Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2013, Az. V ZR 211/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5211

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V [X.]
Verkündet am:
7. Juni
2013
Lesniak
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 28 Abs. 1
In dem [X.] müssen die (künftigen) Hausgeldvorschüsse der Wohnungseigentümer nicht ausdrücklich als Einnahmen aufgeführt werden.

[X.], Urteil vom 7. Juni 2013 -
V [X.] -
LG Berlin

AG Schöneberg

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2
-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 2013
durch die Vorsitzende
Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Czub, die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland
und
[X.]
Kazele

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 13. April 2012 wird auf Kosten der Kläger zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Ei-gentümerversammlung vom 7. Dezember 2010 stand als TOP
5 Folgendes zur Abstimmung:

schlussfassung über den [X.] 2011 mit einem Gesamtaufwand von 32.970,00 [X.] und den dazugehörigen [X.]. Die hier genannte Summe ist ein Vorschlag durch die

Das den Klägern übermittelte Exemplar des Wirtschaftsplans enthält eine Erläuterung der Verteilungsschlüssel. Es folgt eine
Rubrik, in der
die umlage-fähigen
Nebenkosten

im Einzelnen aufgeführt
werden. Ausgewiesen sind je-weils die
Gesamtbeträge
und
die auf die Kläger entfallenden
Anteile. Ferner finden sich dort
die gesamten und anteilig auf die Kläger entfallenden Zinserträ-ge
der [X.]. In einer
weiteren
Rubrik wird
die Rücklagenzuführung
behandelt, wobei ebenfalls der Gesamtbetrag wie auch der von den
Klägern zu 1
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tragende
Anteil aufgeführt sind. Es folgt eine Zusammenfassung der [X.]. Als Summe
wird

t-fallende Anteil mit

es:

e-trägt I

Die auf die anderen Wohnungseigentümer
entfallenden Hausgeldvor-schüsse sind nicht aufgeführt.
Der Wirtschaftsplan für das [X.] wurde gegen die Stimmen der Kläger mehrheitlich beschlossen.
Die Kläger haben u.a. den Beschluss zu [X.] angefochten. Das [X.] hat diesen Beschluss für ungültig erklärt. Auf die Berufung der
Beklag-ten
hat das
Landgericht die Klage insoweit abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Gegenseite beantragt, möchten die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen.

Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht meint, der Beschluss über die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das [X.] entspreche in formeller und materieller Hin-sicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Er verstoße [X.] nicht gegen die in § 28 Abs. 1 [X.] enthaltenen Anforderungen an den In-halt eines Wirtschaftsplans. In ihm seien die im [X.] geplanten Ausgaben ebenso wie die Zinserträge aufgeführt. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, 3
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dass zur Deckung des Differenzbetrages
Einnahmen erforderlich seien, die im Wege der Erhebung von [X.] erwirtschaftet würden. Die Hö-he der erforderlichen Einnahmen entspreche zwangsläufig den geplanten [X.]. Es sei nicht geboten,
dass jedem Eigentümer alle Einzelwirtschaftspläne vorlägen. Die auf die jeweiligen Einheiten entfallenden Hausgeldvorschüsse ließen sich unter Zuhilfenahme der geltenden [X.].
II.
Die zulässige Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht geht
ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Beschluss über die Genehmigung des [X.] für das [X.] den inhaltlichen Anforderungen des §
28 Abs.
1 [X.] entspricht.

1. Der notwendige Inhalt eines Wirtschaftsplans wird in
§
28 Abs.
1 Satz
2 Nr. 1 bis 3 [X.] festgelegt. Der Plan hat zunächst die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigen-tums zu enthalten (Nr. 1). Sie müssen in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise nach Grund und
Höhe aufgeführt sein (vgl. [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 28 Rn.
19). Diese [X.] bildet den [X.], während die erforderliche Darstellung der anteilsmäßigen Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten-
und Kostentragung (Nr. 2) die Pflicht zur Erstellung von [X.] betrifft. Die Beitragsleis-tung der Wohnungseigentümer zu der in § 21 Abs. 5 Nr. 4 [X.] vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung (Nr. 3) sind sowohl im Gesamt-
als auch in den [X.] gesondert aufzuführen (vgl. [X.]
in [X.], [X.], 12. Aufl., § 28 Rn. 31 f.). Der Gesamt-
und der [X.] können zusammengefasst werden [X.], Wohnungseigentumsrecht, 2.
Aufl., 7
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Rn.
1140; Jennißen in Jennißen, [X.], 3.
Aufl., § 28 Rn. 38; [X.]/Then, [X.], 2.
Aufl., §
28 Rn. 10).
2. Zu den voraussichtlichen Einnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 [X.] gehören zunächst alle Zuflüsse zu dem Vermögen der [X.], die die Vorschussverpflichtung der Wohnungseigentümer mindern ([X.]/Bub, [X.]
[2005], §
28 [X.] Rn. 94; Bub, Das Finanz-
und Rech-nungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft, 1996, II 5 b Rn. 25;
Tim-me/Batschari, [X.], Stand: 1. Januar 2013, § 28 Rn. 11). Soweit daraus der Schluss gezogen wird, dass die Summe der im kommenden Wirtschaftsjahr zu leistenden Hausgeldvorschüsse nicht zu den Einnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] gehört [X.], [X.] 1993, 11, 14), kann dem nicht ge-folgt werden. Zutreffend ist allerdings, dass der Finanzierungsbedarf der [X.] nur durch Schätzung der voraussichtlichen Ausgaben und der vor-aussichtlichen Erträge, die nicht aus laufenden [X.] bestehen, ermittelt werden kann. Indessen kann aus der vorzunehmenden Berechnungs-methode noch nicht auf eine teleologische Einschränkung des weiten Begriffs der Einnahmen in § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 [X.] geschlossen werden. Der Wirtschaftsplan zielt nicht allein auf den Ausweis der anteiligen Vorschussver-bindlichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers.
Vielmehr muss er auch er-kennen lassen, ob die Liquidität der [X.] gewährleistet ist. Daher müssen
auch die voraussichtlichen Hausgeldeinnahmen der [X.] aus dem Wirtschaftsplan hervorgehen. Sie sind das Gegenfinanzierungsmittel für die gemeinschaftlichen Lasten und Kosten ([X.], [X.], [X.], 3. Aufl., Teil 6 Rn.
39)
und unter diesem Aspekt Einnah-men der [X.].
Damit ist jedoch noch keine Aussage über die Art der Ausweisung der Hausgeldvorschüsse im Wirtschaftsplan getroffen.

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3. Hinsichtlich der Gestaltung des Wirtschaftsplans ist es nicht zu bean-standen, wenn die Hausgeldvorschüsse nicht ausdrücklich als erwartete Ein-nahmen bezeichnet werden. Vielmehr ist es ausreichend, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, dass die durch die sonstigen Vermögenszuflüs-se
nicht gedeckten voraussichtlichen Ausgaben durch Hausgeldvorschüsse aufgebracht werden sollen
([X.]/Then, [X.], 2. Aufl., § 28 Rn. 12, 16; ähnlich [X.] in [X.]/Kümmel/Vandenhouten, [X.], 9. Aufl., §
28 Rn. 28; Bub, Das Finanz-
und Rechnungswesen der [X.], 1996, [X.] aa Rn. 65). Letzteres versteht sich in aller Regel von selbst,
da der Wirtschaftsplan gerade das Ziel hat, die erforderlichen finanziel-len Mittel durch die Belastung der Wohnungseigentümer entsprechend den gel-tenden Verteilungsschlüsseln aufzubringen.
a) Allerdings
wird vereinzelt die Ansicht vertreten, dass im [X.] weitergehende Angaben erforderlich seien. So wird gefordert, dass alle Einzelwirtschaftspläne an sämtliche Wohnungseigentümer zu versenden seien (Wanderer in
[X.]/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5.
Aufl., Rn.
1461) oder eine Vorschussliste zu erstellen sei, aus der sich ergeben [X.], welche Hausgeldvorschüsse jeder einzelne Wohnungseigentümer jährlich und monatlich zu zahlen habe ([X.], [X.] Wohnungseigentums-recht, 3. Aufl., Teil 6 Rn. 38). Ohne Angabe zu den nach Maßgabe der [X.] zu leistenden Hausgeldvorauszahlungen lasse der [X.] aus sich heraus keine Überprüfung zu, ob er ordnungsgemäß nach dem [X.] aufgestellt worden sei. Erst aufgrund solcher aus dem Wirtschaftsplan herzuleitender Informationen könnten sich weitere [X.] darüber ergeben, ob andere Fehler vorhanden seien. Ein Wirt-schaftsplan, der dies nicht beachte, sei für ungültig zu erklären (Wanderer in
[X.]/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 5.
Aufl., Rn. 1500).
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b) Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. § 28 Abs. 1
[X.] gibt keine konkrete Form der Gestaltung
des Wirtschaftsplans vor. Die in den §§ 238 ff. HGB normierten Vorschriften über die Handelsbücher, insbesondere die über die Aufstellung einer Bilanz und einer Gewinn-
und Verlustrechnung sind nicht
anwendbar,
da die [X.] [X.] im Sinne der
§§
1

18).
Auch lassen sich § 28 Abs. 1 [X.] solche Vorgaben nicht entnehmen. Geboten ist lediglich
eine für den Wohnungseigentümer nachvollziehbare Darstellung, die sich an der Funktion des Wirtschaftsplans ausrichtet.
Der Wirtschaftsplan
dient der Ermittlung und Festsetzung der Beitrags-verpflichtung der Wohnungseigentümer und damit der Aufbringung der für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümer erforderlichen finan-ziellen Mittel (Bub, Das Finanz-
und Rechnungswesen der [X.], 1996, [X.] Rn. 1). Seine eigentliche Bedeutung liegt darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen nach §
28 Abs. 2
[X.] verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen lässt (Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 -
V [X.], [X.]Z 163, 154, 179
f.;
Beschluss vom 20. April 1990 -
V [X.], [X.]Z 111, 148, 153).
Daher kann in aller Regel davon ausgegangen werden, dass die aus dem Wirtschaftsplan ersichtliche Deckungslücke zwischen den voraussichtli-chen Ausgaben und den sonstigen [X.] der [X.], die entweder ausdrücklich als Summe genannt wird oder sich durch Addition der einzelnen Posten ermitteln lässt, durch die Belastung der Wohnungseigentümer mit [X.] ausgeglichen werden soll. Für den einzelnen Woh-nungseigentümer
können -
auch wenn dieser nur die Höhe des auf ihn entfal-lenden [X.] erfährt -
keine vernünftigen
Zweifel daran bestehen, dass nicht nur er, sondern auch die anderen Wohnungseigentümer nach
den
im 12
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Wirtschaftsplan erläuterten Verteilungsschlüsseln belastet werden
und
das Ko-stendeckungsprinzip (vgl. dazu [X.], [X.] 1991, 131; [X.]/Bub, [X.]
[2005], § 28 Rn. 93; [X.]/Pick/[X.], [X.], 19.
Aufl., §
28 Rn. 5; Jennißen in
Jennißen, [X.], 3. Aufl., §
28 Rn. 42; [X.] in Hügel/
[X.], [X.], 3. Aufl., [X.], Rn. 43) gewahrt ist.
Die Mitteilung der auf die anderen Wohnungseigentümer konkret entfal-lenden Hausgeldvorschüsse ist auch nicht deshalb erforderlich, weil
Haus-geldansprüche bei einzelnen Wohnungseigentümern auf Dauer uneinbringlich oder im betreffenden Wirtschaftsjahr mutmaßlich nicht einbringbar
sein können.
Die Einnahmenseite darf in diesem Fall nicht gekürzt werden, da dies nicht zu einer ausgeglichenen Liquiditätsplanung führen würde. Vielmehr muss auch ein insolventer
Wohnungseigentümer in den Wirtschaftsplan einbezogen werden, da er andernfalls nicht zur Zahlung des [X.] verpflichtet würde (Senat, Beschluss vom 15. Juni 1989 -
V [X.], [X.]Z 108, 44, 47 f.; [X.] in [X.], [X.], 12. Aufl., § 28 Rn.
24; Jennißen in Jennißen, [X.], 3. Aufl., §
28 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
28 Rn. 11; [X.]/Bub, [X.], [2005], § 28 [X.] Rn. 106; [X.]/[X.], [X.], 9.
Aufl., §
28 Rn.
1;
J.
[X.] in Hügel/[X.], [X.], 3.
Aufl., [X.], Rn. 324). Die Uneinbringlichkeit von [X.] ist vor diesem
Hintergrund
ausgabenerhöhend zu berücksichtigen und muss sich aus dem [X.] ergeben (Bub, Das Finanz-
und Rechnungswesen der Wohnungseigentümergemeinschaft, 1996, II 5 c
Rn. 38).
4. Der hier zu beurteilende Wirtschaftsplan genügt den genannten Maß-stäben.

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Die Wohngeldvorschüsse sind zwar nicht ausdrücklich als erwartete Ein-nahmen ausgewiesen. Vielmehr sind den Ausgaben nur die sonstigen Einnah-men in Gestalt der Zinserträge gegenüber gestellt. Bei der vorzunehmenden Gesamtschau ergeben sich aber keine vernünftigen Zweifel, dass der [X.] insgesamt von allen
Eigentümern über Wohngeldvor-schüsse zu finanzieren
ist. Zur Beschlussfassung standen ausdrücklich neben den [X.] auch die Einzelwirtschaftspläne. In dem den Klä-gern
vorliegenden [X.] wird ihr Anteil an den Gesamtausgaben in nachvollziehbarer Weise ermittelt. Unter Berücksichtigung der angegeben Verteilungsschlüssel -
Umlage der Verwaltungskosten nach der Zahl der Einhei-ten, ansonsten nach den Miteigentumsanteilen -
lassen sich bei dem vorliegen-den Wirtschaftsplan anhand der Miteigentumsanteile der anderen [X.] unschwer deren Vorschüsse errechnen. Dafür, dass die anderen [X.] dem im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstell-ten Muster nicht folgen, besteht kein Anhaltspunkt.

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann
Czub
[X.]

Weinland
Kazele

Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 17.06.2011 -
771 [X.] [X.] -
LG Berlin, Entscheidung vom 13.04.2012 -
85 [X.]/11 [X.] -

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Meta

V ZR 211/12

07.06.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.06.2013, Az. V ZR 211/12 (REWIS RS 2013, 5211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5211

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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15 W 412/02 (Oberlandesgericht Hamm)


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