Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2017, Az. 1 BvR 1054/17

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 9797

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Ausschluss des Kindesumgangs und Amtsermittlungspflicht bzgl der Verfügbarkeit eines Umgangsbegleiters iSd § 1684 Abs 4 S 3 BGB


Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2. [X.] wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

1. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Ob die Annahme des Amtsgerichts, die Beschwerdeführerin habe wiederholt mit einem eigenmächtigen Umgangsabbruch gedroht, angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in den vier Monaten vor Erlass der amtsgerichtlichen Entscheidung alle wöchentlichen [X.] wahrgenommen hat, tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung begründen könnte, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Offen bleiben kann hier auch, inwiefern - wie das Amtsgericht annimmt - Belästigungen der Verfahrensbeteiligten durch die Beschwerdeführerin und - vom Amtsgericht angenommene - Anzeichen einer psychischen Erkrankung eine Kindeswohlgefährdung begründen könnten; hierfür wäre durch Benennung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen ein konkreter Bezug zum Wohl des Kindes herzustellen. Im Ergebnis hat die Verfassungsbeschwerde deshalb keine Aussicht auf Erfolg, weil die Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet hat, dass das Amtsgericht - indem es den Umgang einstweilen auch mangels Verfügbarkeit eines zum Umgang bereiten [X.] ausgeschlossen hat - in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise nicht der von Amts wegen zu klärenden Frage nachgekommen ist, ob und wenn ja welcher mitwirkungsbereite Dritte zur Verfügung steht.

2

2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung er-ledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. [X.] 102, 197 <198, 224>).

3

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1054/17

08.06.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend AG München, 2. Mai 2017, Az: 531 F 9082/16, Beschluss

Art 6 Abs 2 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 1684 Abs 1 BGB, § 1684 Abs 3 BGB, § 1684 Abs 4 S 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 08.06.2017, Az. 1 BvR 1054/17 (REWIS RS 2017, 9797)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 9797

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