Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 395/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 637

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom19. November 2002in der Strafsachegegenwegen [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am19. November 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das [X.] [X.] vom 27. Februar 2002 aufgeho-ben, soweit der Angeklagte als Gesamtschuldner verurteiltwurde, an die [X.] einen Geldbetrag in [X.] 166.388,15 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von [X.] über dem Basiszinssatz gemäß § 1 [X.] seitdem 14. August 2001 zu zahlen sowie die durch den [X.] Entschädigung entstandenen besonderen Kosten und dienotwendigen Auslagen der [X.] zu tragen.Von einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag der[X.] wird abgesehen.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen [X.] Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. [X.] durch dieses Verfahren erwachsenen Auslagen trägtjeder Beteiligte [X.]:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "Diebstahls im besondersschweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Außerdem hat es den Angeklagten gemeinsam mit dem [X.]als Gesamtschuldner verurteilt, an die [X.] US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten überdem Basiszinssatz seit dem 14. August 2001 zu zahlen. Die hiergegen gerich-tete Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellenRechts.Nach den Urteilsfeststellungen der Strafkammer war der Angeklagte [X.] an einem Diebstahl zum Nachteil eines Geldtransportunternehmens,der [X.], in [X.] in [X.] ([X.]) beteiligt; im Zeitpunktder Tatausführung hielt er sich in [X.] auf.Das Rechtsmittel hat lediglich Erfolg, soweit es sich gegen den [X.] richtet. Im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschriftdes [X.], dessen Erwägungen entgegen der Auffassung [X.] keineswegs "absurd" sind, offensichtlich unbegründet.[X.] Von einer Entscheidung über den Antrag der [X.] istgemäß § 405 Satz 2 StPO abzusehen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Antragzur Erledigung im Strafverfahren auch dann nicht geeignet, wenn schwierigebürgerlich-rechtliche Rechtsfragen entschieden werden müßten ([X.], [X.] Aufl. § 405 Rdn. 4; [X.] in [X.] 4. Aufl. § 405Rdn. 1). Das ist bei das internationale Privatrecht betreffenden Problemkreisenregelmäßig der Fall. So liegt es auch [X.] die Frage, ob auf den [X.], wie das [X.] an-nimmt, [X.] Recht nach Art. 40 Abs. 1 EGBGB anwendbar ist, wirft er-hebliche Schwierigkeiten auf. Als Handlungsort im Sinne des Art. 40 Abs. 1Satz 1 EGBGB kommen nur solche Orte in Betracht, an denen eine tatbe-standsmäßige Ausführungshandlung mit Außenwirkung vorgenommen (vgl.[X.] 1957, 31, 33; von [X.] in [X.] Art. 40 EGBGB Rdn. 17,18) bzw. in einen geschützten Rechtskreis - sei es auch nur durch einen Teilaktder unerlaubten Handlung - eingegriffen wird (BGHZ 35, 329, 333). [X.] Orte bloßer Vorbereitungshandlungen nicht berücksichtigt werden undläge der Handlungsort möglicherweise in [X.].Im Falle der Anwendbarkeit [X.] Rechts auf den [X.]wäre im Rahmen des sich nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung rich-tenden Adhäsionsverfahrens (vgl. BGHSt 37, 261; 37, 263) von Amts wegenauch zu prüfen, ob und inwieweit die von der [X.] geltend ge-machten Schadensersatzansprüche auf eine Versicherung übergegangen sind([X.], 237 Nr. 21; [X.] § 405 Satz 2 Nichteignung 1), waswiederum die Prüfung voraussetzt, nach welchem Recht die Frage des Über-gangs zu beantworten ist.Mangels Eignung des [X.]s zur Erledigung im Strafverfah-ren muß die Verurteilung des Angeklagten zur Schadensersatzleistung aufge-hoben und von einer Entscheidung über die geltend gemachten Ansprücheabgesehen werden. Eine Zurückverweisung der Sache zwecks Erneuerung [X.] scheidet aus ([X.] § 405 Satz 2 Nichteignung 2).I[X.] Die Erstreckung der Aufhebung des [X.] auf [X.] [X.]kommt nicht in Betracht. § 357 StPO findetkeine Anwendung, weil die Aufhebung des Urteils nicht wegen einer [X.] 5 -verletzung bei der Anwendung des Strafgesetzes erfolgt. Allerdings hat [X.] Strafsenat des [X.] mit Beschluß vom 3. Juni 1988 ([X.] 1988, 470) in einem Fall, in dem er einen Adhäsionsausspruch [X.] auf Entschädigung gerichteten Antrags aufgehoben hat, die [X.] § 357 StPO - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - auf den [X.] erstreckt. Der [X.] kann offenlassen, ob er dem angesichts des [X.] eindeutigen Wortlauts des § 357 StPO, der nach allgemeinerMeinung als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist ([X.] in [X.]. § 357 Rdn. 3, 15; [X.] aaO § 357 Rdn. 1, 2), [X.]. Denn der 2. Strafsenat hat in seiner Entscheidung maßgeblich daraufabgestellt, daß es - mangels Entscheidungsantrags - an einer von [X.] prüfenden Verfahrensvoraussetzung fehlt. Das Fehlen einer Verfahrensvor-aussetzung, auf das § 357 StPO, jedenfalls soweit die Voraussetzungen [X.] als solche in Rede stehen, über den Wortlaut der Vorschrifthinaus nach allgemeiner Meinung anwendbar ist (vgl. [X.] aaO Rdn. 14 m.w. N.), ist aber mit der Nichtbeachtung sonstiger Verfahrensvorschriften - wiehier der Entscheidung im Adhäsionsverfahren ungeachtet der mangelndenEignung des Antrags zur Erledigung im Strafverfahren - nicht vergleichbar. [X.] Grunde weicht der [X.] mit seiner Auffassung auch nicht von der Ent-scheidung des 2. Strafsenats ab und besteht kein Anlaß zu einer Anfrage nach§ 132 Abs. 3 GVG.- 6 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1, § 472 aAbs. 2 StPO.Tolksdorf [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 395/02

19.11.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2002, Az. 3 StR 395/02 (REWIS RS 2002, 637)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 637

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 194/15 (Bundesgerichtshof)


1 StR 346/23 (Bundesgerichtshof)


4 StR 300/21 (Bundesgerichtshof)

Adhäsionsentscheidung bei Totschlag: Zuerkennung von Hinterbliebengeld bei Nachweis einer tatsächlich gelebten sozialen Beziehung; Bindung an …


3 StR 414/17 (Bundesgerichtshof)


4 StR 217/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.