Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1096

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
154/10
Verkündet am:
24

November 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Mietwagenwerbung
[X.] § 4 Nr. 10, 11;
[X.] § 49 Abs. 4 Satz 5
a)
§ 49 Abs. 4 Satz 5 [X.] ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 [X.].
b)
Eine als solche ohne weiteres erkennbare Anzeige eines Mietwagenunter-

nicht zu einer Verwechslung mit dem [X.] nach §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.], wenn das Mietwagenunternehmen auf diese Weise einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will.
c)
In einem solchen Fall liegt auch keine unlautere gezielte Behinderung im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.] vor.
[X.], Urteil vom 24. November 2011 -
I ZR 154/10 -
OLG [X.] a.M.

LG [X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 24.
November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Born-kamm und [X.], [X.] und Dr. Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] am Main vom 20.
Juli 2010 wird auf Kosten des Klägers, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat, zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der in [X.] ein Taxiunternehmen betreibt, wendet sich gegen eine Werbung des
Beklagten
für dessen
Mietwagenunternehmen mit Sitz in [X.].
Der
Beklagte warb in dem vom
Streithelfer verlegten Telefonverzeichnis Das Örtliche

für [X.], [X.] und Umgebung, Ausgabe 2008/2009, in den Abschnitten für [X.] und [X.] mit einer direkt unter dem Buchstaben T

platzierten Werbeanzeige
jeweils
wie folgt:
1
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-
3
-

-
4
-

-
5
-
Der Text dieser Anzeigen lautete:
[X.] MÜLLER
Service mit Tradition!

[X.]

0 64 32 -
20 11
Der Kläger hält die Werbung für unlauter, weil Verbraucher, die fern-mündlich ein Taxi bestellen wollten, gezielt abgefangen würden. Außerdem wirft er dem Beklagten Irreführung und einen Verstoß gegen §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.] vor, da die Werbung zur Verwechslung mit dem [X.] führen könne.
Das [X.] hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt, es zu [X.], im Telefonbuch Das Örtliche

von [X.] und von [X.] Einträge bzw. Werbung unter dem Buchstaben T

vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ferner hat es dem Kläger seinem Antrag entsprechend Abmahnkosten zuge-sprochen.
Das Berufungsgericht
hat
die Klage abgewiesen
(OLG [X.], [X.], 140).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Beklagte
sowie der Streithelfer
beantragen, erstrebt
der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat einen [X.]verstoß des Beklagten verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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6
-
Ein unlauteres
Abfangen von Kunden liege nicht vor. Indem der Beklagte in der Nähe der Rubrik Taxi

werbe, ziele er nicht auf die Verdrängung der mit ihm im Wettbewerb stehenden Taxiunternehmen. Er stelle sich nicht zwischen die Mitbewerber und deren Kunden, sondern gleichsam neben die Mitbewerber, um den an einer Taxifahrt interessierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren.
Die beanstandete Werbung für [X.] führe auch nicht zur Verwechslung mit dem [X.]
und verstoße
deshalb
weder gegen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.] noch gegen das Irre-führungsverbot. Aus der deutlich herausgestellten Überschrift Mietwagen Mül-ler

gehe hervor, dass der Beklagte keinen [X.] anbiete.
I[X.] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungs-gericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Ein Verstoß gegen §§
3, 4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.] liegt nicht vor.
a) Gemäß §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.] darf Werbung für [X.] nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit dem [X.] zu führen. Diese Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.]. Sie bezweckt, den mit besonderen Pflichten verbundenen
Betrieb des Taxenver-kehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belasteten [X.] zu schützen. §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.] soll [X.]verzer-rungen zwischen beiden Betriebsarten vermeiden, zu denen es käme, wenn der [X.] für das breite Publikum nicht mehr ohne weiteres vom [X.] zu unterscheiden
wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
November 1983
1
BvL
8/81, [X.]E 65, 237, 247).
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b) Die Werbung des Beklagten ist jedoch nicht geeignet, zur [X.] mit dem [X.] zu führen. Dies gilt zunächst für Text und Gestal-tung der Anzeigen. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, er-kennt der [X.] aufmerksame, durchschnittlich informierte und ver-ständige Verbraucher schon aufgrund der deutlich herausgestellten Überschrift [X.], dass es sich nicht um die Anzeige eines Taxiunternehmens handelt.
Aber auch die Position der Anzeigen unmittelbar unter dem Buchstaben verkehr. Die gesonderte und deutlich erkennbare Rubrikenüberschrift Taxi

findet sich erst in deutlichem Abstand
im Telefonbuch von [X.] sogar erst auf der [X.] Seite nach dem Buchstaben T

und damit nach den beanstandeten [X.]. Auch wenn der Beklagte mit den Anzeigen einen Teil der Nachfrage nach einem Taxitransport auf sich ziehen will, haben die angesprochenen [X.] unter diesen Umständen keinen Anlass, die Anzeige des Beklagten

Soweit der Kunde durch die Anzei-ge erfährt, dass der Beklagte mit Flughafentransfer und Krankenfahrten
be-stimmte
Dienstleistungen anbietet, die auch von Taxiunternehmen ausgeführt werden, liegt darin eine zulässige Information über das Leistungsangebot des Beklagten. [X.] sind durch §
49 Abs.
4 Satz
5 [X.] nicht daran gehindert, für ihr Unternehmen auch und insbesondere durch [X.] von Merkmalen, die ihr Gewerbe von der bloßen Fahrzeugvermietung [X.] (etwa Mietwagen mit Fahrer

oder Mietfahrten),
in einer
Weise zu werben, welche die irreführende Bezeichnung Taxi vermeidet ([X.]E 65, 237, 248).
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2. Da die beanstandeten Anzeigen nicht zu einer Verwechslung mit dem [X.] führen, kommt ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach
§
5 Abs.
1 Satz
1
und
Abs.
2 [X.] gleichfalls nicht in Betracht.
3. Die beanstandete Anzeige stellt auch keine unlautere gezielte Behin-derung im Sinne von §
4 Nr.
10 [X.] dar (vgl. Harte-Henning/Omsels, [X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
10 Rn.
81; [X.]/[X.]/Sosnitza, [X.], 5.
Aufl., §
4 Rn.
10.49; aA zu §
1 [X.] aF [X.], [X.] 1993, 50).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seiner Werbung Kunden des Klägers
nicht
in unlauterer Weise abfängt. Das Eindringen in einen fremden Kundenkreis
und das Ausspannen sowie Abfangen von Kunden gehören grundsätzlich zum Wesen des [X.]. Eine unlau-tere Behinderung des Mitbewerbers ist deshalb erst gegeben, wenn auf Kun-den, die bereits dem Wettbewerber zuzurechnen sind, in unangemessener Weise eingewirkt wird, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten. Eine solche unangemessene Einwirkung auf den Kunden liegt insbesondere dann vor, wenn sich der [X.] gewissermaßen zwischen den [X.] und dessen Kunden stellt, um diesem eine Änderung seines Entschlusses, die Waren oder Dienstleistungen des Mitbewerbers in Anspruch zu nehmen, aufzudrängen (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 5.
Februar 2009

I
ZR
119/06, [X.], 876 Rn.
21 = [X.], 1086
Änderung der Vor-einstellung
II, mwN).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat, stellt sich der Beklagte nicht zwischen die Taxiunternehmen und deren Kunden, sondern gleichsam neben diese, um den an einer Taxifahrt in-teressierten Verbrauchern sein Leistungsangebot als frei wählbare Alternative zu präsentieren. Auch
die Annahme des Berufungsgerichts, dass ein durch-15
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-
9
-
schnittlich verständiger Verbraucher
wenn er
auf der Suche nach der [X.] eines Taxiunternehmens die beanstandeten Anzeigen wahrnimmt -
durch die Werbeanzeige des Beklagten nicht davon abgehalten wird, die [X.] unter der Rubrik Taxi

in den Blick zu nehmen
und auf dieser Basis seine geschäftliche Entscheidung zu treffen, lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

II[X.] Die Revision ist daher mit der Kostenfolge des §
97 Abs.
1 ZPO [X.].
Der Kläger hat auch die Kosten des
Streithelfers
zu tragen (§
101 Abs.
1 Halbsatz
1 ZPO).
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2009 -
5 O 20/09 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 20.07.2010 -
6 U 186/09 -

19

Meta

I ZR 154/10

24.11.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.11.2011, Az. I ZR 154/10 (REWIS RS 2011, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1096

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 154/10

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