Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. 3 StR 58/24

3. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1999

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2023 aufgehoben, soweit die im einbezogenen Urteil angeordnete Einziehung sichergestellter Gegenstände (Marihuana, Kokain, Mobiltelefon und Bargeld) aufrechterhalten worden ist; diese Anordnung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, vorsätzlichen Besitzes einer verbotenen Waffe und Beleidigung unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und [X.] getroffen.

2

Die auf die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten lediglich insoweit aufgedeckt, als das [X.] die in der Vorverurteilung ausgesprochene Einziehungsentscheidung aufrechterhalten hat. Hierzu hat der [X.] ausgeführt:

„Wird ein früheres Urteil gemäß §§ 105 Abs. 1, 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] einbezogen, so entfallen die in dem einbezogenen Urteil verhängten Rechtsfolgen, als wäre diese Entscheidung nicht ergangen (Senat, Beschluss vom 4. September 2018 - 3 StR 65/18, BeckRS 2018, 28276 Rn. 7). Hierzu zählt auch die Einziehung als Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 1 [X.] (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2022 - 3 [X.], BeckRS 2022, 38695 Rn. 5 mwN). Die Voraussetzungen der festgesetzten Maßnahmen sind erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu anzuordnen. § 31 Abs. 2 [X.] setzt voraus, dass die früher angeordneten Rechtsfolgen noch nicht vollständig ausgeführt, vollstreckt oder sonst erledigt worden sind. Trifft diese Bedingung nur auf einen Teil von mehreren früher angeordneten Rechtsfolgen zu, erfasst die Einbeziehung zwar das gesamte frühere Urteil, doch wirkt sich dies nur bei den noch offenen Rechtsfolgen aus (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 24. Aufl. 2023, [X.] § 31 Rn. 21; [X.], Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 598/96, NJW 1997, 472).

Vorliegend ist die Rechtswirkung der Einziehungsanordnung des [X.] nach § 75 Abs. 1 StGB bereits mit Rechtskraft dieser Entscheidung eingetreten (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Februar 2020 - 3 Ws 32/20, BeckRS 2020, 3229 Rn. 15; [X.], Beschluss vom 28. November 2023 - 6 StR 497/23, BeckRS 2023, 37911 Rn. 9 mwN zu § 55 Abs. 2 StGB). Eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der [X.] aus dem einbezogenen Urteil bedurfte es daher nicht. Dieser hat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu entfallen. Aufgrund des bereits erfolgten Übergangs des Eigentums an den Gegenständen auf den Staat bedurfte es auch keiner neuen Anordnung.“

3

Dem tritt der Senat bei.

4

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

5

Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schäfer   

      

Berg   

      

   Erbguth

                          

Ri[X.] Dr. [X.] befindet
sich im Urlaub und ist deshalb
gehindert zu unterschreiben.

        

      

[X.]   

      

Schäfer

      

Meta

3 StR 58/24

20.03.2024

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 1. Dezember 2023, Az: 9 KLs 2090 Js 34396/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2024, Az. 3 StR 58/24 (REWIS RS 2024, 1999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1999

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6 StR 497/23

3 StR 383/22

3 StR 65/18

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