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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 166/11
vom
21. Juli
2011
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring
am 21.
Juli
2011
beschlossen:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbe-schwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 wer-den zurückgewiesen.
Gründe:
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
nicht gegen das Grundrecht der [X.] ([X.] 106, 216, 219
ff; [X.], Beschluss vom
4.
März 2002
-
AnwZ
1/01, [X.]Z 150, 70, 72 ff).
Aufgrund des weiten Spielraums des [X.] bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. [X.] 107, 395,
411
f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechts-beschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde
in 1
2
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3
-
Bezug genommenen Verfahren
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-schränkungen sowie nach dem
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
([X.]) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden kön-nen
(§
74 Abs.
4 GWB, §
24 Abs.
4 [X.]).
Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sa-che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Kayser
Raebel
Pape
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
9 IN 377/07 -
LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
4 [X.] (217) -
3
Meta
21.07.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IX ZB 166/11 (REWIS RS 2011, 4511)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 4511
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