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PDF anzeigen[X.]/01vom29. August 2001in der Strafsachegegenwegen [X.] 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2001 gemäߧ§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. März 2001 wird mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, daß für jeden der drei Morde eine le-benslange Freiheitsstrafe als Einzelstrafe festgesetzt wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.]Detter [X.]Otten Elf
Meta
29.08.2001
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.08.2001, Az. 2 StR 336/01 (REWIS RS 2001, 1515)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1515
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