Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. LwZR 13/06

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2007, 688

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] 13/06 Verkündet am: 23. November 2007 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.], [X.], hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2007 durch [X.] und [X.] Lemke und [X.] sowie [X.] und Gose für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil des Landwirtschaftssenats des [X.] vom 23. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der [X.] bestehendes Unternehmen, das mit dem Betriebsvermögen einer LPG ausgestattet wurde. Das Vermögen wurde auf Grund des [X.]usses einer Mitgliederversammlung der LPG vom 8. November 1991 und des notariellen Vertrages über die Gründung der Kommanditgesellschaft vom 28. November 1991 von der LPG als Kommanditeinlage auf die Klägerin übertragen. 1 Die LPG war zunächst alleinige Kommanditistin der Klägerin. Die Um-wandlung wurde am 19. Juli 1992 in das Register eingetragen. Im April 1994 wurde die Kommanditeinlage der LPG auf Grund der Ermächtigung im [X.] auf 554 Kommanditisten übertragen, zu der auch der 2 - 3 - Beklagte gehörte. Die Eintragung der LPG i.L. wurde danach im Register ge-löscht. Der Beklagte hat zusammen mit anderen Kommanditisten bei dem [X.] vorgebracht, dass die Umwandlung gescheitert sei, und die Be-stellung eines Liquidators für die LPG i.L. beantragt. Der Antrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das [X.] hob diese Entscheidung auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurück. Dieses hat das Verfahren im Hinblick auf den anhängigen Rechtsstreit nach § 127 [X.] ausgesetzt. 3 In diesem Rechtsstreit hat die Klägerin die Feststellung beantragt, dass sie die durch Umwandlung nach dem [X.] weiter bestehende [X.] (P) [X.]sei. Das Amtsgericht ([X.]) hat durch [X.]uss den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Das [X.] hat die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin als zulässige Berufung behandelt, das Rechtsmittel jedoch mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Mit der von dem [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. 4 Entscheidungsgründe:[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden sei. Gegenstand der Klage sei eine bür-gerlich-rechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Umwandlung nach § 65 Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 25 [X.] und nicht eine Vorfrage zur Ent-scheidung über [X.]. Der Fehler des [X.] - 4 - sei dem Grundsatz der [X.] entsprechend dahin zu berichtigen, dass das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Berufung zu behandeln und der Rechtsstreit im ZPO-Verfahren fortzuführen sei. Die auf Feststellung der Wirksamkeit der Umwandlung gerichtete Feststellungsklage sei zulässig. Ihr Gegenstand betreffe zwar das Rechts-verhältnis der Klägerin zur früheren LPG, sie berühre jedoch zugleich auch die Stellung des Beklagten als Mitglied der LPG und damit sein Rechtsverhältnis zur Klägerin. Würde gegenüber dem Beklagten die Wirksamkeit der [X.] festgestellt, wäre zwischen den Parteien die Frage der Rechtsnachfolge der LPG geklärt und die Antragsbefugnis des Beklagten im [X.] entfallen. 6 Die Feststellungsklage sei jedoch unbegründet. Die Umwandlung sei gescheitert. Der für die Umwandlung unabdingbare Grundsatz der Mitglieder-kontinuität sei nicht gewahrt worden, weil nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst Kommanditistin der Klägerin geworden sei. Auch der Umstand, dass die LPG den [X.] nur vorübergehend und treuhänderisch gehalten habe, rechtfertige es nicht, die mittelbare schuldrechtliche Beteiligung der [X.] an der Klägerin über die LPG i.L. als Treuhänderin einer unmittelbaren Beteiligung gleichzustellen. Die LPG habe nämlich die weitere Durchführung der Umwandlung aus der Hand gegeben, nachdem sie ihr Vermögen als Kommanditeinlage in die Klägerin eingebracht habe. Alle Rechtshandlungen und Erklärungen zur Übertragung des [X.] und der Anteile auf die ehemaligen [X.] seien der neu gegründeten Komplementärin auferlegt worden. Hieraus habe sich die Gefahr von Interessenkollisionen zwischen dem Unternehmen und den [X.]n ergeben, ohne dass diese in der [X.] bis zu ihrem Beitritt auf Entscheidungen des Unternehmens hätten Einfluss nehmen können. 7 - 5 - I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 8 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass über die Feststellungsklage im ZPO-Verfahren zu entscheiden ist (vgl. [X.], [X.], 134, 136 f.), die sofortige Beschwerde der Klägerin daher dem [X.]sgrundsatz entsprechend als Berufung zu behandeln und das Verfahren nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung weiter zu be-treiben ist (vgl. [X.], [X.], 162, 165). 9 2. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage zu Recht nach § 256 Abs. 1 ZPO für zulässig erachtet. 10 Der [X.] hat zur Frage der Zulässigkeit solcher Feststellungsklagen, freilich in einer etwas anderen Konstellation, bereits Stellung genommen. Er bejaht sie für den Fall, dass ein ehemaliges [X.] festgestellt wissen möchte, dass die LPG nicht identitätswahrend in ein Unternehmen anderer Rechtsform umgewandelt worden ist ([X.], 137, 134, 136 f.; [X.]. v. 7. November 1997, [X.], [X.] 1998, 21, 22; ebenso [X.] 142, 1, 3). Zur Begründung verweist er darauf, dass das Rechtsverhältnis des [X.]s zu dem Unternehmen davon abhängt, ob dieses wirksam umgewandelt worden ist oder nicht. Ähnlich ist es, wenn wie hier das Unternehmen ihr Verhältnis zu einem [X.]er (Kommanditisten) geklärt wissen will, der die Wirksamkeit der Umwandlung in Frage gestellt und bei dem Registergericht die Bestellung von Liquidatoren für die seiner Auffassung nach fortbestehende LPG i.L. beantragt hat. 11 - 6 - In beiden Fällen geht es zunächst um das Verhältnis von LPG und Unternehmen neuer Rechtsform. Unmittelbar betroffen ist davon aber auch das Verhältnis zu dem einzelnen Genossen bzw. [X.]er. In den von dem [X.] bereits entschiedenen Fällen ergibt sich das daraus, dass die Frage der Wirksamkeit der Umwandlung Bedeutung für die aus der [X.]schaft erwachsenen [X.] hat. Bei wirksamer Umwandlung richten sich diese gegen das neue Unternehmen, bei fehlgeschlagener Umwandlung bestehen sie in der Beteiligung an der Vermögensauseinandersetzung und Abwicklung der unerkannt in Liquidation fortbestehenden LPG ([X.], [X.], 134, 136). Im vorliegenden Fall sind die Rechtsbeziehungen des Unternehmens zu den [X.]ern in anderer Weise betroffen. Ist die Umwandlung wirksam, ist zugleich das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den Kommanditisten, hier also zu dem Beklagten, geklärt. Ist sie dagegen fehlgeschlagen, wäre die Klägerin zwar in neuer Rechtsform entstanden (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Mai 1998, [X.], [X.], 1650, 1651), jedoch ausgestattet mit fremdem Kapital (vgl. [X.], [X.] 1998, 134, 142). Die [X.]er müssten darauf reagieren, um ihre Einlageverpflichtung zu erfüllen (vgl. [X.] aaO; s. auch [X.], [X.]. v. 20. September 2004, [X.], [X.], 2207, 2209 f.). Die beantragte Feststellung berührt daher auch insoweit das Verhältnis des klagenden Unternehmens zu dem beklagten Kommanditisten. 12 3. Die Revision hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. [X.] hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht als unbegründet abgewiesen. 13 a) Die Klägerin ist nicht das durch die Umwandlung der LPG nach dem [X.] entstandene Unternehmen. Die von der [X.] aufgeworfenen Rechtsfragen sind entschieden. 14 - 7 - aa) Die Umwandlung der LPG in die Klägerin ist gescheitert, weil die Kontinuität der Mitgliedschaften bei der umgewandelten [X.] nicht fortbestand. Diese ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 [X.] für die Umwandlung unverzichtbar; fehlt sie, treten die Wirkungen einer Umwandlung nach dem [X.] auch dann nicht ein, wenn diese zu Unrecht in das Register eingetragen wird. So ist es hier. Kommanditistin der Klägerin wurden nicht die Mitglieder der LPG, sondern die LPG selbst. Eine lediglich auf schuldrechtlicher Basis beruhende Beteiligung des früheren [X.]s über die LPG als Treuhandkommanditisten wahrt die vom Gesetz geforderte Konti-nuität der Mitgliedschaft selbst dann nicht, wenn dem Mitglied nach dem [X.] ein vertraglicher Anspruch auf Begründung einer [X.] Beteilung durch Übertragung eines [X.]es von der LPG eingeräumt worden ist ([X.] 142, 1, 5). 15 [X.]) Die Übertragung des gesamten Vermögens der vereinigten LPG zur Erfüllung ihrer Einlageverpflichtung gegenüber der Klägerin als deren Komman-ditistin war keine Umwandlung der LPG nach den §§ 23 ff. [X.], sondern eine das Vermögen auf die Klägerin übertragende Auflösung der LPG, die im [X.] indes keine gesetzliche Grundlage hat ([X.] aaO, 6). 16 b) Neue Aspekte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, zeigt die Revision nicht auf. 17 aa) Die von der Revision vorgebrachten Einwände von [X.] ([X.] 1998, 181, 185), nach denen die Eintragung allein die im Gesetz bezeichneten Rechtsfolgen [X.] insbesondere den umwandlungsrechtlichen Übergang des Vermögens im Wege der Universalsukzession [X.] herbeiführen soll, und zwar selbst dann, wenn die im Gesetz benannten wesentlichen Merkmale einer 18 - 8 - Umwandlung nicht gewahrt wurden (Auffassung von der unbeschränkten konstitutiven Wirkung der Eintragung), hat der [X.] bereits als mit dem [X.] unvereinbar verworfen ([X.] 138, 371, 275). Hierauf wird verwiesen. Soweit die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen Ansicht auf die Ausführungen von [X.] ([X.] 1999, 2208 ff.) Bezug nimmt, übersieht sie, dass auch dieser Autor für das Sonderumwandlungsrecht des [X.]es eine Einschränkung der Regeln über die Konstitutiv-wirkung der Eintragung befürwortet, weil diese Grundsätze für die [X.] angeordnete Umwandlung oder Auflösung der nicht auf freiem [X.] der Mitglieder, sondern auf Zwang beruhenden Zusammenschlüsse bäuerlicher Betriebe in [X.] nicht passten ([X.], aaO, 2210). 19 [X.]) Wurde die LPG [X.] wie hier [X.] nicht in eine von dem [X.] zur Verfügung gestellte Form umgewandelt, sondern deren Vermögen im Wege der übertragenden Auflösung als Einlage in das neu ge-gründete Unternehmen eingebracht, kommt es auch nicht darauf an, ob den ehemaligen [X.]n ein schuldrechtlicher Anspruch auf Begründung einer dem Wert ihres Anteils an der LPG entsprechende Beteiligung an den neu gegründeten Unternehmen eingeräumt wurde. Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die schuldrechtlichen Ansprüche den [X.] Beteiligungen am Unternehmen in neuer Rechtsform, wie sie sich als Folge einer nach dem [X.] vollzogenen Um-wandlung ergäben hätten, hier wegen der Gefährdung der Erfüllung der [X.] durch Interessenkollisionen nicht gleichwertig gewesen seien, sind in der Sache ebenso entbehrlich wie die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen. 20 - 9 - Darauf kommt es schon deshalb nicht an, weil solche Gestaltungen außerhalb der gesetzlichen Formen des [X.]es zur Umstrukturierung und Vermögensauseinandersetzung lagen, die [X.] haben ([X.], [X.]. v. 5. März 1999, [X.], [X.], 912, 913). Der [X.] hat bereits unter Hinweis darauf Vorschläge einzelner Autoren ([X.]/Schubel, [X.] 1998, 537, 547; [X.], OV-spezial 1998, 210, 213 ff.) zurückgewiesen, nach denen solche übertragenden Auflösungen ehemaliger [X.] dennoch wirksam sein sollten, wenn bei den Einbringungsvorgängen bestimmte Voraussetzungen zum Schutze der Rechte der ehemaligen [X.] auf Beteiligung oder Abfindung eingehalten wurden. Auf die Ausführungen in dem zitierten [X.]sbeschluss (v. 5. März 1999, [X.], [X.], 912, 914) wird Bezug genommen. 21 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 22 Krüger Lemke [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.03.2006 - 29 [X.][X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 5 W ([X.]) 3/06 -

Meta

LwZR 13/06

23.11.2007

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2007, Az. LwZR 13/06 (REWIS RS 2007, 688)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 688

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