Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 StR 568/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5748

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[X.] vom 17. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Januar 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. September 2006 im Schuldspruch da-hin geändert, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Einziehung der Betäubungsmittel angeordnet. 1 Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die [X.] formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 Zur Schuldspruchänderung hat der [X.] ausgeführt: 3 - 3 - "Die tatrichterliche Annahme von (mit-)täterschaftlichem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach der neueren Rechtsprechung des [X.] ist bei [X.], die - wie vorliegend auch die Angeklagte ([X.]) - ledig-lich eine untergeordnete Rolle spielen, grundsätzlich nur von Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auszugehen (Senat NStZ-RR 2006, 88; Beschluss vom 15. November 2006 - 2 StR 458/06; [X.], Beschluss vom 4. April 2006 - 3 [X.]; [X.] NStZ 2006, 328 mit weiteren [X.]). Die Angeklagte hat sich tateinheitlich hierzu wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht ([X.] NStZ-RR 1996, 116; [X.], Beschluss vom 6. April 2006 - 3 [X.]). 4 § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich die geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen [X.]. 5 Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, weil der Strafrahmen ebenso unverändert bleibt wie der Schuld- und Unrechts-gehalt der Tat." 6 Dem schließt sich der Senat an. 7 Rissing-van Saan [X.][X.] Fischer Appl

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2 StR 568/06

17.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2007, Az. 2 StR 568/06 (REWIS RS 2007, 5748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5748

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