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PDF anzeigen[X.]/01vom15. August 2001in der [X.] der UnterhaltspflichtAz.: 851 [X.] 3/00 [X.]Az.: 215 Ds 207 Js 032042/96 [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 15. August 2001 beschlossen:Der Beschluß des [X.] vom 5. Juli 2000, mitdem die Bewährungsüberwachung an das [X.] wurde, wird aufgehoben. Für die weitere Bewäh-rungsüberwachung ist das [X.] zuständig.Gründe:Die Übertragung der Bewährungsüberwachung an das [X.] durch Beschluß des [X.] vom 15. Februar 2000war nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt und sachlich geboten, dader Verurteilte seinen Wohnsitz zu dieser Zeit, wie schon zur [X.], in [X.] hatte. Der Beschluß ist für das Wohnsitzgericht bindend(§ 462 a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz StPO) und kann von diesem selbst dannnicht aufgehoben oder geändert werden, wenn die [X.] entfällt, woran hier jedenfalls Zweifel bestehen. Zu einer Rück-nahme der Übertragung oder zu einer Übertragung auf ein anderes Gericht istallein das übertragende Gericht des ersten Rechtszugs befugt (vgl. BGHSt 26,204; [X.], 399; 1993, 200; [X.]/[X.] StPO 45.Aufl. [X.]. 23 zu § 462 a). Für die Annahme einer willkürlichen Entscheidungdurch das [X.] ist hier nichts ersichtlich; daß der [X.] in [X.]- 3 -unauffindbar und möglicherweise obdachlos ist, läßt daher die [X.] [X.] nicht entfallen.[X.]Detter [X.] Fischer
Meta
15.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2001, Az. 2 ARs 169/01 (REWIS RS 2001, 1624)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1624
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