Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IX ZB 166/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4511

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 166/11

vom

21. Juli
2011

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die Richter
Raebel, [X.],
Grupp
und die Richterin
Möhring

am 21.
Juli
2011
beschlossen:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Rechtsbe-schwerdeführerin gegen den Beschluss vom 16. Juni 2011 wer-den zurückgewiesen.

Gründe:

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung ergeben keinen Anlass zur Abänderung des angegriffenen Beschlusses.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin verstößt die Vorschrift des §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO
nicht gegen das Grundrecht der [X.] ([X.] 106, 216, 219
ff; [X.], Beschluss vom
4.
März 2002

-
AnwZ

1/01, [X.]Z 150, 70, 72 ff).
Aufgrund des weiten Spielraums des [X.] bei der Ausgestaltung des Rechtsmittelsystems (vgl. [X.] 107, 395,
411
f) bestehen auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG keine Bedenken gegen die gesetzliche Regelung, wonach im Rechtsmittelzug gegen vollstreckungsgerichtliche Entscheidungen die Rechts-beschwerde nur bei deren Zulassung durch das Beschwerdegericht stattfindet (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO), während in den von der Rechtsbeschwerde
in 1
2
-

3

-
Bezug genommenen Verfahren
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbe-schränkungen sowie nach dem
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz
([X.]) bestimmte Verfahrensmängel mit der Rechtsbeschwerde auch ohne deren Zulassung durch das Beschwerdegericht geltend gemacht werden kön-nen

74 Abs.
4 GWB, §
24 Abs.
4 [X.]).

Die Rechtsbeschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sa-che Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser
Raebel
Pape

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.11.2010 -
9 IN 377/07 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.04.2011 -
4 [X.] (217) -

3

Meta

IX ZB 166/11

21.07.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2011, Az. IX ZB 166/11 (REWIS RS 2011, 4511)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4511

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 114/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 634/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 634/17 (Bundesgerichtshof)

Betreuungssache: Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts durch die auf eine Gegenvorstellung nachträglich durch das Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde


IX ZB 31/18 (Bundesgerichtshof)

Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters: Nachträgliche Änderung der Beschwerdeentscheidung aufgrund einer Gegenvorstellung; …


IX ZB 92/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 166/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.