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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:010217BVIIZR125.14.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR
125/14
vom
1. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. Februar 2017
durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivil-senats des [X.] in
[X.] vom 14.
Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des [X.] vom 2.
August 2013 ([X.]. 1
HKO
48/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88
% und die Beklagte 12
% trägt, und im Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14.
Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Der Streitwert für das [X.] wird bis zum 17.
Januar 2017 auf 44.291,46
und danach auf
bis zu 35.000
festgesetzt.
-
3
-
Gründe:
Nachdem die [X.]en den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstim-mend für
erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß
§
91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2003
VII
ZR
121/02, [X.], 1075).
Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der [X.], die ohne Eintritt
des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite auf-zuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die [X.]en
wie hier
im Rahmen eines außergerichtlichen Ver-gleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine
solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den [X.]en als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billi-gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.], Beschluss
vom 6.
Juli
2010 -
AnwZ
(B)
59/09 Rn.
3; Beschluss vom
1
2
-
4
-
8.
Dezember
2006
V
ZR
249/05, [X.], 835
Rn.
17; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
91a Rn.
58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der [X.]en über die Kostentragung.
Eick
Kartzke
Jurgeleit
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.08.2013 -
1 HKO 48/08 -
OLG [X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
7 [X.] -
Meta
01.02.2017
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. VII ZR 125/14 (REWIS RS 2017, 16315)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16315
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