Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. VII ZR 125/14

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 16315

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:010217BVIIZR125.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR
125/14
vom

1. Februar 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat am
1. Februar 2017
durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke und Prof.
Dr.
Jurgeleit und die Richterinnen [X.] und [X.]
beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7.
Zivil-senats des [X.] in
[X.] vom 14.
Mai 2014 werden gegeneinander aufgehoben.
Hinsichtlich der übrigen Kosten des Rechtsstreits verbleibt es bei den Kostenentscheidungen im Urteil des [X.] vom 2.
August 2013 ([X.]. 1
HKO
48/08), wonach von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz der Kläger 88
% und die Beklagte 12
% trägt, und im Urteil des 7.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 14.
Mai 2014, aufgrund derer die Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Der Streitwert für das [X.] wird bis zum 17.
Januar 2017 auf 44.291,46

und danach auf
bis zu 35.000

festgesetzt.

-
3
-
Gründe:
Nachdem die [X.]en den Rechtsstreit in der Hauptsache
übereinstim-mend für
erledigt erklärt haben, ist über alle bisher entstandenen Kosten des Verfahrens, einschließlich derjenigen der Vorinstanzen, gemäß
§
91a ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes zu entscheiden (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Februar 2003

VII
ZR
121/02, [X.], 1075).
Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der [X.], die ohne Eintritt
des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite auf-zuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die [X.]en

wie hier

im Rahmen eines außergerichtlichen Ver-gleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine
solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den [X.]en als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billi-gem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa [X.], Beschluss
vom 6.
Juli
2010 -
AnwZ
(B)
59/09 Rn.
3; Beschluss vom

1
2
-
4
-

8.
Dezember
2006

V
ZR
249/05, [X.], 835
Rn.
17; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
91a Rn.
58 "Vergleich"). Der Senat folgt mit der Kostenentscheidung der zuvor mitgeteilten Einigung der [X.]en über die Kostentragung.

Eick
Kartzke
Jurgeleit

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.08.2013 -
1 HKO 48/08 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.05.2014 -
7 [X.] -

Meta

VII ZR 125/14

01.02.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2017, Az. VII ZR 125/14 (REWIS RS 2017, 16315)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16315

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 125/14 (Bundesgerichtshof)

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache: Berücksichtigung der Verständigung der Parteien auf eine Kostenaufhebung in …


II ZR 94/17 (Bundesgerichtshof)

Erledigung eines aktienrechtlichen Anfechtungsrechtsstreits: Beteiligung von Nebenintervenienten bei Kostenentscheidung


18 W 4/20 (Oberlandesgericht Hamm)


10 W 54/21 (Oberlandesgericht Hamm)


AnwZ (B) 47/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.