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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B4STR71.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 71/18
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
Mai 2018 einstimmig
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
September 2017 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird der Adhäsionsausspruch unter Zif-fer
II.
2 des Tenors aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] dahin klargestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriel-len Schäden zu ersetzen, die der Adhäsionsklägerin durch die am 6.
März 2017 in S.
und Z.
zu ihrem Nachteil vom Ange-
klagten begangene Vergewaltigung und Körperverletzung entstehen werden, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
-
2
-
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben-
und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen sowie die im Adhäsionsverfahren entstan-denen besonderen Kosten.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
Meta
08.05.2018
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 4 StR 71/18 (REWIS RS 2018, 9472)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9472
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