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PDF anzeigen[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:28. Januar 2004HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: [X.] § 5a Abs. 2 Satz 1a) Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach§ 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] setzt voraus, daß auf die vorgeschriebene Form des [X.] (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, daß die rechtzeitigeAbsendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.b) Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.[X.], Urteil vom 28. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.]AG Hannover- 2 -[X.]er IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin[X.]r. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 28. Januar 2004für Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel des [X.] werden das Urteil der7. Zivilkammer des [X.] vom12. Februar 2003 aufgehoben und das Urteil des Amts-gerichts Hannover vom 27. Mai 2002 geändert.[X.]ie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.474,20 zu zahlen nebst 7 % Zinsenauf 204,51 auf 409,03 auf 613,53 auf 818,04 auf 1022,55 auf 1227,06 auf 1431,57 auf 1636,08 auf 1840,59 auf 2045,10 auf 2249,61 auf 2454,20 . Juli 2000,seit dem 15. [X.]ezember 2000 jedoch Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen [X.] auf 2454,20 - 3 -Im übrigen wird die Klage abgewiesen.[X.]ie Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen.Von Rechts [X.]:Auf Antrag des [X.] hat die Beklagte einen [X.] vom 7. Juli 1999 über eine Kapitallebensversicherung ausgestelltund zahlreiche Anlagen sowie ihre [X.] beigefügt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2000 hat der Kläger der [X.] mitgeteilt:Nachdem ich eine Sendung in Plus - Minus über [X.] gesehen habe, lege ich Widerspruch [X.] der Aufklärungspflicht nach BGB ein. [X.] Beiträge plus angefallenen Zinsen schreibenSie bitte meinem Konto ... wieder gut. Von einem Vertreter-besuch bitte ich abzusehen.Nach Ansicht des [X.] sind die Angaben der [X.] in [X.] zugesandten Vertragsunterlagen insbesondere zur Überschußer-mittlung und -verteilung nur rudimentär und genügen den [X.] § 10a [X.] sowie der dazu gehörigen Anlage [X.] nicht. [X.]eshalb [X.] gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] noch innerhalb eines Jahres nachZahlung der ersten Prämie Widerspruch einlegen können. [X.]ie [X.], nach der Schlußerklärung des Versicherungsantrags sei [X.] bekannt, daß unter anderem wegen der Abschlußkosten bei Kün-- 4 -digung der Lebensversicherung in den ersten Jahren kein oder nur einniedriger Rückkaufswert anfalle. Vor allem sei der Kläger gemäß § 5aAbs. 2 Satz 1 [X.] darüber belehrt worden, daß der Versicherungsver-trag auf der Grundlage der mit dem Versicherungsschein übersandtenUnterlagen als abgeschlossen gelte, wenn er nicht innerhalb von 14 Ta-gen seit deren Zugang dem Vertrag widerspreche. [X.]er Widerspruch des[X.] sei mithin verspätet. Auf die Wirksamkeit einzelner Klauseln ih-rer Versicherungsbedingungen komme es insoweit nicht an.[X.]ie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelasse-nen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.Entscheidungsgründe:[X.]ie Revision hat Erfolg; dem Kläger steht der geltend gemachteAnspruch im wesentlichen zu.1. [X.]as Berufungsgericht führt unter Bezug auf die tatsächlichenFeststellungen im Urteil des Amtsgerichts einleitend aus, weder aus [X.] noch aus den Akten ergäben sich Anhaltspunkte,die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungser-heblichen Feststellungen begründeten. Ferner seien keine Umstände er-sichtlich, aus denen sich eine für die angefochtene Entscheidung erheb-liche Rechtsverletzung ergebe. Insoweit sei es an eine vertretbare undrechtsfehlerfreie Auslegung und Wertung des Amtsgerichts - ungeachtetder eigenen [X.] - [X.] 5 -[X.]er Kläger sei in drucktechnisch hervorgehobener Form über seinWiderspruchsrecht, den Fristbeginn sowie die [X.]auer der Widerspruchs-frist und damit ordnungsgemäß belehrt worden. Auch die von § 5a Abs. 1[X.] geforderten Unterlagen hätten am 7. Juli 1999 vollständig vorgele-gen. [X.]agegen wende sich der Kläger auch nicht; er rüge vielmehr, daßdie Spielräume der [X.] bei der Ermittlung des auf die Versiche-rungsnehmer zu verteilenden Überschusses nicht deutlich gemacht [X.]. Eine möglicherweise intransparente Regelung in den [X.] habe aber nicht zur Folge, daß die 14tägigeFrist für den Widerspruch (§ 5a Abs. 1 Satz 1 [X.]) nicht in Lauf gesetztwerde (§ 5a Abs. 2 Satz 1 [X.]).2. [X.]ie Revision macht zunächst geltend, das Berufungsurteil [X.] schon deshalb der Aufhebung, weil es die Berufungsanträgeauch dem Sinne nach nicht erkennen lasse; deren Wiedergabe sei [X.] nach der hier anzuwendenden Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1Nr. 1 ZPO nicht entbehrlich ([X.]Z 154, 99, 100 f.; Urteil vom [X.] - [X.] - NJW-RR 2003, 1290 unter II 1 a; Urteil vom25. Juni 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1248 unter 1; Urteil vom22. [X.]ezember 2003 - [X.]/03 - unter 2, zur [X.] be-stimmt).[X.]agegen wendet sich die Beklagte mit Recht. In den Gründen [X.] wird als Ergebnis formuliert, das Amtsgericht habe dengeltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträgezu Recht aberkannt. [X.]iese mit keinerlei Einschränkungen verseheneFormulierung setzt, da das Berufungsurteil nicht auf das Protokoll derVerhandlung vor dem Berufungsgericht, sondern nur auf die tatsächli-- 6 -chen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts Bezug nimmt, voraus,daß der Kläger den aberkannten Anspruch unverändert mit der [X.] hat. Sonst hätte für das Berufungsgericht kein Anlaß be-standen, die Abweisung des - nach wie vor - "geltend gemachten [X.]s" insgesamt für rechtmäßig zu erklären. [X.]ieses Verständnis wirddurch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zur Unwirksam-keit des vom Kläger erklärten Widerspruchs bestärkt. Nach den gesam-ten Umständen des Falles hält der Senat den Berufungsantrag hier fürgerade noch hinreichend aus den Formulierungen des Berufungsurteilserkennbar.3. [X.]ie Tatsachen, die diesem Rechtsstreit zugrunde liegen, näm-lich der Versicherungsantrag des [X.], die Übersendung des Versi-cherungsscheins vom 7. Juli 1999 nebst Anlagen sowie der [X.] [X.] vom 7. Juli 2000 sind unstreitig. Soweit es für die auf 14 Ta-ge nach Zugang aller Unterlagen beschränkte Widerspruchsfrist des § 5aAbs. 2 Satz 1 [X.] darauf ankommt, daß der Versicherungsnehmer überdas Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und deren [X.]auer "in [X.] deutlicher Form" belehrt worden ist, hat das Berufungsgericht die-se Voraussetzungen, zu denen sich das Amtsgericht in seinem Urteilnicht geäußert hatte, erstmals selbst geprüft und für erfüllt gehalten. [X.] kommt es auf die von der Revision angegriffene Ansicht des [X.], es sei an vertretbare und rechtsfehlerfreie Auslegungenund Wertungen des Amtsgerichts gebunden, im vorliegenden Fall [X.]. [X.]arüber hinaus rügt die Revision vor allem, die Belehrung über [X.] entspreche hier nicht den Anforderungen von § 5aAbs. 2 Satz 1 [X.] und habe daher die Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.]nicht in Lauf gesetzt. [X.]ie von der [X.] erteilte Belehrung [X.] 7 -sich zwar durch fettere Lettern als der übrige Text aus, sei aber nicht aufeinem gesonderten Blatt niedergelegt oder an exponierter Stelle [X.] worden, wie etwa zu Beginn des Versicherungsscheins oder andessen Ende unterhalb der Unterschriften der [X.]vertreter oderauch unterhalb der den Versicherungsnehmer interessierenden Abrech-nung der Beiträge.[X.]em ist im Ergebnis zuzustimmen.a) [X.]ie Beklagte hat dem Versicherungsschein Anlagen beigefügt,die sich - jeweils unter einer durch Unterstreichung hervorgehobenenÜberschrift - zunächst mit den Garantiewerten, danach mit [X.] und ferner mit Erläuterungen zum Versiche-rungsvertrag befassen. [X.]ort schließt sich nach einem kurzen Abschnittüber die Vertragsgrundlagen in etwas fetteren Lettern als der vor- undnachstehende Text folgender Abschnitt an:[X.] diesem Versicherungsschein haben Sie die [X.], die Verbraucherinformation, das Steu-ermerkblatt und das Merkblatt für die [X.]atenverarbeitungerhalten. [X.]er Versicherungsvertrag gilt auf der [X.] Unterlagen als abgeschlossen. Ab dem Zugang die-ser Unterlagen haben Sie 14 Tage lang das Recht, diesemVertrag zu widersprechen.[X.]iese Belehrung entspricht den gesetzlichen Anforderungen [X.] aus den folgenden Gründen nicht:b) § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] in der hier maßgebenden Fassung [X.] für den Widerspruch ausdrücklich Schriftlichkeit und macht die Ein-- 8 -haltung dieser Form damit zur Voraussetzung für die Wirksamkeit desWiderspruchs (zu den Anforderungen im einzelnen vgl. [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2. Aufl. § 5a [X.]. 36). [X.]ie in § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.]geforderte Belehrung über das Widerspruchsrecht schließt nach [X.] mit Abs. 1 Satz 1 eine Belehrung über die zur Wirk-samkeit des Widerspruchs erforderliche Schriftform ein ([X.] 2002, 255, 256; vgl. auch OLG Braunschweig WM 2000, 814,815; [X.], 816, 817 f.). Ein solcher Hinweis fehlt jedochin der Belehrung der [X.], die sie im Zusammenhang mit der [X.] erteilt hat. Sie fehlt im übrigen auch in der vorange-gangenen Belehrung über das Widerspruchsrecht, die die Beklagte unterder Überschrift "Schlußerklärung des Antragstellers und der zu versi-chernden Person" in das Formular des [X.] hat. Allerdings könnte eine ausreichende Belehrung im Antragdie vom Gesetz vorgeschriebene Belehrung im Zusammenhang mit [X.] der Police ohnehin nicht ersetzen ([X.], VersR 1995,616, 622).c) [X.]ie Beklagte belehrt zwar über den Beginn und die [X.]auer derWiderspruchsfrist. [X.]amit der Verbraucher die Frist ausschöpfen kann, istaber der Hinweis unverzichtbar, daß die rechtzeitige Absendung des [X.] nach § 5a Abs. 2 Satz 3 [X.] genügt. Auch darauf muß sichdie Belehrung erstrecken (Stiefel/[X.], [X.] Aufl. [X.] § 5a [X.]. 21; vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] 26. Aufl.§ 8 [X.]. 46; [X.], aaO § 8 [X.]. 61).d) Was die von § 5a Abs. 2 Satz 1 [X.] geforderte drucktechnischdeutliche Form der Belehrung angeht, ist die Würdigung des [X.] -unvollständig. Er läßt unberücksichtigt, daß die Belehrung hier im [X.] der übersandten Vertragsunterlagen nahezu untergeht. Sie wirddem Verbraucher weder gesondert präsentiert noch drucktechnisch sostark hervorgehoben, daß sie ihm beim [X.]urchblättern der acht Seiten,aus denen allein der Versicherungsschein und seine Anlage bestehen,nicht entgehen könnte, selbst wenn er nicht nach einer [X.] sucht. [X.]er für diese Belehrung benutzte Fettdruck wird auchfür die Überschriften der anderen Unterabschnitte der [X.] verwendet (wie "Vertragsgrundlagen", "[X.]", "Beitragszahlung" etc.) und hebt sich nicht wesentlich vomübrigen Text ab. [X.]ie Belehrung ist weder durch eine andere Farbe,Schriftart oder -größe noch durch Einrücken, Einrahmen oder in andererWeise hervorgehoben. [X.]ie mitübersandten, anschließenden siebzehnSeiten mit Allgemeinen Versicherungsbedingungen und weiteren Hinwei-sen unterscheiden sich drucktechnisch ebenfalls nicht hinreichend vonden vorangegangenen acht Seiten Vertragsunterlagen; damit werden [X.] eines Verbrauchers, das Widerspruchsrecht und seineVoraussetzungen zu entdecken, noch weiter eingeschränkt, wenn er dieihm zugesandten Papiere nicht im einzelnen liest und zu verstehen [X.]. [X.]as wird der Bedeutung des Widerspruchsrechts nicht gerecht,mit dem der Verbraucher den Vertrag insgesamt und ungeachtet seinerzahlreichen Einzelheiten ablehnen kann. [X.]ie Widerspruchsbelehrung istdeshalb hier auch deswegen unwirksam, weil es an der von § 5a Abs. 2Satz 1 [X.] geforderten [X.]eutlichkeit fehlt (vgl. [X.], Urteil vom 25. April1996 - [X.] - NJW 1996, 1964 unter 2 b).[X.]ie 14tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 [X.] istmithin nicht wirksam in Lauf gesetzt worden. [X.]anach kommt es auf die- 10 -weiteren, vom [X.] zurückgewiesenen und von der Revision [X.] ins Feld geführten Bedenken hinsichtlich der [X.] und Verbraucherinformationen hier nicht mehr [X.] Unstreitig ist der Widerspruch des [X.] innerhalb der Jah-resfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 [X.] schriftlich bei der [X.] einge-gangen. [X.]er Widerspruch ist damit wirksam geworden; ein Versiche-rungsvertrag ist trotz der vom Kläger bereits gezahlten Prämien nicht zu-stande gekommen. Für die geleisteten Beitragszahlungen fehlt mithin [X.]. [X.]er Kläger kann sie nach § 812 Abs. 1 BGB herausverlan-gen. Anhaltspunkte für einen Rechtsmißbrauch des [X.] sind wedergeltend gemacht noch ersichtlich.Weiterhin verlangt der Kläger Herausgabe der Nutzungen, die [X.] aus den vom Kläger gezahlten Prämien gezogen hat. [X.]er [X.] rechtfertigt sich aus § 818 Abs. 1 BGB. [X.]ie Beklagte hat die [X.] behauptete Höhe dieser Nutzungen (7% Zinsen pro Jahr) nichtbestritten. Nach eigenem Vortrag hat der Kläger den [X.] aber nicht insgesamt für das ganze Jahr im voraus [X.], sondern pro Monat jeweils 400 [X.]M. [X.]emgemäß waren auch [X.] zu bemessen, die die Beklagte zu erstatten hat.[X.]arüber hinaus fordert der Kläger Verzugszinsen. Sein [X.] vom 7. Juli 2000 stellt keine Rechnung oder gleichwertige Zah-lungsaufforderung im Sinne von § 284 Abs. 3 BGB in der vom [X.] bis zum 31. [X.]ezember 2001 geltenden Fassung dar (vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 286 [X.]. 2, 29). [X.]ie Beklagte ist durch [X.] des vom Kläger beauftragten Geschäftsführers des [X.] -der Versicherten unter Fristsetzung bis zum 14. [X.]ezember 2000 ge-mahnt worden. Erst von diesem Zeitpunkt an kann der Kläger nach derinsoweit unverändert gebliebenen Vorschrift des § 288 Abs. 1 BGB einenVerzugszins von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] die Hauptforderung von 2.454,20 dahin zu verstehen, daß der Kläger bis zum Einsetzen seiner Verzugs-zinsforderung lediglich Nutzungsherausgabe nach § 818 BGB verlangt,vom Beginn der Verzugszinspflicht an aber keine Nutzungsherausgabemehr. Zusätzlich steht dem Kläger der von ihm weiterhin geforderte Be-trag von 20 H6Ihnung zu.[X.] [X.] [X.] [X.]r. [X.] [X.]
Meta
28.01.2004
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03 (REWIS RS 2004, 4825)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 4825
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