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PDF anzeigen[X.] vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO (entspr.) beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. November 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Einbezie-hung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7. Februar 2008 zu einer [X.] von sechs Jahren verurteilt wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Die ausführliche, differenzierte und sachkundige Beweiswürdigung durch das [X.] lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. 1 Der Strafausspruch ist hingegen nicht rechtsfehlerfrei. 2 Zutreffend hat der [X.] dargelegt, dass der Strafbefehl vom 7. Februar 2008 nicht deshalb von der Anwendung des § 55 StGB ausge-schlossen war, weil die Geldstrafe von 50 Tagessätzen nach der ersten tatrich-terlichen Hauptverhandlung in der vorliegenden Sache teils bezahlt, teils im 3 - 3 - Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden ist, denn insoweit ist auf den Zeitpunkt der ersten Tatsachenverhandlung abzustellen (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2009 - 2 [X.]; [X.] 12. Aufl. § 55 Rdn. 25, 45 m.w.N.). Die Zuerkennung eines (weiteren) Härteausgleichs von einem Monat war auch deshalb nicht veranlasst. Der Senat hat aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entschieden, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der durch den Strafbefehl vom 7. Februar 2008 verhängten Strafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist. Eine Beschwer des Angeklagten hier-durch ist ausgeschlossen, da die bereits vollstreckte Einzelstrafe von 50 Tages-sätzen auf die Gesamtstrafe in voller Höhe anzurechnen ist. 4 [X.]
Meta
14.04.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 92/10 (REWIS RS 2010, 7687)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7687
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