Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 1 StR 392/22

1. Strafsenat | REWIS RS 2023, 242

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der [X.] hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 27. Juni 2022 mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2023 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

2

2. a) Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; denn der [X.] hat das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Weder hat er zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Den zutreffenden Ausführungen des [X.] in der – vom [X.] in Bezug genommenen – Antragsschrift vom 3. November 2022 war nichts hinzuzufügen. Der [X.] musste seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nicht auch mit Blick darauf weiter begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung abgeben ließ.

3

b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

Jäger     

  

Bellay     

  

Fischer

  

Bär     

  

Leplow     

  

Meta

1 StR 392/22

11.01.2023

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 14. Dezember 2022, Az: 1 StR 392/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.01.2023, Az. 1 StR 392/22 (REWIS RS 2023, 242)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 242

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