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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 [X.] vom 15. Septem[X.] 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 15. Septem- [X.] 2004, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.]
und [X.]in am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck,
O[X.]staatsanwalt beim [X.]
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher uner-laubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-täubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, in 30 Fällen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet unter [X.] von einem Drittel der Strafe und 2,4 g sichergestelltes beige-braunes Pulver und 1,2 g Heroin einge-zogen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge ge-stützten Revision, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß beschränkt hat.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken des [X.] greifen nicht durch. Der Angeklagte ist hier offensichtlich nicht [X.] beschwert, daß das [X.] die Einzelstrafen dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen des § 30 Abs. 1 BtMG entnommen - 4 - und die Möglichkeit nicht erörtert hat, daß das Vorliegen des vertypten Milde-rungsgrundes des § 31 BtMG zur Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG führen kann, da es sich bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich an der gemilderten Strafrahmenuntergrenze des § 30 Abs. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB orientiert hat. Die danach mögliche Mindeststrafe (ein Monat Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ist niedriger als die Mindeststrafe des § 30 Abs. 2 BtMG.
Mit der Staffelung der insgesamt milden Einzelstrafen hat das [X.] erkennbar auch dem Umfang und der Dauer des Handels mit den zuvor jeweils eingeführten Betäubungsmitteln Rechnung getragen.
Da das angefochtene Urteil danach nicht rechtsfehlerhaft ist, kommt es auf den auf § 354 Abs. 1 a und 1 b StPO n. F. gestützten Antrag des General-bundsanwalts auf (teilweise) Neufestsetzung der Einzelstrafen und der Ge-samtstrafe nicht an. [X.] [X.]
[X.]
[X.]
Roggenbuck
Meta
15.09.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2004, Az. 2 StR 203/04 (REWIS RS 2004, 1645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1645
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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