Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.08.2010, Az. I R 103/09

1. Senat | REWIS RS 2010, 3834

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Gegenstand

Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter ist erfolgsneutral - International Accounting Standards bzw. die IFRS und steuerrechtliche Gewinnermittlung


Leitsatz

Die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG (Stock Options) im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, führt im Zeitpunkt der Einräumung der unentgeltlich gewährten Bezugsrechte nicht zu einem gewinnwirksamen Personalaufwand    .

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter im Streitjahr 2001 gewinnwirksam (als Personalaufwand) und zugleich als Zugang zur Kapitalrücklage zu erfassen ist.

2

In der Hauptversammlung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer börsennotierten AG, wurde am 6. Juni 2001 beschlossen, das Grundkapital um bis zu 420.000 € durch Ausgabe von bis zu 140 000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien bedingt zu erhöhen. Diese Kapitalerhöhung sollte nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen würden (bedingte Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 des Aktiengesetzes --AktG--); sie diente ausschließlich der Gewährung von Bezugsrechten an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie an Mitglieder der Geschäftsführung und Arbeitnehmer verbundener Unternehmen.

3

Im Rahmen dieses Aktienoptionsprogramms wurden in 2001 und 2002 in zwei Tranchen Aktienoptionen ausgegeben. Im Streitjahr wurden 51 000 Aktienoptionen gezeichnet. Gegenstand der zugrunde liegenden Vereinbarung war, dass die Gewährung der Bezugsrechte unentgeltlich erfolgt, die Bezugsrechte eine Laufzeit von vier Jahren haben und von dem Inhaber frühestens nach einer Wartefrist von zwei Jahren ausgeübt werden können. Außerdem musste zwischen dem Zeitpunkt der Zuteilung der Bezugsrechte und dem Ablauf der zweijährigen Wartefrist die Wertentwicklung der Aktie mindestens 20 % betragen haben und der Berechtigte zum Zeitpunkt der Bezugserklärung in einem ungekündigtem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin oder einem verbundenen Unternehmen stehen. Der bei der Ausübung des Bezugsrechts zu entrichtende Bezugspreis betrug 50 % des Durchschnittskurses der Aktie.

4

Die Klägerin behandelte die Einräumung der Bezugsrechte in ihrem Jahresabschluss zum 31. Dezember 2001 in der Weise, dass sie den Gesamtwert der gewährten Optionen, der mit 162.000 € angesetzt wurde, gleichmäßig auf die Wartezeit von zwei Jahren verteilte, und dabei den entsprechenden Betrag (Streitjahr: 27 000 €) als Personalaufwand erfasste und im gleichen Umfang der Kapitalrücklage zuführte (Buchung: Personalaufwand an Kapitalrücklage).

5

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) erkannte den Ansatz als Betriebsaufwand und den Ansatz als Kapitalrücklage nicht an und erließ auf dieser Grundlage geänderte Feststellungsbescheide gemäß § 10d Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bzw. § 10a des [X.] (GewStG) und gemäß § 36 Abs. 7 bzw. §§ 27, 28 und 38 des [X.] ([X.]). Die dagegen erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- München, Urteil vom 28. September 2009  7 K 1513/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 250).

6

Mit der Revision macht die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Feststellungsbescheide dahingehend zu ändern, dass die Kürzung des [X.] und der Kapitalrücklage sowie des steuerlichen [X.] um 52.807 DM (27.000 €) rückgängig gemacht wird.

7

Das [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat die Ausgabe der Aktienoptionen ohne Rechtsfehler weder gewinnwirksam noch als Zuführung zur Kapitalrücklage berücksichtigt.

9

1. Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 [X.] bestimmt sich das --auch für die Ermittlung des Gewerbeertrages maßgebende (§ 7 [X.])-- Einkommen der Klägerin nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und "dieses" Gesetzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ist Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Das jeweilige Betriebsvermögen richtet sich gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Diese ergeben sich vornehmlich aus den "Vorschriften für alle Kaufleute" der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Für Kapitalgesellschaften sind zusätzlich die einschlägigen "Ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften" der §§ 264 ff. HGB heranzuziehen. Darunter fallen, soweit ihnen materielle Bedeutung zukommt, auch die Vorschriften über die Gliederung der Bilanz (§§ 266 ff. HGB) und die Gewinn- und Verlustrechnung (§§ 275 ff. HGB).

2. Mit Urteil vom 30. November 2005 [X.] ([X.], 616) --auf das die Revision im Wesentlichen verweist-- hat der Senat u.a. entschieden, dass der Zufluss offener und verdeckter Aufgelder bei der Ausgabe von Optionsanleihen auch steuerrechtlich eine Einlage begründet. Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB schlössen den Betrag, der durch die [X.] bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt werde, ein. Unter diesen "Betrag" fielen alle Entgelte im Zusammenhang mit der Begebung von Wandlungs- und Optionsrechten, damit nicht nur offene, sondern auch verdeckte Aufgelder in Form einer unter dem [X.] liegenden Verzinsung. Bereits der Wortlaut des § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB lasse erkennen, dass ein bei der Ausgabe derartiger Optionsanleihen erzieltes Aufgeld bei späterer Nichtausübung der Option seine Zugehörigkeit zur Kapitalrücklage nicht verliere. Eine (steuerrechtliche) Einlage setze auch nicht zwingend eine Zuführung zum Betriebsvermögen durch einen [X.]er, also durch eine Person voraus, die bereits Anteile an der [X.] halte. Vielmehr könnten Einlagen auch Zuführungen sein, die von einem (Noch-)Nichtgesellschafter zur Erlangung einer unentziehbaren Anwartschaft auf eine [X.]erstellung erfolgen würden.

3. Das [X.] hat ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Grundsätze des [X.] in [X.], 616 auf die streitgegenständliche Situation des [X.] als Mitarbeitervergütung, die die unentgeltliche Gewährung der Bezugsrechte vorsieht, nicht anzuwenden sind. Es fehlt an einer einlagefähigen Zuwendung an die Klägerin durch die "Altgesellschafter" oder die Optionszeichner, die einem Aufgeld bei der Ausgabe von Optionsanleihen vergleichbar ist.

a) Ein Grundtyp einer anteilsbasierten Vergütung ist die sog. reale Aktienoption, die dem begünstigten Arbeitnehmer das Recht gewährt, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums --und gegebenenfalls, wie im Streitfall, unter bestimmten einschränkenden Bedingungen (hier: einer bestimmten Wertentwicklung der Aktie und darüber hinaus dem Status des ungekündigten [X.] zu einem vorab bestimmten oder bestimmbaren Preis Anteile am arbeitgebenden Unternehmen zu erwerben; dabei kann das Unternehmen die bei Ausübung der Option zu übertragenden Aktien z.B. im Wege der bedingten Kapitalerhöhung (§ 192 Abs. 2 Nr. 3 [X.]) oder des Erwerbs eigener Aktien nach § 71 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beschaffen (z.B. [X.], [X.], 1 f.; [X.], [X.] --DStR-- 2006, 1101).

b) Die [X.] Abbildung eines [X.], der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden ist, ist --soweit es um den Zeitpunkt der der tatsächlichen Kapitalerhöhung vorausgehenden Ausgabe der Optionen geht-- umstritten.

aa) So wird zum einen die Ansicht vertreten, der Geschäftsvorfall sei für das Unternehmen erfolgsneutral zu behandeln. Die Ausgabe der Optionen wirke sich allein als Vermögensverlust bei den [X.] als sog. Verwässerung des Werts der bisher vorhandenen Aktien (s. insoweit auch Urteil des [X.] --BFH-- vom 22. Mai 2003 [X.], [X.], 309, [X.] 2003, 712) aus, was mit Blick auf das aktienrechtliche Trennungsprinzip die Vermögens- und Ertragslage der [X.] nicht berühre (so im Ergebnis z.B. --jeweils m.w.[X.], [X.] 1998, 1428, 1430; Rammert, Die Wirtschaftsprüfung --[X.]-- 1998, 766, 773 ff.; [X.], [X.] 1999, 1, 7; Vater, [X.] 2000, 2177, 2178 ff.; [X.], Steuer und Wirtschaft 2001, 137, 146; Siegel, Betriebs-Berater 2001, 1995, 1996 f.; [X.] in [X.] u.a. [Hrsg.], Handelsgesetzbuch Großkommentar, 4. Aufl., § 272 [X.] 50; Roß/Baumunk in [X.]/ [X.], Handbuch Stock Options, 2003, [X.] 174, 188 ff.; Vater, Stock Options, 2004, S. 84 f.; [X.], [X.] 2005, 404, 409; [X.] in [X.], EStG/[X.]/[X.], § 5 EStG [X.] 920 "[X.]"; [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], [X.], §§ 4, 5 [X.] 1301, 1315; [X.] in [X.] [Hrsg.], [X.] Kommentar Handelsgesetzbuch --MünchKommHGB--, 2. Aufl., § 272 [X.] 59; wohl auch [X.]/[X.] in [X.]/[X.] [Hrsg.], [X.] Kommentar zum [X.], 2. Aufl., § 158 [X.], §§ 275-277 HGB [X.] 77).

bb) Andere befürworten den erfolgswirksamen Ansatz einer Verbindlichkeitsrückstellung, die ratierlich während der Sperrfrist zu Lasten des [X.] zu bilden und bei Optionsausübung bzw. Verfall des [X.] in Eigenkapital umzuwandeln ist. Die Gewährung der Option als Vergütungsbestandteil begründe während der Sperrzeit einen Erfüllungsrückstand im Arbeitsverhältnis (z.B. [X.], [X.], 1101, 1104).

cc) Wieder andere treten --wie die [X.] für eine Erfassung als Personalaufwand verbunden mit einer Erhöhung der Kapitalrücklage ein. Die Optionen seien Vergütungsbestandteil der Berechtigten; letztlich werde, je nachdem, ob die Option für erbrachte oder für noch zu erbringende Arbeitsleistung gewährt werde, der Wert der absolvierten Arbeitsleistung in einem Betrag bzw. der Wert der zukünftigen Arbeitsleistung ratierlich in die [X.] eingelegt (z.B. --jeweils m.w.N.-- [X.]/[X.], [X.] 1998, 217, 222 f.; [X.]/ [X.], [X.] 1999, 2073, 2075 f.; [X.] in [X.]/ [X.] [Hrsg.], Stock Options, 2000, [X.], 115 ff.; [X.]/Lüdenbach, [X.] Kommentar Bilanzierung, 2009, § 272 HGB [X.] 76 ff.; [X.]/[X.]/[X.], Bilanzen, 10. Aufl., S. 662 f.; Förschle/K. [X.] in [X.], 7. Aufl., § 272 HGB [X.] 505). Dieser zuletzt dargestellten Variante entspricht auch die Darstellung des [X.] in einem Abschluss nach den [X.] (IFRS) gemäß IFRS 2 "Share Based Payment" (s. z.B. [X.]/Lüdenbach, a.a.[X.], § 272 HGB [X.] 72 f.; Reinke/Nissen-[X.], IFRS: Eigenkapital und [X.], 2008, [X.] ff., 100 ff.).

c) Der Senat schließt sich der zuerst dargestellten Auffassung an.

aa) Eine Zuführung zu einer Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) setzt voraus, dass von der [X.] ein entsprechender Betrag (Vermögensgegenstand) erzielt oder von den [X.]ern geleistet wurde. Dazu trifft § 272 Abs. 2 HGB eine --durch im Streitfall nicht einschlägige Sondersituationen (dazu z.B. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2. Aufl., § 272 [X.] 24) ergänzte-- Regelung.

Nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB ist der Betrag als Kapitalrücklage auszuweisen, der von der [X.] bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird. Dies betrifft die Situation des sog. Agios (bzw. anderen Entgelts) bei der Ausgabe von aktienrechtlichen Schuldverschreibungen gemäß § 221 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 [X.] (i.V.m. §§ 793 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs), die dem Erwerber ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien der [X.] einräumen (z.B. [X.] in MünchKommHGB, a.a.[X.], § 272 [X.] 45). Die streitgegenständliche Ausgabe von (reinen) Optionsrechten ist damit nicht angesprochen, da es sich bei diesen nicht um verbriefte Rechte handelt (Rammert, [X.] 1998, 766, 774; Vater, [X.] 2000, 2177, 2179).

Als Kapitalrücklage ist auch auszuweisen der Betrag von "anderen Zuzahlungen", die [X.]er in das Eigenkapital leisten (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB). Dabei handelt es sich um freiwillige Zahlungen der [X.]er, die jene zweckbestimmt und gewollt ohne Gewährung von Vorzügen seitens der [X.] erbringen (z.B. [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/ [X.], a.a.[X.], § 272 [X.] 21). Eine solche Einlage durch die Altaktionäre als "andere Zuzahlung" liegt indes nicht vor. Eine Zuwendung aus dem [X.] dieser [X.]er in das [X.]svermögen findet nicht statt. Insbesondere kann der Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung gemäß § 192 Abs. 2 Nr. 3 [X.] ein Bezugsrecht der Altaktionäre kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (s. z.B. [X.], [X.], 9. Aufl., § 192 [X.] 3, 16, 18), nicht dazu führen, dass die mehrheitliche Zustimmung dieser Aktionäre in der [X.]erversammlung zu dieser für sie nachteiligen Maßnahme als "Leistung" an die [X.] angesehen werden kann (z.B. [X.] in MünchKommHGB, a.a.[X.], § 272 [X.] 59; Roß/Baumunk in [X.]/[X.], a.a.[X.], [X.] 194). Die Altaktionäre können auf dieser rechtlichen Grundlage auch nicht --abweichend zur Situation bei einer Wandelschuldverschreibung (s. zum Bezugsrecht § 221 Abs. 4 Satz 1 [X.])-- ein Bezugsrecht in den [X.]sbereich einlegen (z.B. [X.], [X.] 1999, 1, 7; Vater, [X.] 2000, 2177, 2179).

Der Revision kann ebenfalls nicht darin gefolgt werden, dass die Altaktionäre als Ausgleich für ihren Vermögensverlust bei der Begebung von Optionen eine Leistungsverpflichtung der die Optionen zeichnenden Mitarbeiter erlangt haben, die in das [X.]svermögen habe eingelegt werden können. Denn § 27 Abs. 2 Halbsatz 2 [X.] schließt die Einlagefähigkeit von Verpflichtungen zu Dienstleistungen --was der steuerrechtlichen Restriktion des Einlagebegriffs des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch den [X.] vom 26. Oktober 1987 [X.] ([X.], 523, [X.] 1988, 348) entspricht-- ausdrücklich aus (z.B. Urteil des [X.] vom 1. Februar 2010 [X.], [X.] 2010, 550; [X.], [X.] 1999, 1, 7; Vater, [X.] 2000, 2177, 2179; [X.], [X.], 404, 409). Die zukünftigen, von der Motivationswirkung der Optionen abhängigen und deshalb unsicheren Arbeitsmehrleistungen der Mitarbeiter sind auch deshalb nicht aktivierbar, weil das Unternehmen keinen Anspruch auf diese Mehrleistungen hat ([X.] in MünchKommHGB, a.a.[X.], § 272 [X.] 59). Eine Vereinbarung über diese Mehrleistungen wurde nicht getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Mitarbeiter der Klägerin im Zuge des [X.] auf einen Gehaltsanspruch verzichtet haben (abweichend [Verzicht auf bare Mehrvergütungen] [X.]/Lüdenbach, a.a.[X.], § 272 HGB [X.] 79). Insoweit kann auch nicht von einer Einlage der Mitarbeiter als (zukünftige) [X.]er (entsprechend der Situation der Zeichner von Optionsanleihen im Senatsurteil in [X.], 616) ausgegangen werden (s. allgemein z.B. [X.], [X.] 1999, 1, 7).

bb) Das [X.] hat auch ohne Rechtsfehler entschieden, dass die Erfassung einer Verbindlichkeitsrückstellung (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) nicht in Betracht kommt. Es ist schon fraglich, ob bei der im Streitfall vereinbarten Planbedingung des zukünftigen Erreichens bestimmter Aktienkursziele überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der [X.] eine Vergütung bereits geleisteter Dienste (Arbeitsleistungen) darstellen kann (s. insoweit Senatsurteile vom 24. Januar 2001 [X.], [X.], 102, [X.] 2001, 509; vom 24. Januar 2001 [X.], [X.], 110, [X.] 2001, 512). Jedenfalls bestand für die bis zur Aufstellung des [X.] von den Arbeitnehmern evtl. erbrachte überobligationsmäßige Arbeitsleistung keine mit einer gegenwärtigen wirtschaftlichen Belastung verbundene tatsächliche Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber den Arbeitnehmern. Auch kann nicht mit Blick auf die zukünftige --völlig ungewisse-- Arbeitsmehrleistung ein Erfüllungsrückstand aus dem Arbeitsverhältnis (als rückständiger Arbeitslohn) angenommen werden ([X.], [X.], 404, 408).

4. Dem [X.] ist auch darin beizupflichten, dass die [X.] bzw. die IFRS die steuerrechtliche Gewinnermittlung nicht bestimmen (z.B. [X.] in [X.], a.a.[X.], § 5 EStG [X.] 105, 208; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], EStG/[X.], § 5 EStG [X.] 22). Darüber hinaus sind die IFRS (hier: IFRS 2) im Streitfall schon nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich nicht streitentscheidend, da sie nur für Eigenkapitalinstrumente gelten, die nach dem 7. November 2002 ausgegeben worden sind und deren Erdienungszeitraum bei In-Kraft-Treten der IFRS (1. Januar 2005) noch nicht beendet war (s. insoweit nur Kirnberger in [X.], 3. Aufl., § 24 [X.] 5; [X.], [X.], 404, 410).

Meta

I R 103/09

25.08.2010

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend FG München, 28. September 2009, Az: 7 K 1513/07, Urteil

§ 4 Abs 1 S 1 EStG 1997, § 8 Abs 1 EStG 1997, § 249 Abs 1 HGB, § 272 Abs 2 Nr 2 HGB, § 272 Abs 2 Nr 4 HGB, § 27 Abs 2 AktG, § 192 Abs 2 Nr 3 AktG, § 221 Abs 1 S 1 AktG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.08.2010, Az. I R 103/09 (REWIS RS 2010, 3834)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3834

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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