Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7487

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 434/13

vom

28.
Juli 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt

am 28.
Juli 2015

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 106.268,47

Gründe:
Die Klägerin hat
aus abgetretenem Recht von der beklagten Bank im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung
des Erwerbs von Zertifikaten
verlangt, da kein Auftrag zu diesem Erwerb erteilt worden sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Kläge-rin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4.
März 2015 hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
1
2
-
3
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des [X.] über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas-sungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre ([X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2006

IX
ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn.
1,
vom 25.
Juni 2008

VIII
ZR 81/05, [X.], 614 Rn.
3
und vom 14.
Oktober 2014 -
XI
ZR 122/12, juris Rn.
3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

3
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4
-

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert hätte (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1
ZPO.

Ellenberger

Grüneberg

Maihold

Menges

Derstadt

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
3 O 17806/12 -

OLG München, Entscheidung vom 30.09.2013 -
17 U 1337/13 -

4

Meta

XI ZR 434/13

28.07.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/13 (REWIS RS 2015, 7487)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7487

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