Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.01.2014, Az. 25 W (pat) 604/12

25. Senat | REWIS RS 2014, 8260

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "RFGate" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 003 249.4

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 30. Januar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters k.A. Portmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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[X.][X.]

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ist am 2. März 2012 für folgende Waren der

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[X.]: Elektrische Schaltelemente, insbesondere Schaltleisten, Schaltmatten, Bewegungsmelder, Lichttaster und Lichtschranken sowie Sensoren; Schaltgeräte; Geräte zur Signalübertragung; drahtlose Signalübertragungssysteme, insbesondere für Schaltleisten an Schiebe-, Vertikal- und Falttoren,

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angemeldet worden.

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Die Markenstelle für [X.] des [X.] hat diese unter der Nummer 30 2012 003 249.4 geführte Anmeldung nach vorheriger Beanstandung durch Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes zurückgewiesen, weil der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren jedenfalls das  Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstünde. Das Anmeldezeichen sei wie bereits im Beanstandungsbescheid ausgeführt ersichtlich aus dem Akronym „[X.]“ für radio frequency (= Radio-, Funkfrequenz) und dem [X.] Wort „[X.]“ gebildet. Die Bedeutung des Akronyms „[X.]“ ließe sich in zahlreichen Fachwörterbüchern nachweisen und ergäbe im Zusammenhang mit dem weiteren Bestandteil „[X.]“, der mit [X.], Pforte“ zu übersetzen sei, lediglich den beschreibenden Sachhinweis auf Waren, die zur Benutzung von [X.]n/Pforten mittels Radio-/Funkfrequenz geeignet und bestimmt seien. Aber selbst wenn der eng beschreibende Bezug vom allgemeinen Verkehr nicht sofort erkannt werde, führe dies nicht zur Bejahung der Unterscheidungskraft. Es sei zwar in der [X.] Sprache nicht üblich, Begriffe zusammenzuschreiben, wohl aber in der [X.]. Jedenfalls relevante Teile der beteiligten Verkehrskreise, nämlich die mit dem Vertrieb der Waren und der Erbringung der Dienstleistung befassten gewerbliche Kreise, würden die Bedeutung von „[X.][X.]“ ohne weiteres verstehen. Eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sei entgegen der Ansicht der Anmelderin auch nicht gegeben, da bereits eine von mehreren möglichen Bedeutungen eines sachbezogenen, beschreibenden Aussagegehaltes für die Verneinung der Unterscheidungskraft genügen würde. Der Verkehr bzw. ein relevanter Teil hiervon werde in der angemeldete Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren der [X.] ohne weiteres einen Hinweis auf die Bestimmung der Waren in dem Sinne erkennen, dass diese dazu bestimmt und geeignet seien, mittels Funkfernbedienung [X.] zu öffnen und zu schließen. Hierbei handele es sich um eine bereits 30 Jahre in vielen Bereichen verwendete Technik, so dass jedenfalls das Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben sei. Ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe, könne daher dahinstehen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

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Sie hält die Argumentation der Markenstelle für nicht überzeugend und meint, dass der Aussagegehalt der [X.] nicht unmissverständlich hervortreten würde, sondern mindestens vier Denkschritte notwendig seien, um in der angemeldeten Bezeichnung „[X.][X.]“ eine beschreibende Angabe für die beanspruchten Produkte zu erkennen. In einem ersten Schritt müssten die beteiligten Verkehrskreise die Wortbildung – wovon die Prüferin des [X.] unrichtigerweise ohne weiteres ausgegangen sei – erst einmal überhaupt mit den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ wahrnehmen und nicht etwa in die Elemente „[X.]G“ und „ate“ zergliedern. In einem zweiten Schritt müsste die Buchstabenfolge „[X.]“  vom angesprochenen Verkehr als Abkürzung für „Radiofrequenz“ interpretiert und in einem dritten Schritt der [X.] Begriff „[X.]“ ins [X.] mit [X.], Pforte“ übersetzt werden. In einem letzten Schritt müssten dann die Buchstabenfolge „[X.]“ und der Wortbestandteil „[X.]“ in der Weise gedanklich in Verbindung gebracht werden, dass sie als beschreibende Bezeichnung für „Waren, die zur Benutzung von [X.]n/Pforten mittels Radiofrequenz/Funkfrequenz geeignet sind“ aufgefasst werden. Ohne analytische Gedankenschritte vollziehen zu müssen, würde sich dem angesprochenen Verkehr also die sachbezogene Bedeutung der [X.] gerade nicht erschließen, wobei noch erschwerend hinzukomme, dass die Großbuchstaben „[X.]“ als Abkürzung mehrere Bedeutungen haben könnten. Schließlich handele es sich bei dem Wort „[X.]“ im Gegensatz zum Begriff „Door“ (= Tür) nicht um ein zum Grundwortschatz der [X.] Sprache gehörendes Wort.

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Die Anmelderin beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 23. Oktober 2012 aufzuheben.

Ihren hilfsweise gestellten Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 23. Januar 2014 zurückgenommen, nachdem der Senat der Anmelderin einen eingehend begründeten Hinweis zu den Erfolgsaussichten der Beschwerde erteilt hat. Der bereits anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2014 ist daraufhin aufgehoben worden. Zu dem Hinweis des Senats hat sich die Anmelderin inhaltlich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] statthaft. Die Beschwerde ist aber unbegründet.

Der Senat teilt die Auffassung der Markenstelle, dass bezüglich der angemeldeten Bezeichnung im Zusammenhang mit allen beanspruchten Waren der [X.] jedenfalls das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] gegeben ist, so dass letztlich offen bleiben kann - wobei einiges dafür spricht -, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen ist. Die Markenstelle hat daher zu Recht die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 [X.] zurückgewiesen. Der Senat hat in seiner Ladungsverfügung vom 8./9. Januar 2014 zur Begründung seiner – zu dem damaligen Zeitpunkt vorläufigen und nunmehr endgültigen – Auffassung der mangelnden Erfolgsaussicht der vorliegenden Beschwerde u.a. Folgendes ausgeführt:

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. u.a. [X.] GRUR 2004, 428, [X.]. 30, 31 - „[X.]“; [X.], 850, [X.]. 17 - „[X.]“). Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet (vgl. [X.], 850, [X.]. 19 - [X.]; [X.] GRUR 2004, 674, [X.]. 86 -Postkantoor). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u.a. aber auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, mit denen aber ein enger beschreibender Bezug zu dem betreffenden Produkt hergestellt wird ([X.] – [X.] a.a.O.).

Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich um eine Kombination der Großbuchstaben „[X.]“ mit dem [X.] Begriff „[X.]“, was wegen der üblichen Schreibweise des im Inland allgemein bekannten Wortes „[X.]“ mit großem Anfangsbuchstaben und nachfolgenden Kleinbuchstaben ohne weiteres erkannt werden wird. Der Verkehr wird das [X.] „[X.]“ mit der Bedeutung [X.], Pforte“ (vgl. [X.]. [X.],

Demzufolge handelt es sich bei der [X.] wohl noch nicht einmal um eine Wortneuheit, was im Übrigen auch für sich genommen nicht schutzbegründend wäre. Der angemeldeten Marke kommt auch nicht deshalb Schutz zu, weil die Verbindung einer Abkürzung mit einem Begriff ungewöhnlich wäre. Zum einen ist der Verkehr an solche Kombinationsformen gewöhnt, zum anderen bleibt auch in der Wortverbindung die sachbezogene Aussage des [X.] deutlich erkennbar, was für die fehlende Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis und damit für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreichend ist. Schließlich ist auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher bzw. entsprechenden normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Fachverkehr abzustellen, dessen [X.] nicht zu gering zu veranschlagen ist und der durchaus in der Lage ist, überaus naheliegende Schlussfolgerungen zu ziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verkehr diese [X.] im Zusammenhang mit Toröffnungssystemen bzw. entsprechenden elektronischen Bauteilen hierfür begegnet, bei denen sich eine Aufteilung der angemeldeten Bezeichnung „[X.][X.]“ in die Bestandteile „[X.]“ und „[X.]“ und nicht wie die Anmelderin meint „[X.]G“ und „ate“ mehr als aufdrängt.

Nach alledem werden die auch angesprochenen Fachkreise, die einen ausreichend relevanten Verkehrskreis darstellen, „[X.][X.]“ nicht als einen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausschließlich als produktbezogenen Hinweis wahrnehmen, wobei auch einiges dafür spricht, dass trotz der nicht ganz konventionellen Schreibweise an einer solchen [X.] außerdem ein Freihaltungsbedürfnis i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht.

Diesen Ausführungen im Ladungshinweis des Senats vom 8./9. Januar 2014, zu denen sich die Anmelderin nicht geäußert hat, hat der Senat nichts hinzuzufügen, so dass hierauf zur Begründung der Zurückweisung der Beschwerde verwiesen wird.

Meta

25 W (pat) 604/12

30.01.2014

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 30.01.2014, Az. 25 W (pat) 604/12 (REWIS RS 2014, 8260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8260

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