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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 231/01 Verkündet am: 9. Juni 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
segnitz.de
BGB § 12; [X.] § 5 Abs. 2
Eine Holdinggesellschaft, die die Unternehmensbezeichnung einer Tochterge-sellschaft mit deren Zustimmung als Domainname registrieren lässt, ist im Streit um den Domainnamen so zu behandeln, als sei sie selbst berechtigt, die fragli-che Bezeichnung zu führen.
[X.], [X.]. v. 9. Juni 2005 [X.] Bamberg
LG [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 9. Juni 2005 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 11. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die am [X.] südöstlich von [X.] gelegene [X.], ein im Jahre 1142 erstmals urkundlich erwähnter Ort mit etwa 900 Einwohnern. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die [X.] den Do-mainnamen —segnitz.defi hat registrieren lassen. Die [X.] hat sich darauf berufen, zu ihrer Unternehmensgruppe gehöre die [X.] (im Folgenden [X.] & Co.) in [X.]. Dabei handelt es sich um eines der [X.], das 1859 gegründet worden ist. Die [X.] - 3 - te hat behauptet, —[X.]fi sei in [X.] mit Priorität vom 18. August 1954 als Wortmarke für Waren der Klassen 32 und 33 (alkoholische und nichtalkoho-lische Getränke) für [X.] & Co. eingetragen. Die [X.] habe darüber [X.] im Jahre 2000 —[X.]fi als Gemeinschaftsmarke angemeldet.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die von der [X.]n veranlasste Registrierung ihres Gemeindenamens als Domainname stelle eine Namensver-letzung dar.
Sie hat beantragt, es der [X.]n zu untersagen, den Domainnamen —segnitz.defi zu belegen, zu nutzen oder an Dritte zu übertragen, und sie zu [X.], den Domainnamen freizugeben.
Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat sich darauf gestützt, dass [X.] der Name des Firmengründers gewesen sei und das Unterneh-men bis noch vor wenigen Jahren von der Familie [X.] geführt worden sei. Im Laufe der 140jährigen Unternehmensgeschichte habe sich —[X.]fi als Kurzbezeichnung durchgesetzt.
Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der [X.]n ist ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]n, mit der sie ihren [X.] weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision [X.]. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-tenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsurteil ist auch ohne eine entsprechende Verfah-rensrüge aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält und sich der Sach- und Streitstand auch aus den Entscheidungsgründen nicht in einem für die Beurtei-lung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang ergibt.
1. Das Berufungsverfahren unterlag dem vor dem 1. Januar 2002 geltenden Recht (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zum alten Recht ist ein Berufungsurteil grundsätzlich auf-zuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält ([X.] 73, 248, 250 f.; [X.], [X.]. v. 1.2.1999 [X.] II ZR 176/97, NJW 1999, 1720). Ein solches [X.]eil kann in der Revisionsinstanz im Allgemeinen nicht überprüft werden, weil ihm nicht ent-nommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Ent-scheidung zugrunde gelegt hat. Eine solche Entscheidung ist auch dann [X.], wenn ein [X.]eilstatbestand aus der Sicht des Berufungsgerichts ent-behrlich erschien, weil es das [X.]eil mangels Überschreitens des Wertes der Beschwer für nicht revisibel hielt. Ausnahmsweise kann dann von einer Aufhe-bung abgesehen werden, wenn sich der Sach- und Streitstand aus den [X.] in hinreichendem Umfang ergibt (vgl. [X.], [X.]. v. 25.4.1991 [X.] I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; [X.]. v. 6.7.1995 [X.], NJW 1995, 3120, 3121, jeweils m.w.N.; [X.]. v. 25.5.2004 [X.] X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576). 7 8 9 - 5 - 2. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Aus den Entschei-dungsgründen des Berufungsurteils lässt sich kein ausreichendes Bild von dem Sach- und Streitstand gewinnen, den das Berufungsgericht seiner Entschei-dung zugrunde gelegt hat. Dem Berufungsurteil kann auch nicht entnommen werden, dass es auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes ergangen ist, der dem landgerichtlichen [X.]eil zugrunde liegt. Denn der dort als unstreitig dargestellte Umstand, dass es sich bei [X.] & Co. um eine Tochtergesell-schaft der [X.]n handelt, ist [X.] offenbar aufgrund des Vorbringens der Klä-gerin in der Berufungserwiderung [X.] in den Entscheidungsgründen des Beru-fungsurteils als streitig dargestellt (—– ihres behaupteten Tochterunternehmens –fi). Auch dazu, dass [X.] & Co. über eine Wortmarke —[X.]fi und über ein entsprechendes Unternehmenskennzeichen verfügt, lassen sich den [X.] des angefochtenen [X.]eils keine Feststellungen entneh-men. Unter diesen Umständen ist eine revisionsrechtliche Überprüfung des an-gefochtenen [X.]eils nicht möglich.
I[X.] Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] zu beachten haben:
1. Das Vorbringen der [X.]n ist erheblich. Erweist sich der von der [X.]n vorgetragene Sachverhalt als zutreffend, muss die Klage abge-wiesen werden.
a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin an der Bezeichnung —[X.]fi ein Namensrecht nach § 12 BGB zu-steht. Aufgrund dieses Namensrechts könnte sie gegen einen nichtberechtigten Dritten vorgehen, der sich diesen Namen als Domainnamen —segnitz.defi hat registrieren lassen (vgl. [X.] 149, 191, 198 f. [X.] shell.de; 155, 273, 275 f. [X.] maxem.de; [X.], [X.]. v. 9.9.2004 [X.] I ZR 65/02, [X.], 430 = [X.], 10 11 12 13 - 6 - 488 [X.] mho.de). Dieser Anspruch scheitert indessen, wenn dem Dritten [X.] oder gegebenenfalls demjenigen, der ihn mit der Registrierung beauftragt hat (dazu sogleich unter I[X.]1.d) [X.] an der Bezeichnung —[X.]fi ein eigenes Kennzeichen- oder Namensrecht zusteht, das dem Namensrecht der Klägerin nicht weichen muss. Im Fall der Gleichnamigen steht der Domainname demjenigen zu, der den Namen als erster für sich hat registrieren lassen ([X.] 149, 191, 200 [X.] shell.de; [X.], [X.]. v. 21.2.2002 [X.] I ZR 230/99, [X.], 898, 900 = [X.], 1066 [X.] defacto; [X.] [X.], 430 [X.] mho.de). Es gilt insoweit das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität der Registrierung (vgl. [X.] 148, 1, 10 [X.] Mitwohnzentrale.de), das nur unter besonderen, hier nicht in Betracht kommen-den Umständen zurücktritt (vgl. [X.] 149, 191, 201 f. [X.] shell.de).
b) Nach dem Vortrag der [X.]n steht [X.] & Co. neben der Marke ein Unternehmenskennzeichen an dem Firmenbestandteil —[X.]fi zu. Dass der Verkehr [X.] wie von der [X.]n behauptet [X.] die Firma —A. [X.] & Co.fi zu —[X.]fi verkürzt, liegt auf der Hand und wird durch die von der [X.] vorgelegten Unterlagen belegt.
c) Entgegen der im angefochtenen [X.]eil geäußerten Ansicht konnte das [X.] die rechtliche Prüfung nicht auf die —namensrechtliche Proble-matikfi beschränken, da es für [X.] nicht zuständig gewe-sen sei. Dabei kann offen bleiben, ob die Berufung der [X.]n auf ein Kenn-zeichenrecht ausreicht, um den Rechtsstreit zu einer Kennzeichenstreitsache i.S. von § 140 Abs. 1 [X.] zu machen (dazu [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 140 Rdn. 8; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 140 Rdn. 6). Ist diese Frage zu verneinen, wäre das angerufene [X.] zur Entscheidung des gesamten Streitstoffs einschließlich der kennzeichenrechtli-chen Einwände der [X.]n berufen. Ist dagegen von einer Kennzeichen-streitsache auszugehen, wäre nach der maßgeblichen landesrechtlichen [X.] - 7 - ständigkeitsbestimmung (§ 23 der Verordnung über gerichtliche Zuständigkei-ten im Bereich des [X.] [GZVJu] v. 2.2.1988, GVBl. 6; vgl. heute § 30 GZVJu v. 16.11.2004, GVBl. 471) an sich die Zuständigkeit des [X.]s Nürnberg-Fürth begründet. Dies hätte indessen die Zuständigkeit des Berufungsgerichts nicht berührt, da auf [X.] der Oberlandesgerichte keine Konzentration der Zuständigkeit vorgesehen ist (§ 140 Abs. 2 [X.]). Nach dem hier noch maßgeblichen Recht hätte die Nichtbeachtung der Zustän-digkeitskonzentration zwar im Berufungsverfahren gerügt werden können. [X.] wäre jedoch gewesen, dass auch in erster Instanz eine entspre-chende Rüge erfolgt wäre (§ 529 Abs. 2 ZPO a.F.; vgl. [X.]/[X.], [X.], 1. Aufl., § 140 Rdn. 38). Im Streitfall ist indessen die Unzuständigkeit des [X.]s nicht gerügt worden.
d) Handelt es sich bei [X.] & Co. um ein Tochterunternehmen der [X.]n, ist davon auszugehen, dass die [X.] den Domainnamen —segnitz.defi mit Zustimmung der Tochtergesellschaft [X.] & Co. hat regist-rieren lassen. In diesem Fall handelt es sich bei der [X.]n nicht um eine Nichtberechtigte. Innerhalb eines Konzerns kann die Registrierung der Domain-namen für die Konzernunternehmen zentral durch eine Holding oder durch eine Verwaltungsgesellschaft erfolgen (vgl. auch § 26 Abs. 2 [X.]). Das die Re-gistrierung vornehmende Unternehmen ist in diesem Fall wie der Inhaber des Kennzeichenrechts zu behandeln. Ob dies für jede Gestattung gilt (verneinend [X.], 486 f.; dazu Viefhues, [X.], 76 ff.; Strömer, [X.], 384 ff.; [X.], JurPC Web-Dok. 231/2004; [X.], JurPC Web-Dok. 232/2004; vgl. auch [X.], 749), bedarf im Streitfall keiner Klärung.
[X.] die Klägerin an ihrem Bestreiten fest, wird das Berufungsge-richt in erster Linie klären müssen, ob es sich bei [X.] & Co. [X.] wie von der 16 17 - 8 - [X.]n behauptet [X.] um ein zum Konzern der [X.]n gehörendes Unter-nehmen handelt. Zur Frage, ob [X.] & Co. ein Unternehmenskennzeichen an der Kurzbezeichnung —[X.]fi zusteht, wird es dagegen im Hinblick auf die von der [X.]n vorgelegten Kataloge und Abbildungen von Verkaufsveran-staltungen keiner Beweisaufnahme bedürfen. Denn diese Unterlagen belegen hinreichend, dass [X.] was ohnehin nahe liegt [X.] [X.] & Co. die Bezeichnung —[X.]fi auch in Alleinstellung kennzeichenmäßig verwendet.
[X.] [X.]
Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 19.12.2000 - 64 O 1084/00 - [X.], Entscheidung vom 11.06.2001 - 4 U 16/01 -
Meta
09.06.2005
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.06.2005, Az. I ZR 231/01 (REWIS RS 2005, 3201)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3201
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