Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. VIII ZR 165/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 5244

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
[X.]I ZR 165/11
vom
27. Juni 2012
in dem Rechtsstreit

-
2 -
Der [X.]I.
Zivilsenat des [X.] hat am
27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Schneider und [X.]
beschlossen:

Der [X.] beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§
552a Satz
1, §
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung (§
543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt.
1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs.
2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich.
Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist durch die Rechtsprechung des [X.]s geklärt. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine [X.], nach der ein Käufer bei Nichtabnahme eines Neuwagens 15 % des [X.]es zu zahlen hat, wirksam ist ([X.]surteil vom 27. September 1995

[X.], NJW
1995, 3380 unter [X.]). Der vorliegende Fall weist keinen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf auf.

1
2

-
3 -
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält, soweit es revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt,
rechtlicher [X.] stand. Die Klägerin kann

wie aufgrund der wirksam auf die Höhe be-schränkten Revisionszulassung feststeht

gemäß § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] Schadensersatz statt der Leistung verlangen, weil die Beklagte unberechtigt ihre auf Zahlung des Kaufpreises und Abnahme des gekauften Fahrzeugs gerichtete Leistung (§ 433 Abs. 2 [X.]) verweigert hat. Diesen Schadensersatz kann die Klägerin auch pauschal nach Maßgabe von Ziffer [X.] ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechnen, da die betreffende [X.] den in § 309 Nr. 5 [X.] aufgestellten Anforderungen an eine wirksame Schadenspauschalierung gerecht wird und auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] verstößt.
a) Die Revision ist auch statthaft, soweit sie sich neben der Berechnung der
Schadenspauschale nach
dem [X.] zusätzlich gegen die Anset-zung einer Pauschale von 15 % richtet. Zwar hat das Berufungsgericht die [X.] nur zugelassen, soweit es um die Frage geht, ob der Berechnung der Schadenspauschale der Brutto-
oder der Nettokaufpreis zugrunde zu legen ist. Darin liegt eine zulässige Beschränkung auf die Höhe des Anspruchs (vgl.
[X.]surteil vom 14. April 2010

[X.], [X.], 1328 Rn. 9 ff., inso-weit in [X.], 178 ff. nicht abgedruckt; [X.], Urteil vom 27. September 2011

[X.], [X.], 2223 Rn.
18). Allerdings betrifft auch die Frage, ob eine Pauschale von 15 % dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden im Sinne des § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.] entspricht, die Höhe und nicht den Grund des Anspruchs. Denn Schadensersatzpauschalen setzen voraus, dass dem Grunde nach dem Verwender ein Schadensersatzan-spruch zusteht. Kontrollgegenstand des § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.] ist allein die Höhe der Pauschale ([X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 309 Rn.
44; BeckOK [X.]/[X.], Stand November 2011, § 309 Rn. 14). Eine Beschränkung auf 3
4

-
4 -
einzelne [X.] im Rahmen des §
309 Nr. 5 Buchst. a [X.] kann nicht erfolgen, weil gerade im Zusammenwirken der [X.] die zulässige Höhe einer Pauschale überschritten werden kann.
b) Das Berufungsgericht hat die Schadenspauschale von 15 % des Kaufpreises zu Recht für angemessen erachtet und die [X.] deshalb am Maßstab des § 309 Nr. 5 Buchst. a [X.] als wirksam angesehen. Mit [X.]sur-teil vom 27. September 1995 ([X.], [X.]O) hat der
[X.] eine entspre-chende [X.] für den [X.] gebilligt. Entgegen der Ansicht der Revision geben
weder das [X.]surteil vom 14. April 2010 ([X.], [X.], 178 ff.) noch das Urteil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 5.
Mai
2011 ([X.] ZR 161/10, [X.], 1720
ff.) zu einer anderen Beurtei-lung Anlass. Auch die von [X.]/[X.] (Der Autokauf, 11. Aufl., Rn. 375 ff.) vertretene Auffassung führt nicht zu einer anderen Bewertung.
[X.]) Dem [X.]surteil vom 14. April 2010 lag eine [X.] zugrunde, die die Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von 10 % des Kaufpreises für den Fall der Nichtabnahme eines gebrauchten Fahrzeugs vorsah. Hier hin-gegen handelt es sich um einen Neuwagenkauf. Aussagen zur Angemessen-heit einer Schadenspauschale im Gebrauchtwagenhandel können aber nicht ohne weiteres auf [X.] im [X.] übertragen wer-den und umgekehrt (vgl. Schäfer in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., § 309 Rn. 21).
[X.]) Soweit sich die Revision auf die oben genannte Entscheidung des [X.]. Zivilsenats beruft, bleibt auch dies ohne Erfolg. Die vom [X.]. Zivilsenat für problematisch erachtete [X.] in einem Vertrag über die Erstellung eines Ausbauhauses sah einen pauschalierten Schadensersatz auch dann
vor, wenn
das Bauunternehmen noch keinerlei werkvertragliche Leistungen erbracht hatte
5
6
7

-
5 -
und daher sein sachlicher und personeller Aufwand am geringsten
gewesen war
([X.], Urteil vom 5. Mai 2011

[X.] ZR 161/10, [X.]O Rn. 19). So liegt der Fall hier indes nicht.
cc) Die Ausführungen von [X.]/[X.], wonach die Gewinne im [X.] erheblich zurückgingen ([X.]O Rn. 376 f.), geben dem [X.] keinen Anlass zu einer Änderung seiner
unter Ziffer 1 genannten
Recht-sprechung. [X.]/[X.] gehen
selbst davon aus, dass häufig die [X.] bestehe, die Margen aufzubessern, was von vielerlei Faktoren abhänge ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
376).
c) Das Berufungsgericht hat auch zu Recht der Schadensberechnung den [X.] zugrunde gelegt.
Entgegen der Ansicht der Revision kann es dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Schadenspauschale um ein Entgelt im Sinne des [X.] handelt. Denn dies wäre nur für die Frage entscheidend, ob die Beklagte der Klägerin auf die geltend gemachte Pauschale von 19 % Mehrwertsteuer zu erstatten hat (vgl. [X.]surteil vom 18. Mai 2011

[X.]I ZR 260/10, [X.], 2141 Rn. 9 ff. [X.]; [X.], 90 ff.). Eine derartige Er-stattung wird von der Beklagten aber nicht gefordert.
Es kommt, anders als die Revision meint,
auch nicht auf die Rechtspre-chung an, wonach die Umsatzsteuer nur dann als Schadensposten geltend gemacht werden kann, wenn sie tatsächlich angefallen ist (vgl. [X.],
Urteil vom 22. Juli 2010

[X.] ZR 176/09, [X.]Z 186, 330 ff.). Denn dass die [X.] die Höhe des Schadensersatzes mit 15 % des (Brutto)Kaufpreises beziffert, bedeu-tet nicht, dass die Pauschale Schadensposten mit Mehrwertsteuer beinhaltet. Die Frage, welche Schadenspositionen die Pauschale bilden, ist von der Frage zu unterscheiden, wie diese einzelnen Positionen quantifiziert werden und auf 8
9
10
11

-
6 -
welchen Preis man bei dieser Quantifizierung abstellt. So ist durch den Bun-desgerichtshof zum Beispiel auch bei Verträgen über Fertighäuser ein Abstellen auf einen bestimmten Prozentsatz der [X.] nicht beanstandet worden ([X.], Urteile vom 27. April 2006

[X.] ZR 175/05, [X.], 2551
Rn.
20; vom 5. Mai 2011

[X.] ZR 161/10, [X.]O).
d) Die [X.] verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz 2 [X.].

den Kunden klar, dass damit nur der vertraglich vereinbarte Kaufpreis gemeint sein kann. Im Kaufvertrag ist hier
zwar eine Aufschlüsselung in Netto-
und
[X.] erfolgt. Nach dem [X.] des Kunden ist aber der entscheidende Preis der Bruttopreis, da er mit dieser Gesamtsumme belastet

12

-
7 -

wird ([X.]/[X.], [X.]O
Rn. 372; vgl. allgemein [X.], Urteil vom 11. Mai 2001

[X.], NJW 2001, 2464 unter [X.] [X.]; [X.]/Grunewald,
[X.]O
§
433 Rn.
44).
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball

[X.]

[X.]

Dr. Schneider

[X.]
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
AG S[X.]rlouis, Entscheidung vom 21.01.2010 -
28 C 1383/09
-

LG S[X.]rbrücken, Entscheidung vom 26.04.2011 -
2 S 28/10 -

13

Meta

VIII ZR 165/11

27.06.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.06.2012, Az. VIII ZR 165/11 (REWIS RS 2012, 5244)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5244

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VIII ZR 165/11 (Bundesgerichtshof)

Neuwagenkauf: Wirksamkeit einer 15%-Schadenspauschale bei Nichtabnahme eines Neuwagens


VIII ZR 123/09 (Bundesgerichtshof)

AGB eines Gebrauchtwagenhändlers: Wirksamkeit einer Klausel über die Schadenspauschalierung im Falle der Nichtabnahme des Fahrzeugs


VIII ZR 123/09 (Bundesgerichtshof)


9 U 21/96 (Oberlandesgericht Köln)


28 U 159/14 (Oberlandesgericht Hamm)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VIII ZR 165/11

VIII ZR 123/09

II ZR 221/09

VII ZR 161/10

VIII ZR 260/10

VII ZR 176/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.