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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZB 93/04 vom 8. September 2004 in der Familiensache - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. September 2004 durch [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.]
beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluß des 1. [X.] des [X.] in [X.] vom 30. März 2004 aufgehoben und Ziff. 3 des Urteils des [X.] vom 26. Juni 2003 ab-geändert und wie folgt neu gefaßt: Zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versor-gungsanstalt des [X.] und der Länder werden auf dem [X.] Nr. 25 100768 I 509 der Antragsgegnerin bei der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte [X.] von monatlich 13,84 •, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet. Der Monatsbetrag der [X.] ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Die Kosten des Beschwerde- und des [X.] werden gegeneinander aufgehoben. [X.]: 500 •
- 3 - Gründe: [X.] Die Parteien haben am 19. August 1994 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 7. Juni 1963) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. Juli 1968) am 29. Juli 2002 zugestellt [X.]. Das Amtsgericht hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.]versicherungsanstalt für Angestellte ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 106,34 •, bezogen auf den 30. Juni 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des An-tragstellers bei Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege der Realteilung für die Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 49,96 •, bezogen auf den 30. Juni 2002, begründet. Auf die Beschwerde der [X.] hat das Oberlandesge-richt die Entscheidung hinsichtlich der Anwartschaften bei der [X.] dahin [X.], daß im Wege des analogen [X.]s nach § 1 Abs. 3 [X.] für die Antragsgegnerin [X.] in Höhe von monatlich 28,29 •, be-zogen auf den 30. Juni 2002, begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. August 1994 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversiche-rung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 318 • für den Antragsteller und 105,32 • für die Antragsgegnerin aus-gegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] bestehenden Anwartschaften - 4 - hat das [X.] als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung nach der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 56,57 • dem Ver-sorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragstellers entsprechend der Rechtsprechung des [X.]s als im [X.] statisch und in [X.] volldy-namisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die [X.] haben sich im [X.] nicht geäußert.
I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist begründet. 1. Das [X.] hat die für den Antragsteller bei der [X.] be-stehenden Anwartschaften als in der Anwartschaftsphase volldynamisch und in der Leistungsphase statisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat zwischenzeitlich entschieden, daß die [X.] aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. [X.]sbe-schluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474). 2. Damit ergibt sich folgende Berechnung: - 5 - Bei der Umwertung der [X.]-Anwartschaften in eine dynamische Versor-gung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 [X.] zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 2,7 (Alter des Antragstellers bei Ende der Ehezeit: 39 Jahre) um 65 % auf 4,455 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 [X.]). Aus der Jahresrente von 1.337,76 • errechnet sich demnach ein Barwert von 1.337,76 • x 4,445 = 5.959,72 •. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfak-tor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,0941 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,31 • eine dynamische Rente von 27,69 •. Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung der Antragsgegnerin in Höhe von 105,32 • stehen somit Anwartschaften des Antragstellers in Höhe von ins-gesamt 318 • + 27,69 • = 345,69 • gegenüber, so daß sich eine Ausgleichs-pflicht des Antragstellers in Höhe von 120,18 • errechnet (345,69 • ./. 105,32 • = 240,37 •; 240,37 • : 2 = 120,18(5) •). Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch [X.] zu erfolgen in Höhe von 106,34 • (318 • ./. 105,32 : 2). Insoweit bleibt Ziff. 2 des Urteils des [X.] vom 26. Juni 2003 aufrechterhalten. Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges [X.] nach § 1 Abs. 3 - 6 - [X.] in Höhe von 13,84 • (27,69 • : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Meta
08.09.2004
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2004, Az. XII ZB 93/04 (REWIS RS 2004, 1761)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1761
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