Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. XII ZB 658/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3294

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 658/11

vom

12. September 2012

in der Familiensache

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
12. September 2012 durch [X.] und die
Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter und [X.]
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.307

Gründe:

I.
Gegenstand der vor dem Senat anhängigen und durch Beschluss vom 13.
Juni 2012 entschiedenen Rechtsbeschwerde war die [X.] im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller des [X.]. Der [X.] beantragt die Festsetzung des [X.] nach §
33 Abs.
1 RVG.

II.
Der Gegenstandswert ist auf 1.307

Er
richtet sich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. Gemäß
§
2 Abs.
2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr.
3335 des [X.] ist grundsätzlich der Wert der Hauptsache maßgeblich (Senatsbeschluss vom 15.
September 2010 -
XII
ZB 82/10
-
FamRZ 2010, 1892 1
2
-
3
-

Rn.
5; [X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20. Aufl. [X.] Rn.
331; [X.] [X.] 38.
Aufl. VV Nr.
3335 Rn.
18; [X.]/[X.] Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 9.
Aufl. VV Teil
3 Abschnitt 3
Rn.
208; [X.]/[X.] Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 5.
Aufl. Anhang I Rn.
365). Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren (Senatsbeschluss vom 15.
September 2010 -
XII
ZB 82/10
-
FamRZ 2010, 1892 Rn.
7; [X.] Beschluss vom 28.
April 2011 -
IX
ZB 145/09
-
NJW Spezial 2011, 349).
In den Fällen, in denen sich die Beschwerde nur mit der Frage zu [X.] hat, ob und welche Ratenzahlungen ein Beteiligter nach §
120 Abs.
1, 4 ZPO zu erbringen hat, errechnet sich der Gegenstandswert nach
§
2 Abs.
2 RVG i.V.m. der amtlichen Anmerkung zu Nr.
3335 des [X.], dort 2.
Halbsatz, nach
billigem Ermessen entsprechend
dem Kosteninte-resse ([X.]/[X.] RVG [Stand 15.
Mai 2012] RVG 3335 Rn.
37; Musielak/Fischer ZPO 9.
Aufl. §
127 Rn.
28; vgl. [X.] [X.] 1993, 423, 424). Der Gegenstandswert errechnet sich also aus dem Betrag, den die Partei bei Erfolg des Antrags nicht selbst zahlen müsste ([X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20.
Aufl. [X.] Rn.
332).
Bei der Anordnung von Ratenzahlungen ergibt sich der Gegenstandswert aus der Differenz der angeordneten zu den vom Beschwerdeführer begehrten Ratenzahlungen, es sei denn, die zu erwartenden Kosten sind niedriger
(vgl. [X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20.
Aufl. [X.] Rn.
333, vgl. auch [X.], [X.] 38.
Aufl. VV Nr.
3335 Rn.
18; [X.]/Herget Streitwertkommentar 12.
Aufl. Rn.
4401).
Dabei ist zu beachten, dass
die Raten
höchstens 48 Monate lang zu erbringen sind, §
115 Abs.
2 ZPO.

Die unterschiedliche Bewertung im Verhältnis zur Bewilligung der Verfah-renskostenhilfe
an sich
rechtfertigt sich im Übrigen damit, dass in den Fällen des §
120 Abs.
1, 4 ZPO auch der Prüfungsumfang geringer ist, da die Erfolgs-3
4
5
-
4
-

aussichten nicht bewertet werden müssen ([X.]/Müller-Rabe/[X.] RVG 20.
Aufl. [X.] Rn.
333; vgl. [X.]/[X.] Rechtsanwaltsvergütungs-gesetz 9.
Aufl. VV Teil
3 Abschnitt
3 Rn.
211; OLG Frankfurt am Main [X.] 1988, 1375, 1376).
Der Antragsteller hat hier mit seiner Rechtsbeschwerde die [X.] von 60

Erfolg der Rechtsbeschwerde hätte er also nur 720

Monate)
auf die Verfahrenskosten, die sich bei einem Hauptsachestreitwert von 12.150

6
-
5
-

insgesamt 2.027

Da die Verfahrenskosten gerin-

der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde mithin auf 1.307

(2.027

abzüglich 720

Dose Klinkhammer Schilling

Günter

Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.01.2010 -
3b F 1261/09 -

OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2010 -
10 [X.]/10 -

Meta

XII ZB 658/11

12.09.2012

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. XII ZB 658/11 (REWIS RS 2012, 3294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3294

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