Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 5 StR 182/07

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 3564

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Juni 2007 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Die Sache wird zur Bestimmung einer neuen Strafe, auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]. [X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen (besonders schwerer) Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten erzielt den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg. Das Rechtsmittel ist im Übrigen unbegründet im [X.] von § 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-troffen: 2 Die Zeugin [X.]lernte am späten Abend des 21. Juli 2006 bei [X.] in einer größeren Runde an einem Imbiss den Angeklagten kennen. Der Angeklagte [X.] mit einer Blutalkoholkonzentration von 2 bis 3 › alkoholisiert [X.] begleitete schließlich die Zeugin, nachdem diese geäußert 3 - 3 - hatte, dass mit demjenigen, der sie nach Hause bringen würde, sexuell —noch etwas laufenfi würde. Der Angeklagte und die Zeugin versuchten einvernehmlich, den vagi-nalen Geschlechtsverkehr durchzuführen. Nach fünf bis zehn Minuten [X.] sich die Zeugin [X.]von dem Angeklagten ab; sie forderte ihn auf, sich anzuziehen und die Wohnung zu verlassen. —Der Angeklagte (–) schrie die Zeugin daraufhin an, sie solle weitermachen, würgte sie am Hals und begann wie verrückt auf das Gesicht der Zeugin einzuschlagen. Danach ergriff (er) sie fest an beiden Oberarmen und drückte ihren Oberkörper anschließend zurück auf die Couch. Die Zeugin, deren Gesicht blutverschmiert war, be-gann daraufhin in Todesangst den Angeklagten, der zumindest in diesem Moment eine Erektion hatte, oral zu befriedigen, ohne dass es dabei [X.] zu einem Samenerguss des Angeklagten gekommen warfi ([X.]). 4 5 Der Angeklagte verursachte bei der Geschädigten u. a. mehrere Mit-telgesichtsfrakturen und einen Bruch eines kleinen Fingers, die operativ ver-sorgt werden mussten. Bleibende Schäden oder Beeinträchtigungen hat die Zeugin nicht davongetragen. 2. Der Strafausspruch, den das [X.] dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Regelstrafrahmen des § 177 Abs. 4 Nr. 2a StGB entnommen hat, begegnet in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden [X.]. 6 a) Der Angeklagte ist nicht, was das [X.] annimmt, mehrfach einschlägig vorbestraft, sondern lediglich durch einen Strafbefehl vom [X.] 2002 wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25 Euro. Auch die weiteren vier Verur-teilungen wegen zwei Verkehrsdelikten und drei Diebstahlstaten sind in drei Strafbefehlen und einer Verurteilung durch den Strafrichter mit ebenfalls noch geringen Geldstrafen geahndet worden. 7 - 4 - b) Das [X.] lässt unbeachtet, dass die brutale [X.], die bei der [X.] und bei der allgemeinen Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat (vgl. dazu [X.], 836, 838, inso-weit nicht in BGHSt 46, 225 ff. abgedruckt), als Art der Tatausführung sich ersichtlich aus dem die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (nicht Einsichtsfähigkeit; vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 21 Rdn. 3) be-gründenden Zustand des Angeklagten erklärt (vgl. BGHR StGB § 21 Straf-zumessung 18; [X.]). 8 c) Ferner ist die strafschärfende Erwägung, dass der Angeklagte —zugleich eine Vergewaltigung begangen hatfi ([X.]) nicht nachvollzieh-bar. 9 10 3. Demnach muss die Strafe, die entgegen der Auffassung des [X.] ungeachtet der gewichtigen Verletzungen der Geschädig-ten nicht als jedenfalls angemessen nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO zu be-stätigen ist, von einem neuen Tatrichter neu bemessen werden. Der Aufhe-bung von Feststellungen bedarf es bei dem hier vorliegenden bloßen Wer-tungsfehler nicht. Der neue Tatrichter wird weitergehende Feststellungen treffen können, die freilich nicht zu den bisher getroffenen in Widerspruch treten dürfen. [X.] Raum [X.] [X.]

Meta

5 StR 182/07

05.06.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.06.2007, Az. 5 StR 182/07 (REWIS RS 2007, 3564)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3564

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