Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. IV ZR 155/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 2033

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 155/12
vom

24. Oktober 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]

am 24. Oktober 2012

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 29.
März 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Die Sache ist auf der Grundlage der Senatsrechtspre-chung (Urteil vom 26.
Februar 1953
IV ZR 207/52, DNotZ
1955, 406) richtig entschieden. Zu einer Korrektur dieser Rechtsprechung, die in der Literatur weitestgehend Zu-stimmung erfahren hat (statt aller: [X.][X.], 5.
Aufl. §
2042 Rn.
5 und [X.]/[X.], BGB 13.
Aufl.
§
2042 Rn.
36, jeweils m.w.N.), besteht
worauf bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat

auch in Ansehung der von der Beschwerde in Bezug ge-nommenen neueren kritischen Auseinandersetzung ([X.], [X.]) kein An-lass. Insbesondere wird dabei nicht hinreichend berück-sichtigt, dass in diesen Fällen über den Rückgewähran--
3
-

spruch gemäß §
346 BGB als sogenanntes Beziehungs-surrogat gemäß §
2041 BGB eine Auseinandersetzung nicht stattgefunden hat, mithin eine vollständige Vertei-lung aller Nachlassgegenstände, die zum Erlöschen einer Erbengemeinschaft führt, nicht erfolgt ist. Daran ist unein-geschränkt festzuhalten.

Der
Senat hat auch die Gehörsrügen (Art.
103 Abs.
1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren
Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
-
4
-

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahren (§
97 Abs.
1 ZPO).

Streitwert:
170.000

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.10.2011 -
84 O 21/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 29.03.2012 -
20 U 270/11 -

Meta

IV ZR 155/12

24.10.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2012, Az. IV ZR 155/12 (REWIS RS 2012, 2033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2033

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 155/12 (Bundesgerichtshof)

Erbauseinandersetzung: Anspruch der Erbengemeinschaft infolge des Rücktritts von einem Erbteilskaufvertrag


IV ZR 82/08 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 328/05 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 218/06 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 40/08 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 155/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.