Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZB 19/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 4702

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[X.] vom 19. März 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GmbHG § 35 Abs. 2 Satz 2 Sind bei einer GmbH kraft Satzungsregelung einzelne von mehreren [X.] allein zur Vertretung der [X.] befugt, so darf der [X.] für die Eintragung dieser Form der Vertretung in das [X.] vom Wortlaut der Anmeldung - die Begriffe: "[X.]" und "[X.]" wegen ihres in diesem Zusammenhang über-einstimmenden [X.] synonym verwenden. [X.], Beschluss vom 19. März 2007 - [X.] - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 19. März 2007 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der [X.] für Handelssachen des [X.]Oder vom 16. März 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen. [X.]: 3.000,00 • Gründe: [X.] Die beteiligte S.

GmbH (nachfolgend: Beteiligte) wurde durch [X.]svertrag ([X.]) vom 1. August 2005 gegründet. Die [X.] zur Geschäftsführung und Vertretung in § 5 [X.] lautet: 1 "1. Die [X.] hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Hat die [X.] nur einen Geschäftsführer, so vertritt dieser die [X.] allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die [X.] durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertre-ten. 3. Die [X.]erversammlung kann allen oder einzelnen Ge-schäftsführern die Befugnis zur Einzelvertretung der [X.] er-teilen und Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien." - 3 - [X.] der Beteiligten bestellte [X.]. und [X.]. P. zu ihren Geschäftsführern mit der Maßgabe, "stets zur Einzelvertretung der [X.] befugt" zu sein. Die Beteiligte wur-de am 22. [X.]ptember 2005 in das (elektronische) Handelsregister des [X.] unter [X.]. 1 eingetragen. In Spalte 4 b ist die Eintragung der beiden Geschäftsführer jeweils mit dem Zusatz: "mit der [X.] die [X.] allein zu vertreten" versehen. 2 Hiergegen hat der beurkundende Notar namens der Beteiligten Be-schwerde eingelegt mit dem Ziel, eine Änderung der eingetragenen Befugnis der Geschäftsführer zur "Alleinvertretung" in eine solche zur "Einzelvertretung" - gemäß dem Wortlaut der Anmeldung - zu erreichen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das [X.] hat sie zurückgewiesen. 3 Das [X.] möchte die dagegen eingelegte weitere Be-schwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich daran aber gehindert, weil in der obergerichtlichen Rechtsprechung von den [X.]en Zweibrücken ([X.] 1992, 2337) und [X.] ([X.] 1993, 2277) zwischen den Begriffen der Einzel- und der [X.] differenziert und letzterer als unklar und deshalb nicht eintragungsfähig angesehen wird. Es hat die Sache daher dem [X.] gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung vorgelegt. 4 I[X.] Die Voraussetzungen für die Vorlage gemäß § 28 Abs. 2 [X.] sind gegeben. Die vorstehend bezeichneten [X.]e haben in den ange-führten Beschlüssen die Ansicht vertreten, eine [X.] des Geschäftsführers einer GmbH sei im Handelsregister nicht eintragbar, weil [X.] nach der Wortbedeutung der - rechtlich nicht zulässige - Ausschluss aller anderen Geschäftsführer von der Vertretung verbunden sei; deshalb haben [X.] Gerichte entsprechende Eintragungsanträge zurückgewiesen. Von dieser 5 - 4 - obergerichtlichen Rechtsprechung würde das vorlegende [X.] mit seiner beabsichtigten Entscheidung abweichen. 6 II[X.] Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. 7 Das Registergericht hat dem Antrag der Beteiligten zur Eintragung der [X.] ihrer beiden Geschäftsführer rechtlich einwandfrei durch die in Spalte 4 b zu [X.]. 1

gewählte Formulierung "mit der Befugnis, die [X.] allein zu vertreten", entsprochen. 1. Das Registergericht war nicht gehalten, den dem Eintragungsantrag zugrunde liegenden Beschluss der [X.]erversammlung der Beteiligten wortgleich in das Handelsregister einzutragen. Vielmehr war es seine Aufgabe, im Wege der Auslegung das von der Beteiligten Gewollte zu ermitteln und die im Antrag mitgeteilten Tatsachen inhaltlich in eine rechtlich einwandfreie Regis-tereintragung umzusetzen (vgl. [X.]/[X.]/Willer, [X.]. [X.]. 76 m.w.Nachw.). 8 2. Dieser Verpflichtung hat der [X.] rechtsfehlerfrei dadurch genügt, dass er die von der Beteiligten angemeldete [X.] ihrer beiden Geschäftsführer - gleichbedeutend - als jeweilige "Befugnis, die [X.] allein zu vertreten", in das Handelsregister eingetragen hat. 9 a) Soweit das Registergericht statt "[X.]" den Be-griff der "[X.]" gebraucht hat, besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass beide Begriffe in diesem rechtlichen Kontext einen überein-stimmenden Bedeutungsgehalt haben: Sie bezeichnen gleichermaßen die Be-fugnis eines von mehreren Geschäftsführern, die [X.] allein zu vertre-ten, und können deshalb bei der entsprechenden registerrechtlichen Eintragung synonym verwendet werden (h.M.: vgl. OLG Frankfurt [X.] 1993, 2174; [X.] - 5 - vus, [X.] 2000, 198; Kanzleiter, [X.] 1993, 201; [X.], Rechtspfleger 1993, 406; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], GmbHG 18. Aufl. § 8 [X.]. 17; [X.]/[X.], GmbHG § 8 [X.]. 40; [X.] in [X.]/Ensthaler/[X.], GmbHG § 8 [X.]. 20; [X.] [X.] 2002, 418, 421). 11 b) Die von einer abweichenden Ansicht (so insbesondere [X.] [X.]O 2337; OLG [X.] [X.]O S. 2277; LG Neubrandenburg [X.] 2000, 198; [X.], [X.] 1998, 73; Rowedder/[X.]-Leithoff/[X.], GmbHG 4. Aufl. § 8 [X.]. 28; [X.] in [X.][X.], GmbHG 5. Aufl. § 35 [X.]. 32) unter Berufung auf einen angeblichen allgemeinen [X.] geäußerten Bedenken gegen die Eindeutigkeit des Begriffs der Al-leinvertretungsbefugnis hält der [X.]nat schon deshalb nicht für durchgreifend, weil es auf den allgemeinen Sprachgebrauch [vgl. im übrigen dazu: [X.], [X.], 1980, Stichwort: "Alleinvertretung" 1 (Wirtsch.) = Alleinvertrieb 2 (Rechtsw.) = Einzelvertretung] bei dem hier ver-wendeten Fachbegriff nicht ankommen kann. [X.]) [X.]lbst wenn aber nach allgemeinem Sprachgebrauch das Wort "al-lein" unterschiedliche Bedeutung - und zwar u.a. sowohl im Sinne des Aus-schlusses anderer Personen als auch zur Hervorhebung der Eigenständigkeit einer Person - haben kann, so ist doch - gerade deshalb - entscheidend stets der Zusammenhang, in dem dieses Wort gebraucht wird (so zutreffend Kanzleiter, [X.] 1993, 201). Als terminus technicus der Rechtssprache - bei der es entgegen der Ansicht des [X.]s Zweibrücken nicht auf das Verständnis oder Unverständnis eines Rechtsunkundigen ankommt - ist der Begriff der "[X.]" im Zusammenhang mit einer dispositi-ven, von der gesetzlichen "Gesamtvertretung" nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG abweichenden Regelung der Vertretungsbefugnis einzelner Geschäftsführer unzweifelhaft nicht im Sinne einer - unzulässigen, generellen - Ausschließung 12 - 6 - der anderen Mitgeschäftsführer von der Vertretungsmacht, sondern als das Recht des Einzelnen zur Vertretung ohne die Mitwirkung der anderen zu [X.]. 13 [X.]) Entscheidende Bedeutung für diese Gleichsetzung des juristischen Begriffs der [X.] mit dem des Einzelvertretungsrechts hat jedoch die Tatsache, dass der Gesetzgeber selbst im Bereich anderer - der GmbH ähnlichen - "[X.]sformen" den Begriff der "Alleinvertretungsbe-fugnis" in diesem Sinne verwendet hat. Sowohl in § 78 Abs. 3 AktG als auch in § 25 Abs. 2 [X.] und in § 41 Abs. 3 [X.]AG ist übereinstimmend jeweils be-stimmt, dass nach der Satzung einzelne Vorstandsmitglieder (bzw. geschäfts-führende Direktoren) "allein – zur Vertretung der [X.] befugt sein" können. Damit ist klargestellt, dass der Gesetzgeber für die Aktiengesellschaft, die Genossenschaft und die Europäische Aktien-[X.] ([X.]) den Begriff der [X.] gerade nicht als Ausschluss der anderen [X.] der Geschäftsleitung, sondern im Sinne einer [X.] verwendet. Dieses Begriffsverständnis ist daher auch von den Registergerich-ten bei der Umsetzung entsprechender Eintragungsanträge nicht nur - kraft ausdrücklicher Regelung - bei jenen [X.]sformen, sondern analog auch für die GmbH ohne weiteres zugrunde zu legen. cc) Hinzu kommt, dass - worauf bereits das [X.] zutreffend [X.] hat - ein derartiges Verständnis des Begriffs der "Alleinvertretungsbe-fugnis" auch der Terminologie in Art. 2 Abs. 1 lit. d Satz 2 der Publizitätsrichtli-nie (Erste Richtlinie des [X.]/EWG v. 9. Mai 1968 - [X.]. [X.], 14 - 7 - zul. geändert [X.] v. 16. April 2003 - [X.]. Nr. L 236/33) entspricht, die zwischen "Alleinvertretung" und "gemeinschaftlicher Vertretung" unterschei-det. Goette Kurzwelly Gehrlein Strohn Reichart
Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 Wx 3/06 -

Meta

II ZB 19/06

19.03.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2007, Az. II ZB 19/06 (REWIS RS 2007, 4702)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4702

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