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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 434/13
vom
28.
Juli 2015
in dem Rechtsstreit
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
Ellenberger, [X.]
Grüneberg und Maihold
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Derstadt
am 28.
Juli 2015
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
September 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 106.268,47
Gründe:
Die Klägerin hat
aus abgetretenem Recht von der beklagten Bank im Wege des Schadensersatzes Rückabwicklung
des Erwerbs von Zertifikaten
verlangt, da kein Auftrag zu diesem Erwerb erteilt worden sei. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Berufungsurteil hat die Kläge-rin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 4.
März 2015 hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klageforderung bis zu dem erledigenden Ereignis bestanden hat. Denn bei einseitiger Erledigungserklärung in der Zeitspanne zwischen [X.] einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Entscheidung des [X.] über dieses Rechtsmittel ist zunächst zu prüfen, ob die Nichtzulas-sungsbeschwerde zulässig und begründet gewesen wäre ([X.], Beschlüsse vom 21.
Dezember 2006
IX
ZR 204/05, NJW-RR 2007, 639 Rn.
1,
vom 25.
Juni 2008
VIII
ZR 81/05, [X.], 614 Rn.
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und vom 14.
Oktober 2014 -
XI
ZR 122/12, juris Rn.
3). Das ist hier nicht der Fall, weil weder die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert hätte (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Von einer näheren Be-gründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1
ZPO.
Ellenberger
Grüneberg
Maihold
Menges
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
3 O 17806/12 -
OLG München, Entscheidung vom 30.09.2013 -
17 U 1337/13 -
4
Meta
28.07.2015
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. XI ZR 434/13 (REWIS RS 2015, 7487)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7487
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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