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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Weisung hinsichtlich besonderer Bemühungen um soziale Stabilisierung eines erheblich vermindert schuldfähigen Angeklagten bei bereits bestehender Betreuung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Trotz der missverständlichen Ausführungen des [X.] zur Schuldfähigkeit ([X.]) kann der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die [X.] davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen des § 63 StGB, vor allem auch eine gesicherte erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, gegeben sind.
In Vorbereitung der nach §§ 57, 67d, 67e StGB zu treffenden Entscheidungen wird allerdings darauf Bedacht zu nehmen sein, dass die spezielle Gefährlichkeit des Angeklagten im Verhältnis zu seiner Ehefrau gründet, weshalb im Maßregelvollzug alsbald, möglichst bis zum Erreichen der Halbstrafenverbüßung (vgl. § 67 Abs. 4 und 5 StGB), beträchtliche Bemühungen für eine therapeutische und [X.] Stabilisierung des Untergebrachten, namentlich unter gesicherter dauerhafter Trennung von seiner Ehefrau sowie unter Nutzung und gegebenenfalls Erweiterung der bereits bestehenden Betreuung, eventuell unter Erteilung geeigneter Weisungen, unerlässlich sein werden.
[X.]
König [X.]
Meta
28.02.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Kiel, 24. Oktober 2011, Az: 10 KLs 22/11
§ 57 StGB, § 63 StGB, § 67d StGB, § 67e StGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.02.2012, Az. 5 StR 24/12 (REWIS RS 2012, 8725)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 8725
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 24/12 (Bundesgerichtshof)
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