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Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung von zunächst auf die Agentur für Arbeit übergegangener, dann aber rückübertragener Ansprüche kann regelmäßig nicht gewährt werden, weil insoweit der Antragsteller nicht bedürftig im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO ist.
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16.02.2021
LArbG Nürnberg
Entscheidung
Zitiervorschlag: LArbG Nürnberg, Entscheidung vom 16.02.2021, Az. 3 Ta 8/21 (REWIS RS 2021, 8688)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 8688
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