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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
[X.]I ZR 165/11
vom
27. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
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Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Schneider und [X.]
beschlossen:
Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.
1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine [X.], nach der ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 % des [X.]es zu zahlen hat, wirksam ist ([X.]surteil vom 27. September 1995
[X.], NJW
1995, 3380 unter [X.]). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.
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2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält, soweit es revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt,
rechtlicher [X.] stand. Die Klägerin kann
wie aufgrund der wirksam auf die Höhe be-schränkten Revisionszulassung feststeht
gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil die Beklagte unberechtigt ihre auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Fahrzeugs gerichtete Leistung (§ 433 Abs. 2 [X.]) verweigert hat. Diesen Schadensersatz kann die Klägerin auch pauschal nach Maßgabe von Ziffer [X.] ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen, da die betreffende [X.] den in § 309 Nr. 5 [X.] aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung gerecht wird und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstößt.
a) Die Revision ist auch statthaft, soweit sie sich neben der Berechnung der
Schadenspauschale nach
dem [X.] zusätzlich gegen die Anset-zung einer Pauschale von 15 % richtet. Zwar hat das Berufungsgericht die [X.] nur zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob der Berechnung der Schadenspauschale der Brutto-
oder der Nettokaufpreis zugrunde zu legen ist. Darin liegt eine zulässige Beschränkung auf die Höhe des Anspruchs (vgl.
[X.]surteil vom 14. April 2010
[X.], [X.], 1328 Rn. 9 ff., inso-weit in [X.], 178 ff. nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 27. September 2011
[X.], [X.], 2223 Rn.
18). Allerdings betrifft auch die Frage, ob eine Pauschale von 15 % dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Sinne des § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.] entspricht, die Höhe und nicht den Grund des Anspruchs. Denn Schadensersatzpauschalen setzen voraus, dass dem Grunde nach dem Verwender ein Schadensersatzan-spruch zusteht. Kontrollgegenstand des § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.] ist allein die Höhe der Pauschale ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 309 Rn.
44; BeckOK [X.]/[X.], Stand November 2011, § 309 Rn. 14). Eine Beschränkung auf 3
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einzelne [X.] im Rahmen des §
309 Nr. 5 Buchst. a [X.] kann nicht erfolgen, weil gerade im Zusammenwirken der [X.] die zulässige Höhe einer Pauschale überschritten werden kann.
b) Das Berufungsgericht hat die Schadenspauschale von 15 % des Kaufpreises zu Recht für angemessen erachtet und die [X.] deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.] als wirksam angesehen. Mit [X.]sur-teil vom 27. September 1995 ([X.], [X.]O) hat der
[X.] eine entspre-chende [X.] für den [X.] gebilligt. Entgegen der Ansicht der Revision geben
weder das [X.]surteil vom 14. April 2010 ([X.], [X.], 178 ff.) noch das Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 5.
Mai
2011 ([X.] ZR 161/10, [X.], 1720
ff.) zu einer anderen Beurtei-lung Anlass. Auch die von [X.]/[X.] (Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 375 ff.) vertretene Auffassung führt nicht zu einer anderen Bewertung.
[X.]) Dem [X.]surteil vom 14. April 2010 lag eine [X.] zugrunde, die die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 10 % des Kaufpreises für den Fall der Nichtabnahme eines gebrauchten Fahrzeugs vorsah. Hier hin-gegen handelt es sich um einen Neuwagenkauf. Aussagen zur Angemessen-heit einer Schadenspauschale im Gebrauchtwagenhandel können aber nicht ohne weiteres auf [X.] im [X.] übertragen wer-den und umgekehrt (vgl. Schäfer in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., § 309 Rn. 21).
[X.]) Soweit sich die Revision auf die oben genannte Entscheidung des [X.]. Zivilsenats beruft, bleibt auch dies ohne Erfolg. Die vom [X.]. Zivilsenat für problematisch erachtete [X.] in einem Vertrag über die Erstellung eines Ausbauhauses sah einen pauschalierten Schadensersatz auch dann
vor, wenn
das Bauunternehmen noch keinerlei werkvertragliche Leistungen erbracht hatte
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und daher sein sachlicher und personeller Aufwand am geringsten
gewesen war
([X.], Urteil vom 5. Mai 2011
[X.] ZR 161/10, [X.]O Rn. 19). So liegt der Fall hier indes nicht.
cc) Die Ausführungen von [X.]/[X.], wonach die Gewinne im [X.] erheblich zurückgingen ([X.]O Rn. 376 f.), geben dem [X.] keinen Anlass zu einer Änderung seiner
unter Ziffer 1 genannten
Recht-sprechung. [X.]/[X.] gehen
selbst davon aus, dass häufig die [X.] bestehe, die Margen aufzubessern, was von vielerlei Faktoren abhänge ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
376).
c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht der Schadensberechnung den [X.] zugrunde gelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Schadenspauschale um ein Entgelt im Sinne des [X.] handelt. Denn dies wäre nur für die Frage entscheidend, ob die Beklagte der Klägerin auf die geltend gemachte Pauschale von 19 % Mehrwertsteuer zu erstatten hat (vgl. [X.]surteil vom 18. Mai 2011
[X.]I ZR 260/10, [X.], 2141 Rn. 9 ff. [X.]; [X.], 90 ff.). Eine derartige Er-stattung wird von der Beklagten aber nicht gefordert.
Es kommt, anders als die Revision meint,
auch nicht auf die Rechtspre-chung an, wonach die Umsatzsteuer nur dann als Schadensposten geltend gemacht werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist (vgl. [X.],
Urteil vom 22. Juli 2010
[X.] ZR 176/09, [X.]Z 186, 330 ff.). Denn dass die [X.] die Höhe des Schadensersatzes mit 15 % des (Brutto)Kaufpreises beziffert, bedeu-tet nicht, dass die Pauschale Schadensposten mit Mehrwertsteuer beinhaltet. Die Frage, welche Schadenspositionen die Pauschale bilden, ist von der Frage zu unterscheiden, wie diese einzelnen Positionen quantifiziert werden und auf 8
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welchen Preis man bei dieser Quantifizierung abstellt. So ist durch den Bun-desgerichtshof zum Beispiel auch bei Verträgen über Fertighäuser ein Abstellen auf einen bestimmten Prozentsatz der [X.] nicht beanstandet worden ([X.], Urteile vom 27. April 2006
[X.] ZR 175/05, [X.], 2551
Rn.
20; vom 5. Mai 2011
[X.] ZR 161/10, [X.]O).
d) Die [X.] verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz 2 [X.].
den Kunden klar, dass damit nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis gemeint sein kann. Im Kaufvertrag ist hier
zwar eine Aufschlüsselung in Netto-
und
[X.] erfolgt. Nach dem [X.] des Kunden ist aber der entscheidende Preis der Bruttopreis, da er mit dieser Gesamtsumme belastet
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wird ([X.]/[X.], [X.]O
Rn. 372; vgl. allgemein [X.], Urteil vom 11. Mai 2001
[X.], NJW 2001, 2464 unter [X.] [X.]; [X.]/Grunewald,
[X.]O
§
433 Rn.
44).
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
[X.]
[X.]
Dr. Schneider
[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG S[X.]rlouis, Entscheidung vom 21.01.2010 -
28 C 1383/09
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LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 26.04.2011 -
2 S 28/10 -
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Meta
27.06.2012
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. VIII ZR 165/11 (REWIS RS 2012, 5244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5244
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 165/11 (Bundesgerichtshof)
Neuwagenkauf: Wirksamkeit einer 15%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines Neuwagens
VIII ZR 123/09 (Bundesgerichtshof)
AGB eines Gebrauchtwagenhändlers: Wirksamkeit einer Klausel über die Schadenspauschalierung im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs
VIII ZR 123/09 (Bundesgerichtshof)
9 U 21/96 (Oberlandesgericht Köln)
28 U 159/14 (Oberlandesgericht Hamm)
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