Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 5 StR 456/23

5. Strafsenat | REWIS RS 2023, 8504

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Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrügen der Angeklagten M.        und [X.]sind aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen jedenfalls unbegründet. Soweit ein Verstoß gegen die in § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO normierte Pflicht des Vorsitzenden geltend gemacht wird, im Verlauf der Hauptverhandlung stattfindende verständigungsbezogene Erörterungen mitzuteilen, fehlt es überdies bereits an Vortrag dazu, dass im bewussten Gespräch zwischen dem Vorsitzenden und dem Verteidiger des Angeklagten M.        Fragen des prozessualen Verhaltens in [X.] zum Verfahrensergebnis gebracht worden wären (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme von Erörterungen im Sinne des § 257c StPO [X.], Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10, [X.]E 133, 168 Rn. 85; [X.], Beschluss vom 24. Mai 2023 – 4 StR 493/22, [X.] 2023, 584).

Cirener     

  

Gericke     

  

Mosbacher

  

[X.]     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 456/23

05.12.2023

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dresden, 20. April 2023, Az: 16 KLs 424 Js 6527/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2023, Az. 5 StR 456/23 (REWIS RS 2023, 8504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8504

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