Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZR 153/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1404

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
153/12
Verkündet am:
6. November 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

sr.de
BGB § 12
Dem Saarländischen Rundfunk steht gegen den Inhaber des Domainnamens

12 BGB ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung zu.
[X.], Urteil vom 6. November 2013 -
I ZR 153/12 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhand-lung vom 6.
November 2013 durch [X.] Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.] Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr. Löffler

für Recht erkannt:

Auf die Revision des
Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 10. Juli 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des
Beklagten er-kannt worden ist.
Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] -
18. Zivilkammer -
vom 10. August 2011 wird [X.] zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel
trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ist Inhaber des bei der [X.] registrierten [X.]s

er diese
Internetadresse
nicht abrufbar. Der
Beklagte benutzt seit seiner
Gründung im Jahr 1957 die Buchstabenfolge seine
Unternehmensbezeichnung 1
-
3
-

Er ist Inhaber
der beim Deutschen Patent-
und Markenamt als ver-kehrsdurchgesetzt für eine Reihe von Dienstleistungen im Bereich Rundfunk und Fernsehen eingetragenen Wortm

Der
Beklagte ließ durch die [X.] einen sogenannten
[X.] für den
Domainnamen

it der Folge, dass der Kläger diesen zwar weiter nutzen, nicht aber auf Dritte übertragen kann. Mit Schreiben vom 13.
Januar 2011 forderte der
Beklagte den Kläger erfolglos auf, den
Do-mainnamen
freizugeben.
Der Kläger hält den [X.] für unberechtigt und begehrt mit der Klage dessen Löschung. Der
Beklagte ist dem entgegengetreten und hat den Kläger widerklagend auf Löschung des
Domainnamens
in Anspruch genom-men. Er
ist der Auffassung, ihm
stünden aus §
12 BGB ältere Rechte an dem
Domainnamen
zu. Er hat
beantragt,
de[X.] einzuwilligen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Wi-derklage antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] die Widerklage abgewiesen
und das weitergehende Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision, deren Zurückwei-sung der Kläger beantragt, begehrt der
Beklagte
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

2
3
4
-
4
-
Entscheidungsgründe
I. Die Revision richtet sich allein gegen die Abweisung der Widerklage. Insoweit hat das Berufungsgericht angenommen, der
Beklagte habe
gegen den Kläger keinen
Anspruch auf Löschung des Domainnamens
aus §
12 BGB. Zwar stehe ihm
ein Namensrecht an der Buchstabenfolge

Es sei jedoch fraglich, ob durch die Registrierung dieser Buchstabenfolge als Domainname eine Zuordnungsverwirrung eingetreten sei.
Jedenfalls im Rahmen der [X.] überwiege das schützenswerte Interesse des [X.], den
Domainnamen
auch für die Zwecke seiner
Veräußerung zu regis-trieren.
[X.] Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Dem Beklagten
steht gemäß § 12 BGB ein Anspruch

zu.
1. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass sich
der
Beklagte für den auf die Abkürzung seines Unternehmenskennzeichens ge-stützten Löschungsanspruch grundsätzlich auf §
12 Satz
1
Fall
2 BGB
stützen kann, ohne dass diese allgemeine namensrechtliche Anspruchsgrundlage durch die spezielleren Vorschriften gemäß §§
5, 15 [X.] ausgeschlossen ist.
Allerdings
geht der zeichenrechtliche Schutz aus
§§
5, 15 [X.] in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz des §
12 BGB vor ([X.], Urteil vom 9.
September 2004
I
ZR
65/02, [X.], 430 = [X.], 488
mho.de, [X.]). Der namensrechtliche Schutz von Unternehmens-kennzeichen
nach
§
12 BGB kommt
jedoch
in Betracht, soweit
der Funktionsbe-5
6
7
8
-
5
-
reich des Unternehmens ausnahmsweise durch eine Verwendung der Unter-nehmensbezeichnung außerhalb der kennzeichenrechtlichen Verwechslungs-gefahr berührt wird. Dies ist der Fall, wenn die Unternehmensbezeichnung nicht im geschäftlichen Verkehr (vgl. [X.], Urteil vom 22. November 2001 -
I [X.], [X.]Z 149, 191, 198

shell.de; Urteil vom 24.
April 2008
I
ZR
159/05, [X.], 1099 Rn.
10 = [X.], 1520
afilias.de) oder außerhalb der [X.] (vgl.
[X.], [X.], 430
f.
mho.de) benutzt wird oder
wenn
mit der Löschung eines Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann ([X.], Urteil vom 9.
November 2011
I
ZR
150/09, [X.], 304 Rn.
32 = [X.], 330
[X.] Haar-Kosmetik). Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall der Anwendungsbereich des §
12 BGB eröffnet. Der Kläger hat den Domainnamen bislang nicht verwendet, so dass sich der Löschungsanspruch nicht gegen einen im geschäftlichen Verkehr benutzten Domainnamen richtet. Mangels Benutzung lassen sich auch nicht die Voraussetzungen einer Bran-chennähe und einer Verwechslungsgefahr im Sinne von §
15 Abs.
2 [X.] feststellen.
2. Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dem
Be-klagten stehe ein Namensrecht im Sinne von §

seines Unternehmenskennzeichens zu.
§
12 BGB schützt auch die Firma oder einen unterscheidungskräftigen
Firmenbestandteil einer Gesellschaft oder eines einzelkaufmännischen Unter-nehmens ([X.]Z 149, 191, 197
f.
shell.de, [X.]). Der Schutz des [X.] gemäß §
12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Be-zeichnung von Hause aus oder Verkehrsgeltung voraus (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 2004 -
I [X.], [X.], 517, 518
= [X.], 614

Literaturhaus, [X.]). Die Benutzung einer
Unternehmensbezeichnung mit Namensfunktion begründet zugunsten des [X.] neben einem 9
10
-
6
-
Recht am Unternehmenskennzeichen in aller Regel auch
ein Namensrecht im Sinne des §
12 BGB.
Dieses entsteht
bei von Hause aus unterscheidungskräfti-gen Bezeichnungen ebenso wie der Schutz des Unternehmenskennzeichens nach §
5 Abs.
2 Satz
1 [X.]
mit der Aufnahme der Benutzung im [X.] ([X.], [X.], 430
f.

mho.de).
Für Abkürzungen, die aus dem Firmenbestandteil gebildet
werden, gilt nichts anderes. Erforderlich ist al-lerdings
auch hier, dass die Abkürzung selbst Unterscheidungskraft aufweist ([X.], Urteil vom 19.
Februar 2009
I
ZR
135/06, [X.], 685 Rn.
17
= [X.], 803

ahd.de).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht mit Recht ein [X.]recht des
Beklagten aufgrund einer lang andauernden
und
bundesweiten Benutzung der aus seiner
Unternehmensbezeichnung gebildeten Abkürzung

Diese Annahme
begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, dass der Beklagte die [X.] in Kleinschreibung für sein Unternehmen als Rundfunkan-stalt seit geraumer Zeit bundesweit benutzt. Die Buchstabenfolge verfügt, auch wenn sie nicht als Wort aussprechbar ist, über originäre Unterscheidungskraft (vgl. [X.], Urteil vom 5.
Oktober 2000
I
ZR
166/98, [X.]Z 145, 279, 281
f.

[X.]; [X.], [X.], 430, 431
mho.de). Insbesondere hat das Berufungsgericht keine bestimmte beschreibende Verwendung [X.] (vgl. [X.], [X.], 685 Rn.
18
ahd.de). Es hat außerdem auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen, wonach der Bezeichnung [X.] des Beklagten Verkehrsgeltung zukommt.
3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des [X.]s, es fehle an den weiteren Voraussetzungen des Löschungsan-spruchs gemäß §
12 BGB.
11
12
-
7
-

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es sei fraglich, ob durch die Registrierung
der
Buchstabenfolge

als Domainname eine Zuordnungs-verwirrung eingetreten sei. Jedenfalls sei eine Verwirrung nicht
schwerwiegend, weil sie durch die sich bei Eingabe des Domainnamens öffnende Homepage rasch wieder beseitigt werde. Es komme
hinzu, dass eine bundesweite [X.] nicht vorliegen dürfte, weil der Verkehr in der Verwendung des erblicke. Jedenfalls im
Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das schützenswerte Interesse des [X.], die Domain auch für die Zwecke ihrer Veräußerung zu registrieren. Diese Beurteilung hält der rechtli-chen Nachprüfung nicht stand.
b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist eine
im Streitfall [X.] in Betracht kommende unberechtigte [X.] im Sinne von §
12 Satz
1 Fall
2 BGB zu bejahen. Diese setzt voraus, dass ein Dritter unbefugt den Namen oder eine als Namen geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des [X.] verletzt werden (vgl. [X.], Urteil vom
2.
Dezember
2004
I
ZR
92/02, [X.]Z 161, 216, 220
f.

[X.]; [X.],
[X.], 304 Rn.
37

[X.] Haar-Kosmetik). So
liegt es auch im Streitfall.
aa) Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung

-

(1) Allerdings hat das
Berufungsgericht angenommen, aus dem [X.], dass die

geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung
bei einer Verwendung
als Internetadresse
auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Buch-13
14
15
16
-
8
-
staben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso
möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt [X.] werde.
(2) Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt
werden. Zwar ist es denk-bar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschrei-bung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht
(vgl. [X.], Urteil vom 31.
Mai 2012
I
ZR
135/10, [X.], 832
Rn.
22
f. = [X.], 940

[X.]). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es
hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wel-ben könnte.
Es bleibt deshalb
bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren
eines [X.] und
der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
19
afilias.de).

gt benutzt.
[X.] ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein ei-genes [X.] zusteht
([X.], Urteil vom 8.
Februar 1996

I
ZR
216/93, [X.], 422, 423 = [X.], 541
J.C. Winter; Urteil vom 21.
September 2006
I
ZR
201/03, [X.], 259 Rn.
14 = [X.], 76

solingen.info; [X.], [X.], 1099 Rn.
20
afilias.de). Im Streitfall
steht dem Kläger
weder
ein
eigenes prioritätsälteres Namens-
oder sonstiges Kenn-,
noch ist ihm die Benutzung von einem Inhaber eines solchen Rechts gestattet worden.
cc) Auch das Merkmal der Zuordnungsverwirrung ist zu bejahen.

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18
19
20
-
9
-
(1) [X.] liegt im Regelfall bereits dann vor, wenn ein Dritter einen fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-adresse verwendet. Der Verkehr sieht in der Verwendung eines [X.], nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internetadresse im Allgemeinen einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des jeweiligen Internetauftritts ([X.]Z 149, 191, 199

shell.de;
[X.], [X.], 1099 Rn.
25
afilias.de; [X.], 304 Rn.
39
[X.] Haar-Kosmetik).

(2) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für den
auf eine Löschung des Domainnamens schlechthin gerichteten
Klageantrag sei eine bundesweite Zuordnungsverwirrung erforderlich. Daran fehle es, weil der von dem
Beklagten vorgetragenen Bekanntheit der Bezeichnung

von 87% für das [X.] keine bundesweite Bekanntheit zu entnehmen sei. Diese Beurtei-lung ist nicht frei von [X.].
Unternehmenskennzeichen sind in der Regel bundesweit geschützt. Zwar
kann
das Namensrecht von Unternehmen ausnahmsweise nur regional beschränkt bestehen. Dies setzt aber voraus, dass das Unternehmen nach sei-nem Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf [X.] ausgelegt ist
([X.], Urteil vom 22.
Juli 2004
I
ZR
135/01, [X.], 262, 263 = [X.], 228
soco.de; MünchKomm.BGB/Säcker, 6.
Aufl., §
12 Rn.
64). Diese besonderen Umstände hat das Berufungsgericht nicht fest-gestellt. Da Rundfunkanstalten im Rahmen des ARD-Verbundes erfahrungs-gemäß auch Programmbeiträge
für eine bundesweite Ausstrahlung produzie-ren,
fehlt jeder Anhaltspunkt für eine bloß regional begrenzte Tätigkeit des
Be-klagten.
Die
Revisionserwiderung geht ebenfalls davon aus, dass das Sende-gebiet des
Beklagten nicht auf das [X.] beschränkt ist.
21
22
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-
10
-

Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine nur regional wirkende Löschung von Domainnamen
nicht möglich
ist.
Ein regional oder lokal tätiger Anbieter ist
jedenfalls gegenüber einem Nichtberechtigten
nicht verpflichtet, eine nur in seinem räumlichen Tätigkeitsbereich bestehende Gefahr einer namensrechtli-chen Zuordnungsverwirrung hinzunehmen.
Ihm steht daher gegenüber einem Nichtberechtigten ein uneingeschränkter Löschungsanspruch zu
(zum Recht der Gleichnamigen vgl. [X.], [X.], 262, 263
soco.de; [X.], Urteil vom 23.
Juni 2005
I
ZR
288/02, [X.], 159, 160 = [X.], 238

hufeland.de).
(3)
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wird eine
[X.] auch nicht durch das Öffnen der Webseite nachträglich relati-viert, weil die das Namensrecht beeinträchtigende Wirkung unabhängig von der Verwendung des Domainnamens
bereits durch
die in der Registrierung [X.] eintritt
(vgl. [X.]Z 149, 191, 199

shell.de;
[X.], [X.], 259 Rn.
21
ff.
solingen.info). Im Streitfall kommt hinzu, dass nach den
getroffenen
Feststellungen auf der durch den angegriffenen Domain-namen bezeichneten Internetseite keine Inhalte hinterlegt sind und bereits [X.] hinreichend sichere Anhaltspunkte für die Annahme fehlen, dem
Verkehr werde sogleich nach dem Öffnen der Internetseite deutlich werden, dass
er sich nicht auf der Seite des
Beklagten befinden könne.
[X.]) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Streitfall
sei bei der vorzunehmenden Abwägung dem Interesse des [X.] der Vorrang einzuräumen.
(1) Das Berufungsgericht hat insoweit angenommen, der Umstand, dass im Streitfall
möglicherweise bei einem sehr kleinen Teil der angesprochenen 24
25
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27
-
11
-
Verkehrskreise eine anfängliche Zuordnungsverwirrung vorliege, die sehr schnell durch das Öffnen der Homepage beseitigt werde, führe nicht dazu,
dass der Kläger verpflichtet sei, in die Löschung einzuwilligen. Zwar sei nicht zu ver-kennen, dass auch auf Seiten des [X.] schützenswerte Belange nicht in dem Maße vorlägen, wie sie bei einer mit Inhalten ausgefüllten Homepage vor-handen seien. Der Kläger sei jedoch nicht verpflichtet, den Domainnamen um-gehend mit Inhalten zu versehen. Es sei durchaus auch legitim, sich [X.] zum Zwecke der Weiterveräußerung registrieren zu lassen.
Dem kann nicht zugestimmt werden.
(2) Das Berufungsgericht hat
nicht genügend berücksichtigt, dass schutzwürdige
Interessen des Namensträgers in Fallgestaltungen wie der [X.] typischerweise bereits dadurch beeinträchtigt werden,
dass der [X.] durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in [X.] üblichen Top-Level-riert wird. Die den Berechtigten aus-schließende Wirkung setzt bei der Verwendung eines fremden Namens als Domainname bereits mit der Registrierung und nicht erst mit der Benutzung der Domain ein ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2003
I
ZR
296/00, [X.]Z 155, 273, 276
f.

maxem.de; Urteil vom 8. Februar 2007 -
I [X.], [X.]Z 171, 104
Rn.
11

grundke.de; [X.], [X.], 304 Rn.
29
[X.] Haar-Kosmetik; [X.], Urteil vom 13.
Dezember 2012
I
ZR
150/11, GRUR 2013, 294 Rn.
14
= [X.], 338

dlg.de). Demgegenüber
kann
ein [X.] nur aus-nahmsweise auf schützenswerte Belange verweisen, die im Rahmen der Inte-ressenabwägung zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Registrierung des Domainnamens durch den Nichtberechtigten nur der erste Schritt im Zuge der für sich genommen rechtlich unbedenklichen Aufnahme einer entsprechenden Benutzung als Unternehmenskennzeichen ist oder wenn das Kennzeichen-
oder Namensrecht des Berechtigten erst nach der Registrierung des Domainnamens durch den Domaininhaber entstanden ist 28
-
12
-
(vgl. [X.], [X.], 1099 Rn.
27
ff. -
afilias.de; [X.], 304 Rn.
40

[X.] Haar-Kosmetik, [X.]). Derartige Umstände hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
(3) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist bei
der Interessen-abwägung
gemäß §
12 BGB
zudem zu
Lasten
des [X.] zu berücksichtigen, dass er den angegriffenen Domainnamen nicht selbst nutzen möchte, sondern sich sein Interesse darauf beschränkt, den Domainnamen zu veräußern.
Im Rahmen der Prüfung einer Namensverletzung gemäß §
12 BGB geht es um die Abwägung namensrechtlich relevanter
Interessen. Insoweit ist von maßgebender Bedeutung, ob die Parteien, deren Interessen abzuwägen sind, den Namen
auch
namensmäßig
benutzen wollen (im Hinblick auf
den Berech-tigten
vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2004
I
ZR
82/01, [X.], 619, 621 = [X.], 769
[X.]; im Hinblick auf den Nichtberechtig-ten vgl. [X.],
[X.], 1099 Rn.
28
f.
afilias.de). Daraus folgt, dass das
bloße
Interesse des Nichtberechtigten am Weiterverkauf des registrierten und nicht als Adresse einer mit Inhalten versehenen Internetseite verwendeten Do-mainnamens bei der Prüfung eines namensrechtlichen Löschungsanspruchs nicht schutzwürdig ist.
4. Da sich das angegriffene Urteil auch nicht aus
anderen Gründen als richtig
erweist (§
561
ZPO),
ist es aufzuheben, soweit zum Nachteil des [X.] erkannt und die Widerklage abgewiesen
worden ist

562
Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind und die Sache
zur Endentscheidung reif ist

563 Abs.
3
ZPO).
Danach steht dem Beklagten aufgrund der vorstehenden Erwägungen der mit der Widerklage verfolgte Löschungsanspruch wegen [X.] nach §
12 Satz
1 Fall
2 BGB zu.
29
30
31
-
13
-
III
. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §
91
Abs. 1, §
97
Abs. 1 ZPO.

[X.]
Büscher
Schaffert

Kirchhoff
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 10.08.2011 -
2-18 O 20/11 -

O[X.], Entscheidung vom [X.] -
6 [X.] -

32

Meta

I ZR 153/12

06.11.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZR 153/12 (REWIS RS 2013, 1404)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1404

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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