [X.] und den ursprünglich vom Schwiegervater angepachteten [X.], den die Klägerin im November 1991 von ihrer Mutter geerbt hat.

2

Die Kläger wohnen auf der Hofstelle [X.] ([X.]).

3

Die Mutter des [X.] ([X.]) wohnte auf dem Hof [X.].

4

Entsprechend den [X.]ngaben der Kläger erließ der [X.]eklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --F[X.]--) für 1991 einen Einkommensteuerbescheid, der in [X.]estandskraft erwuchs.

5

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2001 erstatteten die Kläger für das Streitjahr eine Selbstanzeige nach § 371 der [X.]bgabenordnung ([X.]) und erklärten nachträglich bisher nicht erfasste Zinseinnahmen. Daneben reichten sie für die Wirtschaftsjahre 1990/91 und 1991/92 berichtigte [X.]nlagen L mit geringfügig erhöhten Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ein. Gleichzeitig erklärten sie, auf die Nutzungswertbesteuerung für die [X.] auf dem [X.] und die Wohnung auf dem Hof [X.] ab dem 1. Januar 1991 unwiderruflich zu verzichten.

6

[X.]m 17. Februar 2005 erließ das F[X.] einen gemäß § 173 [X.] geänderten Einkommensteuerbescheid, in dem es nur die nachträglich erklärten Zinseinnahmen berücksichtigte. Weitere Änderungen lehnte es im Hinblick auf die eingetretene Festsetzungsverjährung ab.

7

In dem Einspruchsverfahren hielten die Kläger an dem [X.]egehren fest, ein Nutzungswert für die [X.] und die [X.]ltenteilerwohnung auf dem Hof [X.] sei im Streitjahr nicht mehr zu erfassen. Des Weiteren beantragten sie unter Hinweis auf den Hofespachtvertrag vom 7. Oktober 1969 zwischen dem Kläger und dessen Schwiegervater, im Streitjahr dauernde Lasten in Höhe von 7.659,92 DM zum [X.]bzug zuzulassen.

8

Der Einspruch und die Klage hatten keinen Erfolg.

9

Zur [X.]egründung führte das Finanzgericht ([X.]) aus:

Die [X.]bwahl der Nutzungswertbesteuerung zum Ende des Veranlagungszeitraums 1990 sei nicht mehr möglich gewesen, da zum Zeitpunkt der [X.]ntragstellung (18. Dezember 2001) die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Hinterziehung der auf die nicht erklärten Kapitalerträge entfallenden Steuern führe nur zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen der Kapitaleinkünfte. Im Übrigen sei Teilverjährung eingetreten.

Eine [X.]bwahl der Nutzungswertbesteuerung könne für das Streitjahr auch deshalb nicht mehr beantragt werden, weil der Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden sei.

Ob die Voraussetzungen für die [X.]nnahme von dauernden Lasten erfüllt seien, könne dahinstehen, da eine Änderung des Einkommensteuerbescheids 1991 wegen eingetretener [X.]estandskraft nicht mehr in [X.]etracht käme.

Dagegen richtet sich die Revision. Das [X.] habe die Rechtsprechung zur Teilverjährung (teilweisen [X.]estandskraft) fehlerhaft angewandt. Die von den Klägern geltend gemachten steuermindernden Tatsachen seien gemäß § 177 [X.]bs. 2 [X.] in dem Umfang zu berücksichtigen, wie die auf § 173 [X.]bs. 1 [X.] gestützte Änderung zuungunsten der Kläger reiche. Insoweit sei auch die nachträgliche [X.]bwahl der Nutzungswertbesteuerung zu berücksichtigen.

Zu Unrecht habe das [X.] den [X.]bzug einer dauernden Last im Streitjahr abgelehnt. Der Pachtvertrag betreffend den [X.] sei als [X.] auszulegen mit der Folge, dass die auf Grund dieses Vertrags erbrachten Leistungen des [X.] als dauernde Lasten abzugsfähig seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Vorentscheidung aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1991 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. November 2006 zu ändern und die Einkommensteuer 1991 mit 146,23 € festzusetzen.

Das F[X.] beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Zur [X.]egründung nimmt es [X.]ezug auf die Vorentscheidung.

Entscheidungsgründe

II.  Die Revision der Kläger ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--).

Dem Kläger war es grundsätzlich möglich, die Nutzungswertbesteuerung der eigengenutzten Wohnung F sowie einer im Streitjahr genutzten Altenteilerwohnung rückwirkend zum 31. Dezember 1990 abzuwählen. Den Feststellungen des [X.] lässt sich indes nicht entnehmen, ob und für welche Wohnung ein Nutzungswert im Streitjahr angesetzt worden ist. Ebenso fehlt es an Feststellungen dazu, ob die von der [X.] bewohnten Räumlichkeiten auf dem Hof A den Anforderungen an eine (Altenteiler-)Wohnung i.S. des § 52 Abs. 15 EStG a.F. genügt haben, und eine Abwahl der Nutzungswertbesteuerung überhaupt in Betracht käme (dazu 1.).

Zu Unrecht hat das [X.] die Berücksichtigung von Aufwendungen des [X.] an die Schwiegermutter als dauernde Last im Streitjahr bereits wegen eingetretener Festsetzungsverjährung verneint. Mangels tatsächlicher diesbezüglicher Feststellungen des [X.] ist dem [X.] eine Entscheidung darüber verwehrt, ob den Zahlungen an die Schwiegermutter ein Pachtvertrag zu Grunde liegt oder ein [X.], der eine Anerkennung der Zahlungen als dauernde Last zur Folge hätte (dazu 2.).

1. Soweit in dem Einkommensteuerbescheid 1991 ein Nutzungswert für die Wohnung F und für eine Altenteilerwohnung erfasst worden ist, konnte der Kläger die Nutzungswertbesteuerung beider Wohnungen mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2001 rückwirkend zum 31. Dezember 1990 abwählen.

a) Auf Grund der nachträglich erklärten [X.] war der Einkommensteuerbescheid 1991 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu ändern. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Liegen die Voraussetzungen für die Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Änderung waren (§ 177 Abs. 1 [X.]).

aa) Ein materieller Fehler i.S. des § 177 Abs. 3 [X.] liegt indes auch dann vor, wenn er nicht bereits Gegenstand einer früheren Steuerfestsetzung gewesen ist. Entscheidend ist allein, dass im Augenblick der Aufhebung/Änderung ein nicht eigenständig korrigierbarer materieller Fehler vorliegt (Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 11. Juli 2007 [X.], [X.], 6). Ein materieller Fehler ist deshalb auch zu bejahen, wenn erst die nachträgliche, aber gleichwohl zulässige Ausübung eines Wahlrechts zu einer materiell unrichtigen Besteuerung führt ([X.] in [X.], [X.], § 177 Rz 28; [X.]/ [X.], Abgabenordnung, 2. Aufl., § 177 Rz 19; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 177 [X.] Rz 5; Leingärtner/Kanzler, Besteuerung der Landwirte, [X.]. 17, Rz 129; [X.]/Rüsken, [X.], 10. Aufl., § 177 Rz 7; zur Nachholung des Veranlagungswahlrechts: [X.]-Urteil vom 25. Juni 1993 [X.], [X.], 407, [X.] 1993, 824; anderer Ansicht von Groll in [X.]/[X.]/[X.], § 177 [X.] Rz 133).

bb) Die Nutzungswertbesteuerung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. ist gemäß § 52 Abs. 15 Satz 1 EStG i.d.[X.] der steuerrechtlichen Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums vom 15. Mai 1986 ([X.] 1986, 730; EStG a.F.) mit Ablauf des Veranlagungszeitraums 1986 entfallen. Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 2 EStG a.F. war die Nutzungswertbesteuerung jedoch längstens bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 1998 anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 2 EStG a.F. im Veranlagungszeitraum 1986 u.a. für die zu eigenen Wohnzwecken oder zu Wohnzwecken des [X.] genutzte Wohnung vorlagen. Gemäß § 52 Abs. 15 Satz 4 EStG a.F. konnte der Steuerpflichtige unwiderruflich die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung in der Übergangszeit wählen. Die eigengenutzte Wohnung oder die Altenteilerwohnung und das dazugehörende Grundstück galten dann mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums als entnommen, bis zu dem die Nutzungswertbesteuerung letztmals angewendet wurde. Der [X.] blieb außer Ansatz (§ 52 Abs. 15 Sätze 6 und 7 EStG a.F.). Da das Gesetz keine zeitliche Beschränkung für den Antrag beinhaltet, kann er grundsätzlich auch rückwirkend gestellt werden ([X.]-Urteil vom 6. November 2003 [X.], [X.], 444, [X.] 2004, 419). Die Antragsfrist für den jeweiligen Veranlagungszeitraum endet danach grundsätzlich erst mit der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids (Leingärtner/Kanzler, a.a.O., [X.]. 17, Rz 121, m.w.N.).

Im Anwendungsbereich des § 177 Abs. 1 [X.] kann dementsprechend ein materieller Fehler zu bejahen sein, wenn durch die rückwirkend zulässige Abwahl der Nutzungswertbesteuerung die ursprünglich materiell zutreffende Erfassung des [X.] nunmehr nachträglich in die Fehlerhaftigkeit hineinwächst (Leingärtner/Kanzler, a.a.O., [X.]. 17, Rz 129; Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A Rz 170b).

cc) Der Saldierung im Rahmen des § 177 [X.] und damit auch der nachträglichen Abwahl der Nutzungswertbesteuerung steht die Festsetzungsverjährung nicht entgegen. § 177 Abs. 3 [X.] bezieht sich bei der Definition des "materiellen Fehlers" auf die "kraft Gesetzes entstandene Steuer". Daraus folgt, dass es insoweit nur darauf ankommt, ob auf der Basis des materiellen Rechts zu irgendeinem Zeitpunkt ein Steueranspruch bestanden hat; ein späteres Erlöschen dieses Anspruchs (z.B. auf der Grundlage des § 47 [X.]) wirkt sich auf die Anwendung des § 177 [X.] nicht aus ([X.] in [X.], 6, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der Kläger die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung für das Streitjahr wirksam beantragen, soweit in diesem Veranlagungszeitraum ein Nutzungswert für die eigengenutzte Wohnung und die Altenteilerwohnung angesetzt worden ist. Zwar ist nach der Rechtsprechung des [X.] für die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung und die daran anknüpfende Steuerfreiheit des [X.]s der tatsächliche Ansatz eines [X.] nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Voraussetzungen der Nutzungswertbesteuerung vorgelegen haben ([X.]-Urteil vom 15. April 2010 IV R 58/07, [X.]/NV 2010, 1785). Diese Rechtsprechung kann indes nicht auf die Abwahl der Nutzungswertbesteuerung im Rahmen einer Fehlersaldierung gemäß § 177 Abs. 1 und Abs. 3 [X.] übertragen werden. Ein materieller Fehler im Sinne dieser Regelung setzt eine fehlerhafte Steuerfestsetzung voraus. Eine solche kann nur vorliegen, wenn ein Nutzungswert (fehlerhaft) in dem zu ändernden Steuerbescheid erfasst worden ist.

c) Das [X.] ist von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben. Der [X.] kann mangels Spruchreife aber nicht in der Sache selbst entscheiden.

Das [X.] hat, ausgehend von seiner materiellen Sicht, keine Feststellungen dazu getroffen, für welche Wohnung der im Einkommensteuerbescheid 1991 erfasste Nutzungswert angesetzt worden ist. Wenngleich die Aktenlage nahelegt, dass ein Nutzungswert ausschließlich für die Betriebsinhaberwohnung angesetzt worden ist, ist es allein dem [X.] vorbehalten, etwa unter Heranziehung der Einheitswertakten und der Veranlagungen der vorherigen Veranlagungszeiträume, entsprechende Feststellungen zu treffen. [X.]. wird das [X.] auch Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die von der [X.] zunächst bewohnten Räumlichkeiten auf dem Hof A den Anforderungen an eine (Altenteiler-)Wohnung i.S. des § 52 Abs. 15 EStG a.F. genügt haben. Nach den Feststellungen des [X.] ist dieser Wohnraum erst im April 1991 zwecks Errichtung eines Neubaus abgerissen worden. Eine nachträgliche Abwahl der Nutzungswertbesteuerung wäre daher im Streitjahr grundsätzlich noch möglich gewesen.

2. Zu Unrecht hat das [X.] die Berücksichtigung von Aufwendungen des [X.] an die Schwiegermutter als dauernde Last im Streitjahr bereits wegen eingetretener Festsetzungsverjährung verneint. Wie bereits unter [X.] ausgeführt, steht die Festsetzungsverjährung der Saldierung im Rahmen des § 177 [X.] nicht entgegen. Ein materieller Rechtsfehler i.S. des § 177 Abs. 3 [X.] liegt auch dann vor, wenn ein Sachverhalt rechtlich fehlerhaft gewürdigt worden ist und deshalb zu einer unzutreffenden Steuerfestsetzung geführt hat. Eine Saldierung gemäß § 177 Abs. 1 [X.] kommt mithin auch in Betracht, wenn die vertragliche Vereinbarung des [X.] mit seinem Schwiegervater vom 7. Oktober 1969 nicht der rechtlichen Beurteilung im Einkommensteuerbescheid 1991 folgend als Pachtvertrag, sondern als [X.] einzustufen wäre. Dies hätte zur Folge, dass die Pachtzahlungen zu Unrecht bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erfasst worden wären. Allerdings wären die Pachtzahlungen und darüber hinaus auch die gewährten [X.] und [X.] als dauernde Last (Sonderausgaben) zum Abzug zuzulassen.

Das [X.] hat die diesbezüglichen Feststellungen, ausgehend von seiner materiellen Würdigung, nicht getroffen. Dies wird es im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

3. Die Sache ist nicht spruchreif. Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Sache an das [X.] zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Meta

IV R 35/09

03.03.2011

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 10. Juli 2008, Az: 11 K 647/06, Urteil

§ 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 177 Abs 1 AO, § 177 Abs 3 AO, § 13 Abs 2 Nr 2 EStG 1986 vom 15.05.1986, § 52 Abs 15 EStG 1986 vom 15.05.1986

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.03.2011, Az. IV R 35/09 (REWIS RS 2011, 8862)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8862

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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