Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2019, Az. V ZB 10/19

5. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4284

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Gegenstand

Zustellfiktion eines zur Ausreise verpflichtenden Bescheides


Leitsatz

Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 7 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die Zustellungsvorschriften hingewiesen worden ist und ihm durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des [X.] - Zivilkammer 29 - vom 7. Januar 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Der Betroffene, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, reiste Mitte 2016 in das [X.] ein. Sein - unter unterschiedlichen Aliasnamen gestellter - Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt, weil er bereits in [X.] Asyl beantragt hatte. Mit Beschluss vom 6. April 2017 hat das Amtsgericht Haft bis zum 4. Mai 2017 zur Sicherung der Rücküberstellung des Betroffenen angeordnet. Am 26. April 2017 ist er nach [X.] rücküberstellt worden. Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 hat das [X.] die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die beteiligte Behörde beantragt, verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter.

II.

2

Nach Auffassung des [X.] hat der Haftrichter die Haftanordnung zu Recht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 2 Abs. 14 Nr. 2 [X.] gestützt, da der Betroffene durch Verwendung unterschiedlicher Aliasnamen seine Identität verschleiert habe. Es habe zudem der Anhaltspunkt nach § 2 Abs. 15 Satz 2 [X.] vorgelegen; denn der Betroffene habe das Verfahren in [X.] nicht abgewartet und sei auch in der [X.] untergetaucht. Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft mit der Rückführung habe vorgelegen.

III.

3

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

4

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass § 72 Abs. 4 [X.] (in der bis zum 20. August 2019 gültigen Fassung) der Abschiebung des Betroffenen entgegengestanden haben könnte.

5

a) Ein Ausländer, gegen den öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, darf nach § 72 Abs. 4 Satz 1 [X.] - von den Ausnahmen gemäß § 72 Abs. 4 Satz 3 bis 5 [X.] abgesehen - nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft abgeschoben werden. Fehlt das Einvernehmen, scheidet die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung eines Ausländers aus (Senat, Beschluss vom 24. Januar 2019 - [X.], juris Rn. 5 mwN).

6

b) Der Haftrichter und das Beschwerdegericht haben nur unzureichend geprüft, ob hinsichtlich des bei der [X.] geführten Ermittlungsverfahrens wegen eines am 23. Januar 2017 begangenen Ladendiebstahls das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft [X.] mit der Rückführung vorlag. Das Beschwerdegericht verkennt zwar nicht, dass die in dem Haftantrag erwähnte generell erteilte Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft [X.] bis zum 31. Mai 2016 befristet war und daher keine ausreichende Grundlage darstellt. Entgegen der Auffassung des [X.] lässt der Haftantrag aber keine Rückschlüsse darauf zu, dass die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] telefonisch erteilt worden war. Soweit es sich insoweit auf die Angaben in dem Haftantrag zu einem am 6. April 2017 telefonisch eingeholten Einverständnis bezieht, weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, dass diese bei der Staatsanwaltschaft [X.] eingeholte Zustimmung - wie sich aus dem Haftantrag ergibt - den am 5. April 2017 in [X.] begangenen Diebstahl betraf.

7

2. Zudem hat das Beschwerdegericht nicht hinreichend aufgeklärt, ob der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig war.

8

Grundlage der Ausreisepflicht des Betroffenen ist der Bescheid des [X.] vom 17. Januar 2017, in dem die Abschiebung des Betroffenen nach [X.] angeordnet wurde (§ 34a [X.]). Ob der Bescheid dem Betroffenen zugestellt und die Ausreisepflicht damit vollziehbar war, hat das Beschwerdegericht nicht näher geprüft. Vielmehr ist es ohne weitere Begründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine wirksame verwaltungsrechtliche [X.] vorliegen. Damit hat das Beschwerdegericht seiner Aufklärungspflicht (§ 26 FamFG) nicht genügt. Zwar kommt hier eine [X.] auf der Grundlage von § 10 Abs. 2 Satz 4 [X.] in Betracht; denn nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus der Ausländerakte, dass der Bescheid des [X.] dem Betroffenen nicht zugestellt werden konnte, weil dieser laut Postzustellungsurkunde vom 19. Januar 2017 „unbekannt verzogen“ war. Die [X.] setzt aber voraus, dass der Betroffene gemäß § 10 Abs. 7 [X.] schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf die [X.] hingewiesen worden ist und ihm durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn im Einzelnen treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/13, NVwZ-Beil. 1994, 25, 26 und Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95, NVwZ-Beil. 1996, 81, 82; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2019 - 3 A 862/18 A, juris Rn. 6 f.; [X.], Beschluss vom 18. Juli 2000 - 2 L 158/00, juris [X.] 2; [X.], Beschluss vom 2. Februar 1999 - 3 N 71.97, juris Rn. 4; [X.] [X.]/Preisner [1.5.2019], § 10 [X.] Rn. [X.]/[X.]/[X.], Ausländerrecht, 12. Aufl., § 10 Rn. 28; [X.], [X.], 9. Aufl., § 10 Rn. 43; NK-[X.]/[X.], 2. Aufl., § 10 Rn. 11; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze [224. EL März 2019], § 10 [X.] Rn. 7).

9

Ob ein solcher Hinweis erfolgt und der Betroffene in der erforderlichen qualifizierten Weise belehrt worden ist (zu den Anforderungen an die Belehrung vgl. [X.], Beschluss vom 10. März 1994 - 2 BvR 2371/13, NVwZ-Beil. 1994, 25, 26 und Beschluss vom 8. Juli 1996 - 2 BvR 96/95, NVwZ-Beil. 1996, 81, 82), hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Soweit die beteiligte Behörde im Rechtsbeschwerdeverfahren unter Vorlage einer Kopie der Belehrung für [X.] über Mitwirkungspflichten in [X.] und [X.] vorträgt, dass der Betroffene bei der Antragstellung am 9. Juni 2016 schriftlich belehrt worden sei und die Belehrung eigenhändig unterschrieben habe, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO).

3. Die weiteren von der Rechtsbeschwerde erhobenen [X.] bleiben ohne Erfolg. Insoweit wird von einer Begründung abgesehen (§ 74 Abs. 5 FamFG).

IV.

Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, weil weitere Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Dieses wird aufzuklären haben, ob das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft [X.] mit der Rücküberstellung des Betroffenen vorlag, insbesondere ob die generell erteilte Zustimmung über den 31. Mai 2016 hinaus verlängert worden war. Zudem hat es zu prüfen, ob der Betroffene gemäß § 10 Abs. 7 [X.] auf die [X.] hingewiesen worden ist. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, ggf. auch dem Betroffenen persönlich, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

[X.]     

      

Weinland     

      

Kazele

      

Haberkamp     

      

[X.]     

      

Meta

V ZB 10/19

21.08.2019

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Hamburg, 7. Januar 2019, Az: 329 T 30/17

§ 10 Abs 2 S 4 AsylVfG, § 10 Abs 7 AsylVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.08.2019, Az. V ZB 10/19 (REWIS RS 2019, 4284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4284

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

XIII ZB 20/19

XIII ZB 93/19

XIII ZB 80/19

7 T 64/20

7 T 58/20

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