Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. XI ZR 335/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10246

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[X.]:[X.]:BGH:2018:240418B[X.]335.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 335/17
vom
24. April 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 24.
April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, [X.]
Joeres
und Dr.
Matthias sowie
die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:

Nach Beratung wird gemäß §§
552a, 522 Abs.
2 Satz
2 ZPO darauf hingewie-sen, dass der Senat der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimisst, die [X.] für die Zulassung der Revision nicht als gegeben ansieht und beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl die Wirksamkeit der im Streit stehenden [X.] rechtsfehlerfrei bejaht als auch den Hilfsantrag der Kläger zu Recht abgewiesen.
a)
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die [X.] als [X.] qualifiziert, die gemäß §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB der Inhaltskontrol-le entzogen ist.
§
307 Abs.
3 Satz
1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestim-mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von [X.] abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. [X.] fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen [X.] noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zu-sätzlich angebotene Sonderleistung. [X.], die keine echte ([X.] zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwen-der allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die
Erfüllung gesetzlich oder ne-benvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind -
3
-
hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.], 168 Rn.
24 mwN).
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabre-de oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.], nach dem objektiven Inhalt und typi-schen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach §
305c Abs.
2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in [X.] zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.], 168 Rn.
25 mwN).
Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich vorliegend um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz
1 BGB, welche der Senat selbst auslegen kann (Senatsurteile vom 13.
Mai 2014
XI
ZR 405/12, [X.], 168 Rn.
26 und vom 8.
November 2016

XI
ZR 552/15, [X.], 363 Rn. 20). Ein ([X.])Agio ist heute weitge-hend zu einem integralen Bestandteil der

laufzeitabhängigen

Zinskalkulation geworden (Senatsurteil vom 29.
Mai 1990

XI
ZR 231/89, [X.], 287, 289). Es ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] im Zweifel als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensgeber anteilig zurückzu-zahlen (Senatsurteile vom 29.
Mai 1990
XI
ZR 231/89, [X.], 287, 289
f., vom 12.
Mai 1992

XI
ZR 258/91, [X.], 1058, 1059, vom 12.
Oktober 1993

XI
ZR 11/93, [X.], 2003
f., vom 11.
Juli 1995

XI
ZR 28/95, WM -
4
-
1995, 1617, vom 8.
Oktober 1996

XI
ZR 283/95, [X.], 355, 358
f. und vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). [X.]

was zur Kontrollfähigkeit führen würde

findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.]n nicht.

Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Klausel zutreffend als [X.] qualifiziert. Nach dem Wortlaut der Klausel ist das Agio bei der Auszahlung des Darlehens fällig, wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und führt damit zu einer Erhöhung der Darlehensschuld. Darüber
hinaus
stellt die Klausel ausdrücklich klar, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des [X.] verrechnet wird. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass das Agio nach der internen Zinsberechnung der [X.]n einen niedrigeren Nominalzins ausgleichen soll.
Entgegen den [X.] der Revision hat das Berufungsgericht auch keine gegen diese Auslegung sprechenden Gesichtspunkte übergangen. Zwar trifft es zu, dass die [X.] in der Vorinstanz vorgetragen hat, das Agio diene der [X.] von Vertriebskosten. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist der [X.] aber in der konkreten
Ausgestaltung seines [X.] grundsätzlich frei und er kann seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil-entgelte aufteilen. Diese Grundsätze gelten auch für das in §
488 BGB geregel-te Darlehen. Es ist daher

wie bereits dargestellt

anerkannt, dass der [X.]geber neben dem Zins ein ([X.])Agio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der [X.] ist (vgl. Senatsurteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, [X.], 168 Rn.
42). In die-sen Zins kann die kreditgebende Bank auch zum Beispiel ihren mit der Darle--
5
-
hensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand einkalkulieren (vgl. [X.] vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 405/12, aaO Rn. 86).
Die Ausführungen des Amtsgerichts
zur Funktion des [X.] stellen lediglich eine unzutreffende rechtliche Qualifikation des [X.] dar. Genauso wie eine im Rahmen eines Bauspardarlehens erhobene [X.] im Unterschied zu einer bei Abschluss eines [X.] vom Bausparkunden zu zahlen-den Abschlussgebühr keine Kosten für Tätigkeiten abdeckt, die von der [X.] im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft [X.] werden (vgl. Senatsurteile vom 7.
Dezember 2010

XI
ZR 3/10, [X.], 360 Rn.
46 und 49 sowie vom 8.
November 2016

XI
ZR 552/15, [X.], 363 Rn.
49), gibt es auch bei dem im Streit stehenden Agio keine Anzei-chen dafür, dass dieses dem kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemein-schaft dienen würde. Zugleich ist es aufgrund der Laufzeitabhängigkeit des [X.] jedoch unschädlich, wenn die [X.] damit auch ihre Vertriebskosten deckt.
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die im Streit stehende [X.] nicht wegen Verstoßes gegen das [X.] (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB).
Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsbe-dingungen nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel [X.] klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem [X.] abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftli-chen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den [X.] gefordert werden kann (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, [X.], 355 Rn.
23 mwN). Der Verwender muss die tatbestandli-chen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für seine -
6
-
Kunden kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die [X.] muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durch-schnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertrags-schlusses abzustellen (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, aaO mwN). Allerdings darf das Transparenzgebot den [X.] auch nicht überfordern und will ihn nicht zwingen, jede Regelung in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen gleichsam mit einem umfassenden Kommentar zu [X.] (Senatsurteil vom 10.
Juli 1990

XI
ZR 275/89, [X.], 115, 119). Der Verwender soll zwar verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die [X.] des [X.] Rücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deut-lich gemacht wird (Senatsurteil vom 10.
Juli 1990

XI
ZR 275/89, aaO). Not-wendigerweise generalisierende Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen aber keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualitä-ten erfasst sind (Senatsurteil vom 14.
Januar 2014

XI
ZR 355/12, aaO
Rn.
37).
Die den Kunden in Gestalt des [X.] treffende wirtschaftliche Belastung wird ihm unmissverständlich deutlich gemacht, indem sie sowohl prozentual ins [X.] zum Darlehensnennbetrag gesetzt als auch jeweils betragsmäßig [X.] wird. Zusätzlich zur Zahlungspflicht und zur Berechnungsweise [X.] die spätere Erläuterung den Zeitpunkt der Fälligkeit. Ferner wird dem [X.] klar vor Augen geführt, dass sich die von ihm zu tilgende Darlehensschuld um den Betrag des [X.]
erhöht. Damit ist aus Sicht des Kunden die ihn zu Vertragsbeginn treffende Belastung klar umrissen. Durch den Hinweis auf die Erhöhung der Darlehensschuld sowie den weiteren Hinweis, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verrechnet werden soll, wird dem Kunden -
7
-
auch mit ausreichender Klarheit erläutert, dass es sich um ein laufzeitabhängi-ges Entgelt handelt. Demgegenüber war es entgegen der Rechtsmeinung der Revision nicht erforderlich, dem Kunden die Auswirkungen einer vorzeitigen Darlehensrückzahlung auf das Agio durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die anteilige Rückerstattungspflicht und die konkrete Berechnung des [X.] noch weiter zu verdeutlichen.
c) Schließlich war auch dem Hilfsantrag der Kläger der Erfolg zu versagen, weil schon ihre Einwände gegen die von der [X.]n vorgenommene Berechnung der zurückerstatteten Anteile der [X.] nicht durchgreifen.
Bei beiden Darlehensverträgen handelt es sich um Annuitätendarlehen. Bei [X.] Darlehen hat der Kreditnehmer für die gesamte Laufzeit des Vertrages eine gleichbleibende Jahresleistung zu erbringen, die sich aus einem festen Zins-
und Tilgungssatz, bezogen auf das ursprüngliche [X.], zu-sammensetzt. Da die Jahresleistung als absoluter Betrag konstant bleibt, [X.] sich fortlaufend das Verhältnis zwischen Zins und Tilgung in der Weise, dass der Zinsanteil entsprechend sinkt, der Kapitalanteil entsprechend wächst (vgl. [X.] in Schimansky/Bunte/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
78 Rn.
63). Diesem Umstand ist bei der Berechnung des nicht verbrauchten Anteils des ([X.])[X.] Rechnung zu tragen, so dass die von den Klägern favo-risierte lineare Verteilung des [X.] über die Darlehenslaufzeit ausscheidet (vgl. Senatsurteil vom 27.
Januar 1998

XI
ZR
158/97, [X.], 495, 496
f.). [X.] Einwände gegen die Berechnungsweise der [X.]n bringt die Revision nicht vor.
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen

wie dargelegt

in -
8
-
der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. Aus diesem Grunde [X.] auch kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. Die Zulassung der Revision
ist
auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Kläger und Revisionskläger erhalten bis zum 5.
Juni 2018
Gelegenheit zur Stellungnahme.

Ellenberger
Joeres
Matthias

Menges
Dauber

Das Verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 25.
Juni 2018 er-ledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.02.2016 -
37 [X.]/15 -

LG [X.], Entscheidung vom 26.04.2017 -
8 S 10/16 -

Meta

XI ZR 335/17

24.04.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2018, Az. XI ZR 335/17 (REWIS RS 2018, 10246)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10246

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 335/17

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