Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2011, Az. IV ZR 31/11

4. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4357

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Gegenstand

Nichtzulassung der Revision: Bemessung des Streitwerts im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde


Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 63 Abs. 3 GKG zulässige Gegenvorstellung des Beklagten zu 2 ist unbegründet.

2

Der Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde, für die der Beklagte zu 2 vor ihrer Rücknahme keinen Antrag und keine Begründung eingereicht hatte, ist zutreffend auf 74.924,26 € festgesetzt worden. Dies ist der Betrag der Hauptforderung, zu dessen Zahlung der Beklagte zu 2 nach Maßgabe des angegriffenen Berufungsurteils verurteilt wurde.

3

Gemäß § 47 Abs. 3 GKG ist Streitwert im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. Nach dem hiernach heranzuziehenden § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG ist die Beschwer maßgebend, wenn das Verfahren endet, ohne dass der Rechtsmittelführer  wie hier  einen Antrag oder eine fristgebundene Rechtsmittelbegründung eingereicht hat. Abzustellen ist dabei allein auf die formelle Beschwer, die sich danach richtet, in welchem Umfang die Vorinstanz von den Anträgen des Rechtsmittelführers abgewichen ist (allgemeine Meinung siehe [X.] [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 47 GKG Rn. 4, 6; [X.], [X.] 41. Aufl. § 47 GKG Rn. 7, 10; [X.], Gerichtskosten 2. Aufl. § 47, Rn. 7, 12). Deshalb kann keine Berücksichtigung finden, dass der Beklagte zu 2 vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Ansehung des Urteils des Berufungsgerichts bereits 30.000 € an die Klägerin gezahlt hatte.

[X.]                                             [X.]

                  [X.] Brockmöller

Meta

IV ZR 31/11

27.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 13. Juli 2011, Az: IV ZR 31/11, Beschluss

§ 47 Abs 1 S 2 GKG, § 47 Abs 3 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.07.2011, Az. IV ZR 31/11 (REWIS RS 2011, 4357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4357


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 31/11

Bundesgerichtshof, IV ZR 31/11, 27.07.2011.


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Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 243/16

IX ZR 283/16

IV ZR 184/20

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