Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 230/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11140

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290920B5STR230.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 [X.]/20

vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Dezember 2019 dahingehend geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf 39.123 Euro
reduziert wird.

2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in 37 Fällen und Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 249.123 Euro
angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt allein zur teilweisen Aufhebung der Einziehungs-entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen erlangte der Angeklagte durch die [X.] zum Nachteil einer langjährigen Bekannten, die ihn testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt hatte, einen Betrag in Höhe von 39.123 Euro. Nachdem der Angeklagte die Bekannte getötet hatte, erbte er eine Eigentumswohnung, die 1
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3
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er für 210.000 Euro
veräußerte. Das [X.] hat hinsichtlich dieser Beträge die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73 Abs. 1, 73c Satz
1 [X.] angeordnet.
2. Die
Anordnung der Einziehung hat
hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 210.000 [X.] keinen Bestand.
Zwar hat das [X.] zutreffend angenommen, dass der Angeklagte die Eigentumswohnung durch die abgeurteilte rechtswidrige Tat (§ 73 Abs. 1 [X.]) erlangt
hat. Denn der [X.] in Form der Erbschaft geht ur-sächlich auf die Tötung der Erblasserin durch den Angeklagten zurück. Eine Ein-ziehung nach den §§ 73 ff. [X.] ist aber ausgeschlossen, weil die Rechtslage betreffend die Erbschaft im Falle einer Tötung des Erblassers durch dessen [X.] vorrangig und abschließend in § 2339 Abs. 1 Nr. 1, §§ 2340 ff. [X.] geregelt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Januar 2020

5 StR 518/19, [X.], 477, 478).
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs
der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4, § 472 Abs. 1 StPO).
Gericke

[X.]Köhler

Resch von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 02.12.2019 -
6610 [X.]/18 602 Ks 2/19 2 Ss 40/20
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5

Meta

5 StR 230/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 230/20 (REWIS RS 2020, 11140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11140

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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5 StR 518/19

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