Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 4 StR 222/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2064

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[X.] [X.]/03vom29. Juli 2003in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 2003 gemäߧ 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] [X.] vom 16. Dezember 2002 im Adhä-sionsanspruch aufgehoben, soweit über die Zahlung [X.] hinaus die Feststellung der Verpflich-tung zum Ersatz sämtlicher materieller und immateriellerSchäden ausgesprochen worden ist.Von einer Entscheidung über diesen Teil des [X.] wird abgesehen.2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zweiFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kin-des, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver-urteilt. Außerdem hat es ihn verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Schmer-zensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu zahlen. Weiterhin hat es festgestellt, daßder Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche materiellenund immateriellen Schäden, soweit sie mit dem Tatgeschehen vom 12./13. [X.] 3 -gust 2000 in Verbindung stehen, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht [X.] oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit [X.] dieses Urteil eingelegten Revision rügt der Angeklagte die [X.].Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen, gering-fügigen Erfolg; im übrigen ist es aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hat keinen Bestand. [X.] hat dazu zutreffend ausgeführt:"Das [X.] hat in der Urteilsformel eine umfassendeVerpflichtung des Angeklagten ausgesprochen, ohne zwi-schen bereits entstandenen und zukünftigen Schäden zu un-terscheiden, während die Urteilsgründe lediglich Ausführun-gen zum Zukunftsschaden enthalten, der nicht auszuschlie-ßen sei ([X.]). Aber auch insoweit genügt die aus [X.] bestehende, pauschal formelhafte Erwägung den [X.] an die Begründungspflicht, die auch für die imStrafurteil getroffene Entscheidung über zivilrechtliche [X.] gilt, nicht. Vielmehr wären in Anbetracht, dass die Tatzurzeit des Urteils bereits ein Jahr und vier Monate [richtig:zwei Jahre und vier Monate] zurücklag und Verletzungen [X.], die einen Dauer- oder Folgeschaden wahr-scheinlich machen, den Urteilsgründen nicht zu [X.], auch unter Berücksichtigung der nur maßvollen Anforde-rungen an einen solchen Anspruch (vgl. [X.] und NJW 1998, 160) eingehende Ausführungen ange-zeigt gewesen. "Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein überden Feststellungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. [X.], [X.] des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, [X.] mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473Abs. 4 StPO).Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 222/03

29.07.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 4 StR 222/03 (REWIS RS 2003, 2064)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2064

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